Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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auch  das  Verhalten  von  Betroffenen  in  der  Judenpogromnacht  am  9.  November
1938.  Insgesamt  gesehen  scheiterten  die  Spruchkammern  jedoch  bei  dem  Versuch,
mittels  juristischer  Kriterien  politische  Schuld  zu  ermessen 118 .
Die  einzelnen  Kammern  hatten  bei  der  Urteilsfindung  einen  großen  Spielraum.  Sie
konnten  den  Schwerpunkt  mehr  auf  Sühne  oder  auf  Wiedereingliederung  legen,  den
Leumundszeugnissen  oder  den  Belastungszeugen  mehr  Glauben  schenken,  ein  korrektes ­
  Verhalten  schon  als  strafmildernd  ansehen,  den  Beitrag  des  Betroffenen  zum
NS-Regime  hoch  oder  gering  einschätzen  und  seiner  gesellschaftlichen  Stellung
mehr  oder  weniger  Bedeutung  beimessen.  Einen  unter  dem  Eindruck  der  kirchenfeindlichen ­
  Kampagne  des  NS-Regimes  1937/38  erfolgten  Kirchenaustritt,  der  nach
1945  rückgängig  gemacht  worden  war,  bewertete  die  eine  Kammer  als  besondere
Charakterlosigkeit,  die  andere  Kammer  glaubte  dem  Betroffenen,  daß  er  nach  1945
wieder  praktizierender  Christ  geworden  sei 119 .
Während  bei  den  einzelnen,  parallel  arbeitenden  Kammern  keine  prinzipiell  unterschiedliche ­
  Spruchtätigkeit  festgestellt  werden  konnte,  urteilte  die  Berufungsinstanz
eindeutig  milder.  Sie  führte  oft  keine  eigenen  neuen  Ermittlungen  durch,  setzte  noch
strengere  Maßstäbe  an  das  Belastungsmaterial  und  schenkte  den  Leumundszeugnissen ­
  mehr  Glauben.  Alle  Kammern  urteilten  mit  zunehmender  zeitlicher  Entfernung
vom  NS-Regime  milder.  Dies  lag  zum  einen  daran,  daß  sich  -  trotz  öffentlicher  Aufrufe ­
  -  kaum  noch  Belastungszeugen  meldeten  beziehungsweise  diese  ihre  früheren
Aussagen  nicht  mehr  aufrecht  erhielten 120 .  Andererseits  verzichteten  die  Spruchkammern ­
  zunehmend  auf  eigene  Ermittlungen  und  begnügten  sich  mit  dem  von  den  Betroffenen ­
  beigebrachten  Beweismaterial.  Bei  Mitgliedern  verbrecherischer  Organisationen ­
  galt  als  ausreichender  Beweis  für  die  Unschuld  des  Betroffenen  die  Einstellung ­
  des  strafrechtlichen  Ermittlungsverfahrens  -  eine  politische  Schuld  wurde  nicht
mehr  geprüft 121 .

Die  Berufungsverhandlungen
Im  erstinstanzlichen  Spruchkammerverfahren  wurden  von  den  424  Fällen  43  Personen ­
  als  Schuldige,  200  als  Minderbelastete  und  117  als  Mitläufer  eingestuft;  34  fielen ­
  unter  die  Verordnung  Nr.  133.  Nur  vier  Personen  wurden  als  entlastet  angesehen
und  zehn  als  nicht-betroffen.  Die  Sanktionen  der  Epurationsorgane  hatten  also  nur  zu
einem  geringen  Teil  Unschuldige  getroffen.  Die  Berufungsinstanz  bestätigte  in  sechs
Fällen  die  Einstufung  als  Schuldiger,  stufte  19  als  Minderbelastete  und  drei  als  Mitläufer ­
  oder  Amnestierte  ein.  Von  den  Minderbelasteten  wurde  in  29  Fällen  die  Ein-118

  Zwei  Fallbeispiele  in:  Möhler,  Rainer:  Entnazifizierung  und  Ausweisungen  im  Saarland.  Vergangenheitsbewältigung ­
  oder  Zukunftssicherung?,  in:  Von  der  "Stunde  0"  zum  "Tag  X",  S.  49-64.
119  LA  SB  OSR  III-SPR  14/48  u.  III-OSR  5/48.
120  Seit  Anfang  1948  wurden  die  Spruchkammertermine  in  den  Tageszeitungen  bekanntgegeben.
Reg.Saar./Buschlinger  an  Manderscheid  u.  Raabe,  6.2.1948;  LA  SB  SK  1025.  ln  den  Epurationsakten
der  Militärregierung  befanden  sich  aus  den  Jahren  1945/46  viele  belastende  Aussagen,  die  jetzt  zum
Teil  widerrufen  wurden.
121  LA  SB  OSR  III-OSR  6/48  u.  III-SPR/THE  162/48.
            
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