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engagiert. Nachgewiesene Dienste für den SD führten - da ein konkreter Schaden für
Andersdenkende meist nicht nachgewiesen werden konnte - nur in einem Fall zur
Einstufung als Schuldiger; dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz abgemildert.
Das Gros der 69 Lehrer wurde als Minderbelastete oder Mitläufer eingestuft und
konnte daher spätestens Mitte 1951 in den Schuldienst zurückkehren. In der
1. Instanz wurden von der Spruchkammer folgende Einstufungen vorgenommen:
Schuldige: 5, Minderbelastete: 43, Mitläufer: 17, entlastet: 3; ein Lehrer wurde als
nicht-betroffen angesehen. 30 Berufungsverfahren wurden durchgeführt, die in zehn
Fällen die Einstufung bestätigten. Zwei Schuldige und zwei Minderbelastete wurden
herabgestuft, acht Minderbelastete und fünf Mitläufer amnestiert. Rechtskräftig wurden
die 69 Lehrkräfte folgendermaßen eingestuft: Schuldige: 3, Minderbelastete: 35,
Mitläufer: 13, entlastet: 3, nicht-betroffen: 1, amnestiert: 14.
Die Wehrwirtschaftsführer vor der Spruchkammer
Führende Persönlichkeiten der Privatwirtschaft, die den Titel des Wehrwirtschaftsführers
oder Abwehrbeauftragten trugen beziehungsweise eine führende Stellung in
den NS-Wirtschaftsorganisationen eingenommen hatten 124 , wurden von den Alliierten
als aktive Nationalsozialisten angesehen. Das SHAEF-Handbook 125 , das SHAEF-Gesetz
Nr. 52, die Kontrollratsdirektive Nr. 24 und das Befreiungsgesetz der amerikanischen
Zone sahen Maßnahmen gegen sie vor. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38
nahm die Bestimmungen des Befreiungsgesetzes auf und stufte alle Wehrwirtschaftsführer,
die nach dem 1. Januar 1942 ernannt worden waren, sowie die Leiter der
Reichs- und Gauwirtschaftskammem als Hauptschuldige ein. Als Schuldige wurden
alle Wehrwirtschaftsführer, die nicht in die Kategorie I fielen und vom Wirtschaftsministerium
ernannt worden waren sowie alle leitenden Beamten der Wirtschaftskammern
angesehen 126 . General Koenig erläuterte den Ländergouvemeuren im April
1948 die unterschiedliche Behandlung. Die nicht erwähnte Gruppe der Wehrwirtschaftsführer,
die vor dem 1. Januar 1942 von der Wehrmacht ernannt worden waren,
sollte als Minderbelastete oder Mitläufer angesehen werden 127 .
Die saarländischen Spruchkammerorgane orientierten sich an der Spruchtätigkeit in
der amerikanischen Zone. Zeitungsartikel über Verhandlungen gegen Wehrwirt-124
Allgemein zur NS-Wirtschaft: Herbst, Ludolf: Der Totale Krieg und die Ordnung der Wirtschaft. Die
Kriegswirtschaft im Spannungsfeld von Politik, Ideologie und Propaganda 1939-1945. Stuttgart 1982;
Kratzsch, Gerhard: Der Gauwirtschaftsapparat der NSDAP. Menschenführung - "Arisierung" - Wehrwirtschaft
im Gau Westfalen-Süd. Münster 1989; Volkmann, Hans-Erich: Zum Verhältnis von Großwirtschaft
und NS-Regime im Zweiten Weltkrieg, in: Nationalsozialistische Diktatur 1933-1945. Eine
Bilanz/hrsg. von Karl Dietrich Bracher u.a. Bonn 1983, S. 480-508.
125 Das SHAEF-Handbook sah die automatische Entlassung der Präsidenten der Gauwirtschaftskammem,
der Reichs- und Wirtschaftsgruppen sowie der Wehrwirtschaftsführer vor; Part III Chapter II Section V
Table "E".
126 KR 38, 12.10.1946; ABI-KR S. 184-211, hier S. 199 u. 207. Zur Entnazifizierung von Wehrwirtschaftführem
in den anderen Besatzungszonen: Berghahn, Volker: Unternehmer und Politik in der Bundesrepublik
Deutschland. Frankfurt/Main 1985, S. 49ff. u. 69ff.; Hetzer, Michael: Unternehmer und leitende
Angestellte zwischen Rüstungseinsatz und politischer Säuberung, in: Von Stalingrad, S. 551-591.
127 CCFA/DGAA/1NT/DENAZ 361: Koenig, 2.4.1948; AOFAA RP c.901 p.5.