Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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engagiert.  Nachgewiesene  Dienste  für  den  SD  führten  -  da  ein  konkreter  Schaden  für
Andersdenkende  meist  nicht  nachgewiesen  werden  konnte  -  nur  in  einem  Fall  zur
Einstufung  als  Schuldiger;  dieses  Urteil  wurde  in  der  Berufungsinstanz  abgemildert.
Das  Gros  der  69  Lehrer  wurde  als  Minderbelastete  oder  Mitläufer  eingestuft  und
konnte  daher  spätestens  Mitte  1951  in  den  Schuldienst  zurückkehren.  In  der
1.  Instanz  wurden  von  der  Spruchkammer  folgende  Einstufungen  vorgenommen:
Schuldige:  5,  Minderbelastete:  43,  Mitläufer:  17,  entlastet:  3;  ein  Lehrer  wurde  als
nicht-betroffen  angesehen.  30  Berufungsverfahren  wurden  durchgeführt,  die  in  zehn
Fällen  die  Einstufung  bestätigten.  Zwei  Schuldige  und  zwei  Minderbelastete  wurden
herabgestuft,  acht  Minderbelastete  und  fünf  Mitläufer  amnestiert.  Rechtskräftig  wurden ­
  die  69  Lehrkräfte  folgendermaßen  eingestuft:  Schuldige:  3,  Minderbelastete:  35,
Mitläufer:  13,  entlastet:  3,  nicht-betroffen:  1,  amnestiert:  14.
Die  Wehrwirtschaftsführer  vor  der  Spruchkammer
Führende  Persönlichkeiten  der  Privatwirtschaft,  die  den  Titel  des  Wehrwirtschaftsführers ­
  oder  Abwehrbeauftragten  trugen  beziehungsweise  eine  führende  Stellung  in
den  NS-Wirtschaftsorganisationen  eingenommen  hatten 124 ,  wurden  von  den  Alliierten ­
  als  aktive  Nationalsozialisten  angesehen.  Das  SHAEF-Handbook 125 ,  das  SHAEF-Gesetz
  Nr.  52,  die  Kontrollratsdirektive  Nr.  24  und  das  Befreiungsgesetz  der  amerikanischen ­
  Zone  sahen  Maßnahmen  gegen  sie  vor.  Die  Kontrollratsdirektive  Nr.  38
nahm  die  Bestimmungen  des  Befreiungsgesetzes  auf  und  stufte  alle  Wehrwirtschaftsführer, ­
  die  nach  dem  1.  Januar  1942  ernannt  worden  waren,  sowie  die  Leiter  der
Reichs-  und  Gauwirtschaftskammem  als  Hauptschuldige  ein.  Als  Schuldige  wurden
alle  Wehrwirtschaftsführer,  die  nicht  in  die  Kategorie  I  fielen  und  vom  Wirtschaftsministerium ­
  ernannt  worden  waren  sowie  alle  leitenden  Beamten  der  Wirtschaftskammern ­
  angesehen 126 .  General  Koenig  erläuterte  den  Ländergouvemeuren  im  April
1948  die  unterschiedliche  Behandlung.  Die  nicht  erwähnte  Gruppe  der  Wehrwirtschaftsführer, ­
  die  vor  dem  1.  Januar  1942  von  der  Wehrmacht  ernannt  worden  waren,
sollte  als  Minderbelastete  oder  Mitläufer  angesehen  werden 127 .
Die  saarländischen  Spruchkammerorgane  orientierten  sich  an  der  Spruchtätigkeit  in
der  amerikanischen  Zone.  Zeitungsartikel  über  Verhandlungen  gegen  Wehrwirt-124

  Allgemein  zur  NS-Wirtschaft:  Herbst,  Ludolf:  Der  Totale  Krieg  und  die  Ordnung  der  Wirtschaft.  Die
Kriegswirtschaft  im  Spannungsfeld  von  Politik,  Ideologie  und  Propaganda  1939-1945.  Stuttgart  1982;
Kratzsch,  Gerhard:  Der  Gauwirtschaftsapparat  der  NSDAP.  Menschenführung  -  "Arisierung"  -  Wehrwirtschaft ­
  im  Gau  Westfalen-Süd.  Münster  1989;  Volkmann,  Hans-Erich:  Zum  Verhältnis  von  Großwirtschaft ­
  und  NS-Regime  im  Zweiten  Weltkrieg,  in:  Nationalsozialistische  Diktatur  1933-1945.  Eine
Bilanz/hrsg.  von  Karl  Dietrich  Bracher  u.a.  Bonn  1983,  S.  480-508.
125  Das  SHAEF-Handbook  sah  die  automatische  Entlassung  der  Präsidenten  der  Gauwirtschaftskammem,
der  Reichs-  und  Wirtschaftsgruppen  sowie  der  Wehrwirtschaftsführer  vor;  Part  III  Chapter  II  Section  V
Table  "E".
126  KR  38,  12.10.1946;  ABI-KR  S.  184-211,  hier  S.  199  u.  207.  Zur  Entnazifizierung  von  Wehrwirtschaftführem
  in  den  anderen  Besatzungszonen:  Berghahn,  Volker:  Unternehmer  und  Politik  in  der  Bundesrepublik ­
  Deutschland.  Frankfurt/Main  1985,  S.  49ff.  u.  69ff.;  Hetzer,  Michael:  Unternehmer  und  leitende
Angestellte  zwischen  Rüstungseinsatz  und  politischer  Säuberung,  in:  Von  Stalingrad,  S.  551-591.
127  CCFA/DGAA/1NT/DENAZ  361:  Koenig,  2.4.1948;  AOFAA  RP  c.901  p.5.
            
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