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auch das Verhalten von Betroffenen in der Judenpogromnacht am 9. November
1938. Insgesamt gesehen scheiterten die Spruchkammern jedoch bei dem Versuch,
mittels juristischer Kriterien politische Schuld zu ermessen 118 .
Die einzelnen Kammern hatten bei der Urteilsfindung einen großen Spielraum. Sie
konnten den Schwerpunkt mehr auf Sühne oder auf Wiedereingliederung legen, den
Leumundszeugnissen oder den Belastungszeugen mehr Glauben schenken, ein korrektes
Verhalten schon als strafmildernd ansehen, den Beitrag des Betroffenen zum
NS-Regime hoch oder gering einschätzen und seiner gesellschaftlichen Stellung
mehr oder weniger Bedeutung beimessen. Einen unter dem Eindruck der kirchenfeindlichen
Kampagne des NS-Regimes 1937/38 erfolgten Kirchenaustritt, der nach
1945 rückgängig gemacht worden war, bewertete die eine Kammer als besondere
Charakterlosigkeit, die andere Kammer glaubte dem Betroffenen, daß er nach 1945
wieder praktizierender Christ geworden sei 119 .
Während bei den einzelnen, parallel arbeitenden Kammern keine prinzipiell unterschiedliche
Spruchtätigkeit festgestellt werden konnte, urteilte die Berufungsinstanz
eindeutig milder. Sie führte oft keine eigenen neuen Ermittlungen durch, setzte noch
strengere Maßstäbe an das Belastungsmaterial und schenkte den Leumundszeugnissen
mehr Glauben. Alle Kammern urteilten mit zunehmender zeitlicher Entfernung
vom NS-Regime milder. Dies lag zum einen daran, daß sich - trotz öffentlicher Aufrufe
- kaum noch Belastungszeugen meldeten beziehungsweise diese ihre früheren
Aussagen nicht mehr aufrecht erhielten 120 . Andererseits verzichteten die Spruchkammern
zunehmend auf eigene Ermittlungen und begnügten sich mit dem von den Betroffenen
beigebrachten Beweismaterial. Bei Mitgliedern verbrecherischer Organisationen
galt als ausreichender Beweis für die Unschuld des Betroffenen die Einstellung
des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - eine politische Schuld wurde nicht
mehr geprüft 121 .
Die Berufungsverhandlungen
Im erstinstanzlichen Spruchkammerverfahren wurden von den 424 Fällen 43 Personen
als Schuldige, 200 als Minderbelastete und 117 als Mitläufer eingestuft; 34 fielen
unter die Verordnung Nr. 133. Nur vier Personen wurden als entlastet angesehen
und zehn als nicht-betroffen. Die Sanktionen der Epurationsorgane hatten also nur zu
einem geringen Teil Unschuldige getroffen. Die Berufungsinstanz bestätigte in sechs
Fällen die Einstufung als Schuldiger, stufte 19 als Minderbelastete und drei als Mitläufer
oder Amnestierte ein. Von den Minderbelasteten wurde in 29 Fällen die Ein-118
Zwei Fallbeispiele in: Möhler, Rainer: Entnazifizierung und Ausweisungen im Saarland. Vergangenheitsbewältigung
oder Zukunftssicherung?, in: Von der "Stunde 0" zum "Tag X", S. 49-64.
119 LA SB OSR III-SPR 14/48 u. III-OSR 5/48.
120 Seit Anfang 1948 wurden die Spruchkammertermine in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
Reg.Saar./Buschlinger an Manderscheid u. Raabe, 6.2.1948; LA SB SK 1025. ln den Epurationsakten
der Militärregierung befanden sich aus den Jahren 1945/46 viele belastende Aussagen, die jetzt zum
Teil widerrufen wurden.
121 LA SB OSR III-OSR 6/48 u. III-SPR/THE 162/48.