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änderten Text der Durchführungsbestimmungen. Leroy gab am 22. Oktober seine
Zustimmung. Kuchenbecker beauftragte die Amtsblattstelle mit der unverzüglichen
Veröffentlichung, da die Spruchkammer am 30. Oktober ihre erste Sitzung abhalten
sollte 40 . Am 6. November 1947, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der RAO, traten
die Durchführungsbestimmungen zur Rechtsanordnung zur Befreiung von Nationalsozialismus
und Militarismus in Kraft 41 . Die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der StPO wurden dem Spruchkammerverfahren zugrundegelegt.
Trotzdem sollte das Verfahren nicht den Eindruck eines normalen Gerichtsverfahrens
erwecken. Der Staatskommissar sollte darauf achten,
daß die im politischen Säuberungsverfahren angeordneten Maßnahmen keine
Strafen im strafrechtlichen Sinne sind, sondern dazu dienen, den Aufbau des demokratischen
Staates gegen nationalsozialistische und militaristische Einflüsse
zu sichern, die Betroffenen für die Folgen ihrer politischen Haltung sühnen zu
lassen und ihnen Veranlassung zu geben, sich in das demokratische Staatsleben
einzufügen.
Der Staatskommissar konnte die Vollstreckung der Sühnemaßnahmen - Hauptschuldige
und Schuldige ausgenommen - bis zur Entscheidung der Spruchkammer aussetzen.
Die rechtliche Stellung der Betroffenen wurde gestärkt: Sie hatten Anspruch auf
rechtliches Gehör und konnten sich eines Verteidigers bedienen. In Berufungsverhandlungen
konnte nur noch dann eine Verschärfung erfolgen, wenn der Einspruch
vom Staatskommissar eingelegt worden war. Die Zulassungsgrenzen für einen Einspruch
wurden weiter gefaßt: Eine Sanktionsmaßnahme, die sich für den Betroffenen
vergleichbar einer Sühne von RM 15.000 oder dem Einzug von 40% des Vermögens
auswirkte, reichte aus (zum Beispiel Gehaltsabzüge und Zurückstufungen). Gegen
das Urteil der Berufungsspruchkammer konnte Revision eingelegt werden - dabei
galten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Die Jugend- und die Mitläuferamnestie
Die Jugendamnestie der Militärregierung wurde im Juni 1947 im Saarland bekanntgegeben
- bis Mitte 1948 wurden 3.699 Jugendliche amnestiert 42 . Jugendliche, deren
Epurationsbescheid auf "Entlassung" lautete, waren von der Amnestie ausgenommen
43 . Leroy sicherte in einer Diskussionsveranstaltung des saarländischen Rundfunks
eine rasche Bearbeitung zu. Die Fälle der Jugendlichen, die zwangsweise zur
Waffen-SS rekrutiert worden waren, wollte er aufmerksam prüfen und diese gegebenenfalls
aus der Intemierungshaft entlassen 44 . Die sofortige Wählbarkeit aller amne40
116. VK-Sitzung, 26.8.1947; Vermerk Kuchenbeckers, 3.9.1947; Ders. an Manderscheid, 16.10.1947,
u. an die Amtsblattstelle, 23.10.1947; LA SB VK 212,47, 205 u. Min/Justiz 17.
41 Dfbest., 26.8.1947; ABl-Saar Nr. 52/47 (6.11.1947), S. 522-526.
42 Raabe, 22.5.1948 (Anm. 30); HCRFS/REL/ADM, o.D. (Juli 1948); MAE NANTES Miss.Jur. G VI 6.
43 Müller: Bekanntmachung, 27.6.1947; VK/Epuration: Müller, 28.6.1947; SRI Nr. 7/47, S. 119f. Seit
Mitte 1949 mußten Jugendliche, die nach dem 1. Januar 1930 geboren waren, den politischen Fragebogen
nicht mehr ausfüllen; Manderscheid, 25.6.1949; LA SB OSR 81.
44 SVZ Nr. 26/47 (28.6.1947), S. lf. Im März 1948 bat Manderscheid das Hohe Kommissariat um die
Freilassung von 22 namentlich genannten Jugendlichen; Manderscheid, 16.3.1948; LA SB OSR 127.