Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Stufung  bestätigt  und  35  geringer  eingestuft.  Im  Fall  einer  Bestätigung  wurde  oft  das
Sühnemaß  reduziert.
Von  den  43  in  der  1.  Instanz  zu  Schuldigen  erklärten  Personen  wurden  22  in  der  Berufungsverhandlung ­
  herabgestuft.  Die  Gründe  hierfür  waren  in  sieben  Fällen,  daß
den  Belastungszeugen  und  -material  nicht  mehr  geglaubt  wurde,  in  weiteren  sieben
Fällen  wurden  die  erwiesenen  Tatsachen  für  weniger  gravierend  erachtet  und  in
sechs  Fällen  den  Leumundszeugnissen  mehr  Bedeutung  beigemessen.  Dabei  wirkte
in  Einzelfallen  strafmildernd,  daß  der  Betroffene  bis  zuletzt  "aus  Treue  zu  sich
selbst"  überzeugter  NS-Aktivist  gewesen  war,  daß  er  nach  1945  nicht  wieder  in  die
Kirche  eingetreten  war,  oder  daß  er  seine  Spitzelberichte  für  den  SD  aus  "Wahrheitsliebe" ­
  uneigennützig  verfaßt  hatte 122 .
Die  Schuldigen
Staatskommissar  Sander  erwähnte  1955  in  einem  Bericht  die  Zahl  von  23  rechtskräftig ­
  in  die  Kategorie  II  eingestuften  Personen  im  Saarland 123 .  Die  Akten  von  21
Schuldigen  konnten  im  Landesarchiv  untersucht  werden.  Der  Älteste  war  der  ehemalige ­
  Oberbürgermeister  Saarbrückens,  Fritz  Schwitzgebel  (*1888),  der  Jüngste  ein
SD-Beamter  (*1916).  Der  öffentliche  Dienst  war  mit  sieben  Angestellten,  zwei  Polizeibeamten ­
  und  drei  Lehrern  am  stärksten  vertreten;  daneben  gab  es  zwei  kaufmännische ­
  Angestellte,  vier  Arbeiter  und  drei  Gewerbetreibende.
Es  befanden  sich  ein  ehemaliger  Gauleiter  der  NSDAP  (Karl  Friedrich  Brueck),  fünf
Kreisleiter  (Robert  Budell,  Josef  Jost,  Karl  Wilhelm  Schäfer,  Fritz  Schwitzgebel  und
Peter  Simmer),  vier  Ortsgruppenleiter,  der  zweithöchste  HJ-Führer  im  Saarland
(Bannführer  Fritz  Berrang),  sechs  SD-  oder  Gestapobeamte  und  drei  Denunzianten
unter  den  Schuldigen.  Bis  auf  einen  Gestapobeamten  hatten  alle  Schuldigen  der
NSDAP  angehört  (vor  1933:  8,  1933:  10,  nach  1935:  2);  zehn  davon  waren  unter
dem  NS-Regime  aus  der  Kirche  ausgetreten.  Als  NS-Aktivisten  wurden  16,  als
Nutznießer  neun  Betroffene  angesehen.  Letzteres  betraf  vor  allem  die  Angehörigen
des  öffentlichen  Dienstes,  die  ihre  berufliche  Karriere  durch  die  Parteiaktivitäten  beschleunigt ­
  hatten  (zum  Beispiel  wurde  Kreisleiter  Simmer  1938  zum  Landrat  ernannt). ­
  SD-Mitarbeiter,  Denunzianten  und  Gestapobeamte  standen  unter  dem  Verdacht, ­
  politischen  Gegnern  des  NS-Regimes  Schaden  zugefügt  zu  haben.  Für  die
Spruchkammer  bestand  das  Problem,  dies  konkret  nachzuweisen.
Alle  21  Schuldigen  waren  nach  1945  interniert  und  nur  vier  von  ihnen  bereits  vor  der
Spruchkammerverhandlung  freigelassen  worden.  Das  Spruchkammerurteil  sah  nur  in
vier  Fällen  die  weitere  Internierung  des  Betroffenen  vor;  alle  anderen  wurden  nach
Verkündigung  des  Urteils  freigelassen.  Alle  erstinstanzlichen  Verhandlungen  fanden

122  LA  SB  OSR-Spruchkammerakten.
123  Bericht  Sanders,  Oktober  1955;  Privatunterlagen  Sander.  Gegen  Personen,  die  auf  der  Grundlage  des
KR-Gesetzes  Nr.  10  zu  einer  mehljährigen  Haftstrafe  verurteilt  worden  waren  (zum  Beispiel  Hermann
Röchling)  oder  bei  denen  Anfang  der  50er  Jahre  noch  ein  strafrechtliches  Verfahren  anhängig  war,
wurde  kein  Epurationsverfahren  mehr  durchgeführt.  Zur  NSDAP  und  den  NS-Organisationen  an  der
Saar;  Mallmann/Paul.
            
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