Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

317

1948,  daß  die  Vollzugsaussetzungen  künftig  vorher  beim  Hohen  Kommissariat  eingereicht ­
  werden  mußten:  Falls  nach  48  Stunden  kein  Widerspruch  geltend  gemacht
worden  war,  durften  die  Bescheide  den  Betroffenen  mitgeteilt  werden 97 .
Die  Verfassung  des  Saarlandes  vom  15.  Dezember  1947  sprach  der  Landesregierung
das  Begnadigungsrecht  zu,  welches  durch  die  Verordnung  über  die  Ausübung  des
Gnadenrechts  am  2.  März  1948  gesetzlich  geregelt  wurde 98 .  Vor  der  Entscheidung
der  Regierung  mußte  das  Gutachten  der  "Kommission  für  Gnadensachen"  eingeholt
werden,  die  sich  aus  je  einem  Vertreter  des  Ministerpräsidenten,  des  Innen-  und  des
Justizministers  zusammensetzte.  Das  Kabinett  legte  am  24.  November  1949  fest,  daß
die  Ausübung  des  Gnadenrechts  in  Epurations-Angelegenheiten  ...  in  die  Zuständigkeit ­
  des  Innenministers  falle 99 .  Seit  Mitte  1950  erließ  das  Innenministerium  vermehrt
Gnadenakte.  Es  stützte  sich  dabei  auf  Gutachten  des  Staatskommissars  und  der  Gnadenkommission ­
 100  101 .
Die  Eigenmächtigkeiten  des  Kultusministers  Straus
Nachdem  Kultusminister  Straus  mit  dem  Versuch  gescheitert  war,  bei  der  Durchführung ­
  der  Jugendamnestie  eine  Sonderregelung  durchzusetzen,  beanspruchte  er  Anfang ­
  1948  erfolglos  das  Recht,  die  Mitläuferamnestie  eigenständig  durchführen  zu
können.  Manderscheid  beschwerte  sich  bei  Leroy.  Straus  habe  ihm  gegenüber  erklärt, ­
  er  kümmere  sich  nicht  um  die  zuständigen  Stellen,  er  mache  die  Epuration  der
Lehrer  selbst m .  Straus  hatte  bereits  im  zweiten  Halbjahr  1947  eigenmächtig  alle
Epurationsbescheide  der  Lehrerschaft  einer  erneuten  Überprüfung  unterzogen.  Das
Ergebnis  war,  daß  nur  etwa  1%  der  Lehrerschaft  vom  Schuldienst  ausgeschlossen
blieb 102 .  Obwohl  die  Lehrer  von  den  Spruchkammern  zuerst  verhandelt  wurden,  beschwerte ­
  sich  Straus  Ende  Januar  1948  über  angebliche  Verzögerungen.  Außerdem
kritisierte  er  im  Juli  1948  im  Ministerrat  die  zu  milde  Behandlung  nationalsozialistischer ­
  Lehrer.  Manderscheid  würde  seine  Aufgaben  als  Staatskommissar  vernachlässigen. ­
  Dieser  wehrte  sich  gegen  die  Anschuldigungen  mit  dem  Hinweis  auf  die  Unabhängigkeit ­
  der  Spruchkammern.  Außerdem  führte  er  die  Namen  einiger  Nationalsozialisten ­
  an,  die  trotz  starker  politischer  Belastung  von  Straus  zum  Lehramt  zuge97 ­

  Vermerke  Sauerlands  über  die  Gespräche  mit  Leroy,  9.12.,  23.12.1947  u.  26.1.1948;  LA  SB  OSR  75  u.
76.
98  Art.  95  Verfassung,  15.12.1947  (Anm.  88);  Verordnung,  2.3.1948;  ABl-Saar  Nr.  28/48  (26.4.1948),
S.  447f.
99  Reg.Saar./Präsidialkanzlei:  Schlehofer,  25.11.1949:  81.  Kabinettssitzung,  24.11.1949;  LA  SB
Min/Kultus  Z  II  A  2  g-1.
100  LA  SB  OSR-Spruchkammerakten.
101  Zitiert  nach  dem  Schreiben  Manderscheids  an  Leroy,  18.2.1948;  siehe  auch:  Manderscheid  an  Straus,
17.2.1948;  LA  SB  OSR  127  u.  70.  Die  Verordnung  Nr.  133  wurde  aber  von  der  Militärregierung
durchgeführt.
102  Manderscheid  wurden  die  geänderten  Bescheide  nur  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt.  Anordnung  Straus,
30.9.1947:  Amtliches  Schulblatt  Nr.  18/19  (20.9./5.10.1947),  S.  29.  GMSA/DAA/IC-EPU  9871:  Leroy
an  Müller,  17.11.1947;  Straus  an  Müller,  9.12.1947;  Manderscheid  an  Hoffmann,  9.2.1948;  LA  SB  VK
45  u.  OSR  76.  Bericht  über  die  Rede  von  Straus  in  Saarlouis;  SZ  Nr.  17/48  (11.2.1948),  S.  3.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.