Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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stellte  die  Listen  zusammen  und  überreichte  sie  Manderscheid  zur  Durchführung.
Dieser  konnte  in  Einzelfällen  eine  Amnestie  ablehnen 52 .  Die  Zuständigkeit  für  die
Verordnung  Nr.  133  verblieb  auch  später  beim  Hohen  Kommissariat.  Die  saarländischen ­
  Spruchkammern  konnten  zwar  Betroffene  amnestieren,  mußten  aber  die  Genehmigung ­
  der  Militärregierung  abwarten 53 .
Das  1.  Vereinfachungsgesetz  vom  31.  Juli  1948  (Saarlandamnestie)
Die  Verordnung  Nr.  133  hatte  die  saarländischen  Forderungen  nur  zum  Teil  erfüllt.
Manderscheid  kritisierte,  daß  politisch  gering  belastete  Nationalsozialisten  weder  das
Recht  auf  Einspruch  besäßen  noch  unter  die  Amnestie  fielen.  Auch  im  Landtag
wurde  immer  nachdrücklicher  eine  umfassendere  Amnestie  gefordert.  Abgeordneter
Karl  Hoppe  (KP)  erklärte:  Wenn  man  Krupp,  Kaiser  und  andere  freispricht,  kann
man  den  kleinen  Blockleiter  oder  Ortsgruppenleiter,  der  sich  sonst  nichts  zuschulden
kommen  ließ,  nicht  mehr  verurteilen 54 ,  Ein  Entwurf  wurde  jedoch  erst  Anfang  Juli
1948  von  dem  neuen  stellvertretenden  Staatskommissar,  Sander,  vorgelegt.  Dieser
sah,  neben  einer  umfangreichen  Amnestie,  von  der  nur  noch  die  Hauptschuldigen
und  Schuldigen  ausgeschlossen  sein  sollten,  auch  eine  organisatorische  Straffung  des
Verfahrens  vor 55 .

52  Sauerland,  Vermerk  über  Rücksprache  mit  Leroy,  23.12.1947;  Manderscheid:  Vermerk,  4.3.1948;  LA
SB  OSR  75  u.  76.  Die  Veröffentlichung  der  Epurationsbescheide  im  Amtsblatt  wurde  im  Dezember
1947  vorerst  eingestellt,  um  die  Amnestiebescheide  drucken  zu  können;  Raabe,  22.5.1948  (Anm.  30).
53  So  wurde  im  März  1949  bei  einem  ehemaligen  Gestapobeamten  die  Anwendung  der  Verordnung
Nr.  133  verweigert.  Die  Spruchkammer  stufte  den  Betroffenen  daraufhin  als  Mitläufer  ein;  LA  SB  SK
1248  u.I  OSR  148/48.
54  Die  Regierung  hatte  bereits  im  Januar  1948  Sauerland  mit  der  Ausarbeitung  einer  neuen  Amnestieverordnung ­
  beauftragt.  Reg./Saar.:  Beschluß  der  8.  Kabinettssitzung,  13.1.1948;  Manderscheid:  Erfahrungsbericht ­
  über  die  Epuration,  o.D.  (April/Mai  1948);  LA  SB  Min/Kultus  Z  II  A  2  g-1  u.  OSR  76;
Ltag  Saar  l.WP  Drs.  1/26:  Sitzungsbericht,  1./2.7.1948.
55  "Anregungen  für  einen  Entwurf  zur  Vereinfachung  und  Beschleunigung  im  Säuberungsverfahren",
2.7,1948;  "Gesetz  über  die  Befreiung  von  Sühnemaßnahmen  im  politischen  Säuberungsverfahren"
(Entwurf),  12.7.1948;  LA  SB  OSR  76  u.  MAE  NANTES  MissJur.  G  VI  6.
            
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