Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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vor  der  Spruchkammer  III  unter  dem  Vorsitz  des  Rechtsanwaltes  Otto  Dietz  statt.
Eine  Berufung  wurde  in  sieben  Fällen  von  den  Betroffenen  eingelegt;  in  vier  Fällen
wurde  das  Urteil  abgemildert.  Über  das  in  der  RAO  vorgeschriebene  verbindliche
Sühnemaß  hinaus  wurden  nur  -  neben  den  oben  erwähnten  vier  Internierungsstrafen
-  in  zwei  Fällen  weitere  Maßnahmen  angeordnet.  Das  Vermögen  des  verstorbenen
Kreisleiters  Schäfer  wurde  eingezogen  und  dem  HJ-Führer  Berrang  eine  Geldbuße
von  FFrs  100.000  auferlegt.  Strafwürdiges  Verhalten  gegenüber  Gegnern  des  NS-Regimes,
  Juden  und  Schutzbefohlenen  wirkte  verschärfend.  Von  einer  Einstufung  als
Hauptschuldiger  wurde  in  drei  Fällen  aus  folgenden  Gründen  abgesehen:  die  untergeordnete ­
  Stellung  des  Betroffenen,  das  eingestellte  Verfahren  wegen  Verbrechens
gegen  die  Menschlichkeit  und  im  dritten  Fall  der  Nachweis  "guter  Taten".  Durch
Gnadenerlaß  des  Innenministers  Hector  wurden  in  acht  Fällen  die  Sühnemaßnahmen
eingeschränkt.  Ende  1951  mußte  keiner  der  Schuldigen  mehr  eine  nennenswerte
Sühne  leisten.

Ortsgruppenleiter  vor  der  Spruchkammer
Ortsgruppenleiter  der  NSDAP  wurden  nach  Kriegsende  automatisch  interniert.  Von
den  31  ausgewerteten  Fällen  hatten  bis  auf  vier  alle  eine  längere  Haft  hinter  sich:
sechs  bis  zwölf  Monate:  2,  ein  bis  zwei  Jahre:  9,  zwei  bis  drei  Jahre:  15,  drei  bis  vier
Jahre:  1.  Der  öffentliche  Dienst  war  mit  19  Personen  (darunter  fünf  Lehrer  und  zwei
Bahnbeamte)  stark  vertreten;  zwei  Schuldirektoren  und  ein  Regierungsrat  waren  die
einzigen  höheren  Beamten  unter  den  31  Personen.  Hinzu  kamen  sechs  Gewerbetreibende, ­
  drei  Landwirte,  zwei  Arbeiter  und  ein  Arzt.  Die  Altersstruktur  sah  folgendermaßen ­
  aus  (Stichjahr  1935):  50  bis  59  Jahre:  2,  40  bis  49  Jahre:  9,  30  bis  39
Jahre:  17,  20  bis  29  Jahre:  3.
Der  Parteieintritt  war  vor  allem  in  den  Jahren  1930  bis  1933  erfolgt:  Nur  zwei  waren
bereits  in  den  Jahren  1926/27  der  NSDAP  beigetreten,  zehn  zwischen  1930  und  1932
und  19  im  Jahr  der  "Machtergreifung"  Hitlers  1933.  Drei  Ortsgruppenleiter  hatten
gleichzeitig  einen  Verwaltungs-  oder  Parteiposten  im  besetzten  Lothringen  innegehabt. ­
  In  den  NS-Gliederungen  waren  nur  vier  aktiv  tätig  gewesen:  je  ein  SS-Standartenführer
  (ehrenhalber),  SA-Oberscharführer,  SS-Rottenführer  und  ein  einfaches ­
  SS-Mitglied.  Unter  dem  Verdacht  der  Mitarbeit  beim  SD  beziehungsweise  des
Denunziantentums  standen  fünf  der  31  Personen  -  der  Verdacht  erhärtete  sich  jedoch
nur  in  zwei  Fällen.  Fünf  Personen  waren  an  Mißhandlungen  von  politischen  Gegnern
des  NS-Regimes  oder  Juden  beteiligt  gewesen  oder  standen  unter  diesem  Verdacht.
Nur  ein  Ortsgruppenleiter  wurde  strafrechtlich  wegen  Verbrechen  gegen  die
Menschlichkeit  verurteilt:  neun  Monate  Gefängnis  für  die  Beteiligung  an  der  Judenpogromnacht ­
  1938.
Vor  der  Spruchkammer  fand  vor  allem  das  allgemeine  Verhalten  der  Betroffenen
unter  dem  NS-Regime  Beachtung.  Wie  hatte  sich  der  jeweilige  Ortsgruppenleiter  gegenüber ­
  politisch  Andersdenkenden  verhalten,  und  hatte  er  seine  Machtstellung  ausgenutzt? ­
  In  20  Fällen  stellte  die  Kammer  aufgrund  von  Zeugenaussagen  und  beigebrachten ­
  Leumundszeugnissen  ein  anständiges  und  nur  in  drei  Fällen  ein  ausdrück-
            
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