Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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2.5.  Die  Entnazifizierung  vor  saarländischen  Spruchkammerorganen  -
Versuch  einer  Wertung 113
Im  Landesarchiv  Saarbrücken  befinden  sich  die  Akten  der  Spruchkammerorgane  aus
der  Zeit  nach  Oktober  1947.  Die  Epurationsakten  der  Jahre  1945  bis  Ende  1947  waren ­
  bei  der  Militärregierung  verblieben  und  sind  heute  nicht  mehr  auffindbar.  Das
bedeutet,  daß  nur  ein  Teil  der  saarländischen  Epurationsfälle  vorhanden  ist:  Einsprüche, ­
  Internierte  und  nach  1948  aufgetretene  Fälle 114 .
Alle  vorhandenen  Berufungsspruchkammerakten  und  jeweils  die  ersten  und  letzten
zehn  Fälle  eines  Jahres  jeder  einzelnen  Kammer  wurden  eingesehen,  ohne  damit  den
Anspruch  zu  erheben,  eine  quantifizierende  Aussage  machen  zu  können.  Hinzu  kamen ­
  die  gesondert  gelagerten  Fälle  von  53  Internierten 115  und  die  gezielt  ausgesuchten ­
  Fälle  von  30  Industriellen.  Mit  diesen  insgesamt  424  Akten 116  sollte  die  Arbeitsweise ­
  der  Spruchkammerorgane,  ihre  Bewertungsmaßstäbe  und  Argumentationsweise ­
  untersucht  werden.  Außerdem  sollte  überprüft  werden,  inwieweit  die  zeitgenössische ­
  Kritik  an  der  milden  Urteilssprechung  -  insbesondere  der  Berufungsspruchkammer ­
  -  berechtigt  war.
Die  einzelnen  Abteilungen  der  Spruchkammer  arbeiteten  und  urteilten  wie  ordentliche ­
  Gerichte  und  wiesen  jede  Einmischung  von  außen  zurück.  Sie  hielten  sich  streng
an  die  Gesetzestexte  und  legten  sie  stets  zugunsten  des  Betroffenen  aus.  Die
"Römische  Garantieerklärung"  vom  3.  Dezember  1934 117  wurde  angewandt.  Die  Tätigkeit ­
  in  der  Deutschen  Front  galt  deswegen  nicht  als  politische  Belastung.  Seit  1945
auferlegte  Sanktionen  wurden  auf  die  Höhe  des  Sühnebescheides  angerechnet.  Eine
formale  politische  Belastung,  die  im  frühen  Epurationsverfahren  die  Höhe  der  Sanktionen ­
  stark  beeinflußt  hatte,  spielte  nur  noch  bei  hohen  Positionen  oder  bestimmten
Tätigkeiten  (SD,  Gestapo),  die  als  Beleg  für  einen  NS-Aktivismus  angesehen  wurden, ­
  eine  Rolle.  Die  Kammern  legten  nur  einwandfrei  nachweisbare  Belastungen
(eindeutige  Nutznießerschaft,  erwiesene  Denunziation)  ihrem  Urteil  zugrunde.  Ein
wichtiges  Beweismittel  waren  dabei  oft  Personalakten  und  Selbstzeugnisse  der  Betroffenen ­
  aus  der  Zeit  vor  1945.  Ein  vor  1945  erfolgter  Kirchenaustritt  oder  die  UK-Stellung
  des  Betroffenen  konnten  Hinweise  auf  einen  NS-Aktivismus  sein.  Eine
kirchliche  Hochzeit  oder  Taufe  der  Kinder  trotz  SS-Mitgliedschaft  diente  dagegen
als  Beweis  für  eine  innere  Distanz  zum  NS-Regime.  Eine  besondere  Bedeutung  hatte

113  Es  sei  an  dieser  Stelle  nochmals  Herrn  Professor  Herrmann,  Direktor  des  Landesarchivs  Saarbrücken,
gedankt,  der  es  mir  ermöglichte,  einzelne  Spruchkammerakten  einzusehen.
114  Da  der  Einspruch  an  bestimmte  Voraussetzungen  über  die  Höhe  der  Sanktion  gebunden  war,  befinden
sich  nur  die  Fälle  der  politisch  stärker  belasteten  Personen  unter  den  Spruchkammerakten.
115  LA  SB  OSR  1  bis  53.
116  Von  diesen  424  Personen  waren  der  NSDAP  beigetreten:  1922-29:  15,  1930-32:44,  1933/34:  160,
1935:  62,  1936/37:  50  und  nach  1938:  33.  Die  Altersstruktur  sah  folgendermaßen  aus  (Stichjahr  1935):
über  60  Jahre:  2,  50-59  Jahre:  18,  40-49:  107,  30-39:  160,  20-29:  107,  10-19:  24.
117  Bekanntmachung  Uber  Vereinbarungen  und  Erklärungen  aus  Anlaß  der  Rückgliederung  des  Saarlandes; ­
  RGBL  II  1935,  S.  121  ff.;  Jacoby,  Fritz:  Die  nationalsozialistische  Herrschaftsübemahme  an  der
Saar.  Die  innenpolitischen  Probleme  der  Rückgliederung  des  Saargebietes  bis  1935.  Saarbrücken  1973,
S.  172ff.
            
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