Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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in  einer  strittigen  Personalfrage 67  68 .  Das  Hohe  Kommissariat  hatte  in  den  letzten  Monaten ­
  mit  zunehmender  Schärfe  die  zu  milden  Spruchkammerurteile  -  insbesondere
der  Berufungsspruchkammer  I  unter  Richter  Baltes  -  kritisiert.  Grandval  verlangte
im  September  1948  die  Entlassung  Baltes  unter  Hinweis  auf  dessen  politische  Belastung: ­
  II  est  evidemment  indispensable  ...  que  les  Presidents  de  chacune  d'entre  eiles
n'aient  pas  un  passe  presque  aussi  Charge  que  celui  de  certains  de  ceux  qui  comparaitront
  devant  eiles  Der  Ministerrat  beschloß  daraufhin,  Baltes  bei  der  Neuorganisation ­
  des  Verfahrens  nicht  mehr  zu  berücksichtigen 69 .  Baltes  wehrte  sich  gegen
die  Vorwürfe  und  erklärte,  daß  er  stets  nach  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  und
der  Menschlichkeit  gehandelt  und  nur  die  wirklich  festgestellten  Tatsachen  als  Belastungen ­
  des  Betroffenen  habe  gelten  lassen.  Außerdem  könne  der  Vorsitzende  nicht
allein  für  die  milden  Urteile  verantwortlich  gemacht  werden,  da  die  Spruchkammer
mit  Stimmenmehrheit  entscheide 70 .  Das  Hohe  Kommissariat  ging  davon  aus,  daß
Baltes  sofort  abberufen  worden  war,  und  gab,  nachdem  auch  andere  Streitpunkte  zu
seiner  Zufriedenheit  gelöst  worden  waren,  seine  Zustimmung  zur  Veröffentlichung
der  Saarlandamnestie.  Baltes  arbeitete  aber  aus  Gründen  der  Verfahrenskontinuität
als  Vorsitzender  der  Berufungsspruchkammer  weiter.  Grandval  protestierte  Ende  Januar ­
  1949  gegen  diese  Mißachtung  der  gemeinsamen  Vereinbarung  und  forderte
seine  sofortige  Entlassung.  Baltes  beendete  seine  Tätigkeit  erst  im  März  1949 71 .
Nachdem  die  Saarlandamnestie  am  6.  November  1948  in  Kraft  getreten  war,  fanden
die  ersten  Verhandlungen  vor  den  neuen  Kammern  des  OSR  statt 72 ;  ihre  Zusammensetzung ­
  hatte  seit  August  1948  festgestanden 73 .  Für  die  Durchführung  der  Saarlandamnestie ­
  war  allein  der  Staatskommissar  zuständig.  Dem  Hohen  Kommissar
wurden  die  unter  die  Amnestie  fallenden  Personen  genannt,  um  ihm  Gelegenheit  zu
geben,  Belastungsmaterial,  das  eine  Amnestie  ausschloß,  rechtzeitig  dem  Staatskommissar ­
  zu  übergeben 74 .

67  Hoffmann  an  Grandval,  8.10.1948;  Reg.Saar./Informationsamt:  Dorscheid  an  Hoffmann,  22.9.1948;
LA  SB  SK  1265/14f.u.  372.
68  HCRFS/CAB:  Grandval  an  Hoffmann,  15.9.1948;  LA  SB  SK  1590.  Dies  war  nur  ein  vorgeschobenes
Argument,  da  die  Militärregierung  Mitte  1947  alle  Spruchkammervorsitzenden  überprüft  und  genehmigt ­
  hatte.
69  Manderscheid  an  Hector,  25.10.,  2.11.1948,  u.  an  das  Hohe  Kommissariat,  12.11.1948;  LA  SB  SK
1025,  OSR  129  u.  127.
70  Baltes  an  Manderscheid,  30.10.1948;  LA  SB  OSR  129.
71  Baltes  verhandelte  die  anhängigen  Berufungen  gegen  die  Spruchkammerurteile  der  Jahre  1947/48
weiter;  erst  im  März  1949  wurde  er  durch  Gelzleichter  ersetzt.  HCRFS/CAB  13417  u.  15402:  Grandval
an  Hoffmann,  5.11.1948  u.  27.1.1949;  MAE  NANTES  Cab.Pol.  53/17  u.  20.
72  Manderscheid,  12.11.1948  (Anm.  69).
73  Manderscheid  an  Hector,  3.  u.  24.8.1948;  LA  SB  OSR  129  u.  127.
74  Raabe,  23.11.1948  (Anm.  30).
            
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