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1948, daß die Vollzugsaussetzungen künftig vorher beim Hohen Kommissariat eingereicht
werden mußten: Falls nach 48 Stunden kein Widerspruch geltend gemacht
worden war, durften die Bescheide den Betroffenen mitgeteilt werden 97 .
Die Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 sprach der Landesregierung
das Begnadigungsrecht zu, welches durch die Verordnung über die Ausübung des
Gnadenrechts am 2. März 1948 gesetzlich geregelt wurde 98 . Vor der Entscheidung
der Regierung mußte das Gutachten der "Kommission für Gnadensachen" eingeholt
werden, die sich aus je einem Vertreter des Ministerpräsidenten, des Innen- und des
Justizministers zusammensetzte. Das Kabinett legte am 24. November 1949 fest, daß
die Ausübung des Gnadenrechts in Epurations-Angelegenheiten ... in die Zuständigkeit
des Innenministers falle 99 . Seit Mitte 1950 erließ das Innenministerium vermehrt
Gnadenakte. Es stützte sich dabei auf Gutachten des Staatskommissars und der Gnadenkommission
100 101 .
Die Eigenmächtigkeiten des Kultusministers Straus
Nachdem Kultusminister Straus mit dem Versuch gescheitert war, bei der Durchführung
der Jugendamnestie eine Sonderregelung durchzusetzen, beanspruchte er Anfang
1948 erfolglos das Recht, die Mitläuferamnestie eigenständig durchführen zu
können. Manderscheid beschwerte sich bei Leroy. Straus habe ihm gegenüber erklärt,
er kümmere sich nicht um die zuständigen Stellen, er mache die Epuration der
Lehrer selbst m . Straus hatte bereits im zweiten Halbjahr 1947 eigenmächtig alle
Epurationsbescheide der Lehrerschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen. Das
Ergebnis war, daß nur etwa 1% der Lehrerschaft vom Schuldienst ausgeschlossen
blieb 102 . Obwohl die Lehrer von den Spruchkammern zuerst verhandelt wurden, beschwerte
sich Straus Ende Januar 1948 über angebliche Verzögerungen. Außerdem
kritisierte er im Juli 1948 im Ministerrat die zu milde Behandlung nationalsozialistischer
Lehrer. Manderscheid würde seine Aufgaben als Staatskommissar vernachlässigen.
Dieser wehrte sich gegen die Anschuldigungen mit dem Hinweis auf die Unabhängigkeit
der Spruchkammern. Außerdem führte er die Namen einiger Nationalsozialisten
an, die trotz starker politischer Belastung von Straus zum Lehramt zuge97
Vermerke Sauerlands über die Gespräche mit Leroy, 9.12., 23.12.1947 u. 26.1.1948; LA SB OSR 75 u.
76.
98 Art. 95 Verfassung, 15.12.1947 (Anm. 88); Verordnung, 2.3.1948; ABl-Saar Nr. 28/48 (26.4.1948),
S. 447f.
99 Reg.Saar./Präsidialkanzlei: Schlehofer, 25.11.1949: 81. Kabinettssitzung, 24.11.1949; LA SB
Min/Kultus Z II A 2 g-1.
100 LA SB OSR-Spruchkammerakten.
101 Zitiert nach dem Schreiben Manderscheids an Leroy, 18.2.1948; siehe auch: Manderscheid an Straus,
17.2.1948; LA SB OSR 127 u. 70. Die Verordnung Nr. 133 wurde aber von der Militärregierung
durchgeführt.
102 Manderscheid wurden die geänderten Bescheide nur zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anordnung Straus,
30.9.1947: Amtliches Schulblatt Nr. 18/19 (20.9./5.10.1947), S. 29. GMSA/DAA/IC-EPU 9871: Leroy
an Müller, 17.11.1947; Straus an Müller, 9.12.1947; Manderscheid an Hoffmann, 9.2.1948; LA SB VK
45 u. OSR 76. Bericht über die Rede von Straus in Saarlouis; SZ Nr. 17/48 (11.2.1948), S. 3.