Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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änderten  Text  der  Durchführungsbestimmungen.  Leroy  gab  am  22.  Oktober  seine
Zustimmung.  Kuchenbecker  beauftragte  die  Amtsblattstelle  mit  der  unverzüglichen
Veröffentlichung,  da  die  Spruchkammer  am  30.  Oktober  ihre  erste  Sitzung  abhalten
sollte 40 .  Am  6.  November  1947,  ein  halbes  Jahr  nach  Inkrafttreten  der  RAO,  traten
die  Durchführungsbestimmungen  zur  Rechtsanordnung  zur  Befreiung  von  Nationalsozialismus ­
  und  Militarismus  in  Kraft 41 .  Die  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ­
  und  der  StPO  wurden  dem  Spruchkammerverfahren  zugrundegelegt.
Trotzdem  sollte  das  Verfahren  nicht  den  Eindruck  eines  normalen  Gerichtsverfahrens
erwecken.  Der  Staatskommissar  sollte  darauf  achten,
daß  die  im  politischen  Säuberungsverfahren  angeordneten  Maßnahmen  keine
Strafen  im  strafrechtlichen  Sinne  sind,  sondern  dazu  dienen,  den  Aufbau  des  demokratischen ­
  Staates  gegen  nationalsozialistische  und  militaristische  Einflüsse
zu  sichern,  die  Betroffenen  für  die  Folgen  ihrer  politischen  Haltung  sühnen  zu
lassen  und  ihnen  Veranlassung  zu  geben,  sich  in  das  demokratische  Staatsleben
einzufügen.
Der  Staatskommissar  konnte  die  Vollstreckung  der  Sühnemaßnahmen  -  Hauptschuldige ­
  und  Schuldige  ausgenommen  -  bis  zur  Entscheidung  der  Spruchkammer  aussetzen. ­
  Die  rechtliche  Stellung  der  Betroffenen  wurde  gestärkt:  Sie  hatten  Anspruch  auf
rechtliches  Gehör  und  konnten  sich  eines  Verteidigers  bedienen.  In  Berufungsverhandlungen ­
  konnte  nur  noch  dann  eine  Verschärfung  erfolgen,  wenn  der  Einspruch
vom  Staatskommissar  eingelegt  worden  war.  Die  Zulassungsgrenzen  für  einen  Einspruch ­
  wurden  weiter  gefaßt:  Eine  Sanktionsmaßnahme,  die  sich  für  den  Betroffenen
vergleichbar  einer  Sühne  von  RM  15.000  oder  dem  Einzug  von  40%  des  Vermögens
auswirkte,  reichte  aus  (zum  Beispiel  Gehaltsabzüge  und  Zurückstufungen).  Gegen
das  Urteil  der  Berufungsspruchkammer  konnte  Revision  eingelegt  werden  -  dabei
galten  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.
Die  Jugend-  und  die  Mitläuferamnestie
Die  Jugendamnestie  der  Militärregierung  wurde  im  Juni  1947  im  Saarland  bekanntgegeben ­
  -  bis  Mitte  1948  wurden  3.699  Jugendliche  amnestiert 42 .  Jugendliche,  deren
Epurationsbescheid  auf  "Entlassung"  lautete,  waren  von  der  Amnestie  ausgenommen ­
 43 .  Leroy  sicherte  in  einer  Diskussionsveranstaltung  des  saarländischen  Rundfunks ­
  eine  rasche  Bearbeitung  zu.  Die  Fälle  der  Jugendlichen,  die  zwangsweise  zur
Waffen-SS  rekrutiert  worden  waren,  wollte  er  aufmerksam  prüfen  und  diese  gegebenenfalls ­
  aus  der  Intemierungshaft  entlassen 44 .  Die  sofortige  Wählbarkeit  aller  amne40 ­

  116.  VK-Sitzung,  26.8.1947;  Vermerk  Kuchenbeckers,  3.9.1947;  Ders.  an  Manderscheid,  16.10.1947,
u.  an  die  Amtsblattstelle,  23.10.1947;  LA  SB  VK  212,47,  205  u.  Min/Justiz  17.
41  Dfbest.,  26.8.1947;  ABl-Saar  Nr.  52/47  (6.11.1947),  S.  522-526.
42  Raabe,  22.5.1948  (Anm.  30);  HCRFS/REL/ADM,  o.D.  (Juli  1948);  MAE  NANTES  Miss.Jur.  G  VI  6.
43  Müller:  Bekanntmachung,  27.6.1947;  VK/Epuration:  Müller,  28.6.1947;  SRI  Nr.  7/47,  S.  119f.  Seit
Mitte  1949  mußten  Jugendliche,  die  nach  dem  1.  Januar  1930  geboren  waren,  den  politischen  Fragebogen ­
  nicht  mehr  ausfüllen;  Manderscheid,  25.6.1949;  LA  SB  OSR  81.
44  SVZ  Nr.  26/47  (28.6.1947),  S.  lf.  Im  März  1948  bat  Manderscheid  das  Hohe  Kommissariat  um  die
Freilassung  von  22  namentlich  genannten  Jugendlichen;  Manderscheid,  16.3.1948;  LA  SB  OSR  127.
            
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