Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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rung  einzuholen:  J'ai  l'honneur  de  vous  rappeller  qu'il  est  formellement  interdit  de
communiquer  ces  decisions  sans  mon  agrement 90 .  Manderscheid  verwies  ihn  auf  die
geltenden  Bestimmungen;  die  Militärregierung  erhalte  eine  Abschrift  des  Spruchkammerbescheides ­
  und  könne  in  einer  Frist  von  drei  Monaten  den  Staatskommissar
anweisen,  Berufung  einzulegen 91 .
Die  Militärregierung  nahm  dieses  Einspruchsrecht  in  Anspruch;  dies  war  auch  öffentlich ­
  bekannt:  Staatssekretär  Hector  erwähnte  am  27.  Juli  1948  im  Landtag  die
bisher  eingelegten  Berufungen,  die  größtenteils  auf  Anweisung  des  Hohen  Kommissariats ­
  durch  den  Staatskommissar  vorgenommen  wurden 92 .  Die  Militärregierung
legte  in  den  Fällen  Berufung  ein,  in  denen  sie  die  politische  Belastung  der  Betroffenen ­
  durch  das  Spruchkammerurteil  nicht  genügend  berücksichtigt  sah.  Allerdings
war  die  Spruchkammer  weder  an  Weisungen  des  Staatskommissars  noch  der  Militärregierung ­
  gebunden.  Daher  hatten  die  Berufungen  nur  dann  den  gewünschten  Erfolg,
wenn  neues,  brauchbares  Belastungsmaterial  vorgelegt  wurde.  War  der  Antrag  auf
Berufung  aussichtslos,  zog  der  Staatskommissar  ihn  wieder  zurück  und  informierte
die  Militärregierung.  Von  70  Berufungen,  die  das  Hohe  Kommissariat  in  der  Zeit
vom  Dezember  1948  bis  Juni  1949  eingelegt  hatte,  wurden  27  vom  Staatskommissar
zurückgezogen  und  führte  die  Berufungsverhandlung  nur  in  sechs  Fällen  zu  der  gewünschten ­
  Verschärfung  der  Sanktionen 93 .  Gegen  die  Entscheidungen  der  Berufungsinstanz ­
  gab  es  als  letztes  Rechtsmittel  die  Revision,  welche  aber  nur  bei  Verfahrensfehlem ­
  eingelegt  werden  konnte.  Die  Entscheidung  darüber  oblag  dem
Staatskommissar  -  angewandt  wurde  es  nie 94 .
Die  RAO  hatte  einem  Einspruch  keinerlei  aufschiebende  Wirkung  zugesprochen.
Eine  Sanktion  konnte  weiterhin  nur  über  die  Militärregierung  und  seit  Anfang  1947
über  den  CSE  vorläufig  ausgesetzt  werden.  Anfang  Juli  1947  forderten  die  saarländischen ­
  Parteien  angesichts  der  immer  desolater  werdenden  Personallage  einen  allgemeinen ­
  Sanktionsaufschub  für  alle  Betroffenen  bis  zur  endgültigen  Spruchkammerentscheidung. ­
  Die  Verwaltungskommission  schloß  sich  diesem  Wunsch  an  und  intervenierte ­
  entsprechend  -  allerdings  vergeblich  -  bei  der  Militärregierung 95 .  Die
Durchführungsbestimmungen  zur  RAO  ermächtigten  im  November  1947  den  Staatskommissar, ­
  die  Vollstreckung  von  Sanktionsmaßnahmen  bis  zur  Spruchkammerentscheidung ­
  auszusetzen 96 .  Die  Militärregierung  beanspruchte  aber  weiterhin  ein  Kontrollrecht, ­
  soweit  es  sich  um  Epurationsbescheide  des  CSE  -  und  nicht  um  Spruchkammerurteile ­
  -  handelte.  Nach  der  Kritik  Grandvals  an  den  bisherigen  Spruchkammerurteilen, ­
  die  er  als  blanchisserie  bezeichnet  hatte,  beschloß  Leroy  Ende  Januar

90  GMSA/DAA/IC-EPU  10107:  Leroy,  28.11.1947;  LA  SB  OSR  75.
91  Vermerk  Manderscheids  über  ein  Gespräch  mit  Leroy,  4.12.1947;  LA  SB  OSR  75.
92  Zum  Beispiel  gegen  das  Spruchkammerurteil  des  Lehrers  T.  aus  Dudweiler;  HCRFS/REL/ADM/EPU
6843:  Grandval  an  Manderscheid,  26.11.1948;  LA  SB  OSR  126.  Ltag  Saar  l.WP  Drs.  1/35:  Sitzungsbericht, ­
  27.7.1948,  S.  12.
93  Manderscheid  an  Gauthier,  24.10.1949;  LA  SB  OSR  71.
94  HCRFS/JUR  254:  Antoine,  28.10.1948;  MAE  NANTES  Miss.Jur.  G  VI  6.
95  Die  Vorsitzenden  der  CVP,  SPS,  DPS  und  KP  an  Müller,  9.7.1947;  Kuchenbecker  an  Grandval,  2.  u.
20.8.1948;  LA  SB  VK205.
96  §  3  Dfbest.,  26.8.1947  (Anm.  41).
            
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