Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Tabelle  29:
Saarlandamnestie  (31.  Juli  1948):

Kategorie

Rang,  bzw.  Posteninhaber  (einschließlich  und
niedriger)

NSDAP
NS-Gliederungen:
-  Waffen-SS
-SA
-  Marine-,  Reiter-SA,  NSKK
-HJ
Angeschlossene  Verbände:

Zellenleiter,  Kassenleiter,  -revisor  und  Filmwart
der  Ortsgruppe
alle  nach  1943  Zwangsrekrutierten
Oberscharführer
Truppführer
Gefolgschaftsführer
Funktionsinhaber  auf  Örtsebene

Von  den  ausstehenden  Geldbußen  mußten  nur  noch  30%  des  Betrages  bezahlt  werden. ­
  Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Staatskommissars  konnte  innerhalb  von
14  Tagen  Einspruch  eingelegt  werden,  über  den  die  Spruchkammer  entschied.  Nachverfahren ­
  gegen  Minderbelastete  fanden  nicht  mehr  statt  -  ihre  Sühnemaßnahmen
fielen  nach  Ablauf  der  Bewährungsfrist  weg,  Mitläufern  wurden  sie  sofort  erlassen.
Als  Spruchkammerorgane  waren  nur  noch  der  Oberste  Säuberungsrat  (OSR)  als
1.  Instanz  (mit  mehreren  Kammern)  und  die  Spruchkammer  als  2.  Instanz  vorgesehen ­
  -  alle  anderen  Epurationsorgane  wurden  aufgelöst.  Anhängige  Verfahren  gingen
-  bis  auf  bereits  eingelegte  Berufungen  gegen  Spruchkammerurteile 64  -  an  den  OSR
über.  Die  neuen  Organe  setzten  sich  aus  jeweils  vier  Mitgliedern,  die  auf  Vorschlag
des  Staatskommissars  von  der  Regierung  ernannt  wurden,  zusammen;  der  Vorsitzende ­
  der  Spruchkammer  mußte  die  Befähigung  zum  Richteramt  haben.  Der  OSR
verhandelte  mündlich  gegen  alle  Personen,  die  als  Hauptschuldige  oder  Schuldige
angesehen  wurden,  ansonsten  im  schriftlichen  Verfahren.  Gegen  die  Entscheidung
des  OSR  war  Einspruch  gemäß  den  Bestimmungen  der  RAO  zulässig.  Das  Urteil  der
Spruchkammer  war  endgültig.  Alle  mündlichen  Verhandlungen  waren  öffentlich,  die
Termine  wurden  vierzehn  Tage  vorher  in  der  Tagespresse  bekanntgegeben.
Manderscheid  ordnete  am  21.  September  1948  an,  daß  die  Untersuchungsausschüsse
der  Spruchkammern  ihre  Tätigkeit  einzustellen  hatten 65 .  Es  dauerte  aber  noch  drei
Monate,  bis  die  Saarlandamnestie  veröffentlicht  werden  und  damit  in  Kraft  treten
konnte.  Das  Hohe  Kommissariat  verweigerte  seine  Genehmigung 66 .  Die  Ursache  lag

64  Diese  wurden  bis  Juli  1949  vor  der  Berufungs-SprK  I  verhandelt;  Manderscheid  an  Grandval,
29.11.1948;  LA  SB  OSR  127.
65  Staatskommissar  an  die  Vorsitzenden  der  Untersuchungsausschüsse,  21.9.1948;  LA  SB  OSR  129.
66  Nach  dem  Erlaß  Nr.  47-2436  der  französischen  Regierung  vom  31.  Dezember  1947  mußten  saarländische ­
  Verordnungen  und  Gesetze  vor  ihrer  Veröffentlichung  vom  Hohen  Kommissar  genehmigt  werden; ­
  Döcret,  31.12.1947  (Kapitel  E.1.4.  Anm.  35).
            
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