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vor der Spruchkammer III unter dem Vorsitz des Rechtsanwaltes Otto Dietz statt.
Eine Berufung wurde in sieben Fällen von den Betroffenen eingelegt; in vier Fällen
wurde das Urteil abgemildert. Über das in der RAO vorgeschriebene verbindliche
Sühnemaß hinaus wurden nur - neben den oben erwähnten vier Internierungsstrafen
- in zwei Fällen weitere Maßnahmen angeordnet. Das Vermögen des verstorbenen
Kreisleiters Schäfer wurde eingezogen und dem HJ-Führer Berrang eine Geldbuße
von FFrs 100.000 auferlegt. Strafwürdiges Verhalten gegenüber Gegnern des NS-Regimes,
Juden und Schutzbefohlenen wirkte verschärfend. Von einer Einstufung als
Hauptschuldiger wurde in drei Fällen aus folgenden Gründen abgesehen: die untergeordnete
Stellung des Betroffenen, das eingestellte Verfahren wegen Verbrechens
gegen die Menschlichkeit und im dritten Fall der Nachweis "guter Taten". Durch
Gnadenerlaß des Innenministers Hector wurden in acht Fällen die Sühnemaßnahmen
eingeschränkt. Ende 1951 mußte keiner der Schuldigen mehr eine nennenswerte
Sühne leisten.
Ortsgruppenleiter vor der Spruchkammer
Ortsgruppenleiter der NSDAP wurden nach Kriegsende automatisch interniert. Von
den 31 ausgewerteten Fällen hatten bis auf vier alle eine längere Haft hinter sich:
sechs bis zwölf Monate: 2, ein bis zwei Jahre: 9, zwei bis drei Jahre: 15, drei bis vier
Jahre: 1. Der öffentliche Dienst war mit 19 Personen (darunter fünf Lehrer und zwei
Bahnbeamte) stark vertreten; zwei Schuldirektoren und ein Regierungsrat waren die
einzigen höheren Beamten unter den 31 Personen. Hinzu kamen sechs Gewerbetreibende,
drei Landwirte, zwei Arbeiter und ein Arzt. Die Altersstruktur sah folgendermaßen
aus (Stichjahr 1935): 50 bis 59 Jahre: 2, 40 bis 49 Jahre: 9, 30 bis 39
Jahre: 17, 20 bis 29 Jahre: 3.
Der Parteieintritt war vor allem in den Jahren 1930 bis 1933 erfolgt: Nur zwei waren
bereits in den Jahren 1926/27 der NSDAP beigetreten, zehn zwischen 1930 und 1932
und 19 im Jahr der "Machtergreifung" Hitlers 1933. Drei Ortsgruppenleiter hatten
gleichzeitig einen Verwaltungs- oder Parteiposten im besetzten Lothringen innegehabt.
In den NS-Gliederungen waren nur vier aktiv tätig gewesen: je ein SS-Standartenführer
(ehrenhalber), SA-Oberscharführer, SS-Rottenführer und ein einfaches
SS-Mitglied. Unter dem Verdacht der Mitarbeit beim SD beziehungsweise des
Denunziantentums standen fünf der 31 Personen - der Verdacht erhärtete sich jedoch
nur in zwei Fällen. Fünf Personen waren an Mißhandlungen von politischen Gegnern
des NS-Regimes oder Juden beteiligt gewesen oder standen unter diesem Verdacht.
Nur ein Ortsgruppenleiter wurde strafrechtlich wegen Verbrechen gegen die
Menschlichkeit verurteilt: neun Monate Gefängnis für die Beteiligung an der Judenpogromnacht
1938.
Vor der Spruchkammer fand vor allem das allgemeine Verhalten der Betroffenen
unter dem NS-Regime Beachtung. Wie hatte sich der jeweilige Ortsgruppenleiter gegenüber
politisch Andersdenkenden verhalten, und hatte er seine Machtstellung ausgenutzt?
In 20 Fällen stellte die Kammer aufgrund von Zeugenaussagen und beigebrachten
Leumundszeugnissen ein anständiges und nur in drei Fällen ein ausdrück-