Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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renden  Leute  nicht  demokratisch  waren,  sondern  weil  die  kleinen  Leute  den  damaligen ­
  Staat  ausgehöhlt  haben  84 .
Dieses  vierte  Amnestiegesetz,  nach  der  Jugend-,  der  Mitläufer-  und  der  Saarlandamnestie, ­
  bewirkte,  daß  die  gegen  Mitläufer  und  Minderbelastete  verhängten
Sanktionen  am  1.  Juli  1951  aufgehoben  und  anhängige  Verfahren  eingestellt  wurden.
Nur  die  Schuldigen  auferlegten  Sanktionen  wurden  teilweise  aufrechterhalten 85 .  Als
einziges  Epurationsorgan  war  weiterhin  der  Staatskommissar  beim  Oberverwaltungsgericht ­
  tätig.  Er  stellte  Epurationsbescheide  aus  und  konnte  weiterhin  Verfahren
gegen  Schuldige  durchführen 86 .
Nach  der  Rückgliederung  des  Saarlandes  an  die  Bundesrepublik  Deutschland,  am
5.  Juli  1957  lautete  die  Schlagzeile  der  DPS-Zeitung  "Deutsche  Saar":  Wiederherstellung ­
  des  inneren  Rechtsfriedens.  DPS  zieht  Schlußstrich  unter  Entnazifizierung.
Kein  Staatsbürger  zweiter  Klasse  mehr.  Ein  Beispiel  für  die  gesamte  Bundesrepublik.
EPURATION  hat  im  Saarland  tiefe  Spuren  hinterlassen.  Fünf  Monate  später  wurde
das  Gesetz  zum  Abschluß  der  Maßnahmen  zur  Befreiung  von  Nationalsozialismus
und  Militarismus  verabschiedet:  Alle  Entnazifizierungsmaßnahmen  wurden  außer
Kraft  gesetzt 87 .  Das  Gesetz  trat  erst  im  August  1958  nach  Aufhebung  des  Art.  130
der  saarländischen  Verfassung  in  Kraft 88 .
2.4.  Das  Spruchkammerverfahren
Die  Kontrolle  durch  die  Militärregierung  und  das  Hohe  Kommissariat
ln  der  Militärregierung  bestand  anfangs  Unklarheit  bezüglich  ihrer  Kontrollbefugnisse
  beim  neuen  Spruchkammerverfahren.  Leroy  beanspruchte  auch  gegenüber  den
Spruchkammerurteilen  ein  Vetorecht.  Er  wollte  diesen  Urteilen  nur  die  Bedeutung
von  Vorschlägen  zukommen  lassen,  über  welche  die  Militärregierung  wie  bisher  in
letzter  Instanz  zu  entscheiden  habe 89 .  Nachdem  die  ersten  Spruchkammersitzungen
stattgefunden  hatten,  protestierte  er  bei  Manderscheid  dagegen,  daß  die  Urteile  den
Betroffenen  zugestellt  worden  waren,  ohne  vorher  die  Zustimmung  der  Militärregie84 ­

  Ltag  Saar  l.WP,  10.7.1951,  ebd.
85  Die  Betätigung  als  Lehrer,  Prediger,  Verleger,  Redakteur,  Schriftsteller  oder  Rundfunkkommentator
blieb  weiterhin  untersagt.  Schuldige  hatten  keinen  Anspruch  auf  eine  Pension  aus  öffentlichen  Mitteln.
Die  Frage  des  Wahlrechts  sollte  im  künftigen  Wahlgesetz  geregelt  werden.
86  Die  Abwicklungsstelle  des  Staatskommissars  existierte  noch  im  August  1953.  Sie  stellte  Epurationsbescheide ­
  aus,  die  für  Aufenthaltserlaubnisse,  Versorgungsansprüche  u.ä.  gebraucht  wurden;  Sander  an
den  Minister  für  Arbeit,  Kim,  12.8.1953;  LA  SB  OSR  130.
87  "Deutsche  Saar",  5.7.1957;  LA  SB  SBA  A  I  19;  Gesetz  Nr.  601,  22.11.1957;  ABl-Saar  Nr.  110/58
(25.8.1958),  S.  787f.
88  Die  verfassungsmäßigen  Freiheiten  und  Rechte  können  nicht  Bestimmungen  zur  Überw  indung  von  Nationalsozialismus ­
  und  Militarismus,  zur  Wiedergutmachung  des  von  ihnen  verschuldeten  Unrechts  entgegengehalten ­
  werden;  Art.  130  Verfassung  des  Saarlandes,  15.12.1947;  Gesetz  Nr.  640,  1.7.1958;
ABl-Saar  Nr.  106/58  (9.8.1958),  S.  735.
89  Kuchenbecker  an  Müller,  29.5.1947,  u.  Vermerk  Kuchenbeckers  über  ein  Gespräch  mit  Leroy,
7.7.1947;  LA  SB  VK  166  u.  205.
            
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