Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

305

"Freiheitsentzug") 35 .  Auch  Generalsekretär  Kuchenbecker  hielt  Änderungen  für  notwendig, ­
  da  der  Verwaltungskommission  vor  ihrer  Zustimmung  zur  RAO  nur  eine
sehr  kurze  Frist  zur  Überprüfung  des  Textes  eingeräumt  worden  war.  Eine  Erweiterung ­
  des  Einspruchsrechts  lehnte  er  ab,  da  es  nicht  genügend  unbelastete  Richter  für
weitere  Spruchkammern  gäbe.  Die  Vorschrift  "reformatio  in  peius"  sei  auf  Wunsch
der  Verwaltungskommission  in  die  RAO  aufgenommen  worden.  Auch  ein  Einordnungsverfahren ­
  der  Epurationsbescheide  lehnte  er  ab,  da  dies  zu  zeitaufwendig  sei 36
-  tatsächlich  wurden  im  Saarland  weder  die  Entnazifizierungsentscheidungen  der
Jahre  1945  bis  1948  nach  den  Bestimmungen  der  KR  38  kategorisiert  noch  ein  Meldeverfahren ­
  durchgeführt.
Die  Verwaltungskommission  verabschiedete  am  8.  Juli  1947  ein  Erstes  Gesetz  betreffend ­
  Änderung  des  Gesetzes  zur  Befreiung  vom  Nationalsozialismus  und  Militarismus, ­
  welches  allerdings  von  der  Militärregierung  nicht  genehmigt  wurde.  Strafrechtliche ­
  Formulierungen  sollten  beseitigt,  die  Internierungslager  dem  Staatskommissar ­
  unterstellt,  genauere  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  und  Fristen  des  Einspruchs ­
  erlassen  sowie  das  Weiterbestehen  der  bisherigen  Organe  geregelt  werden 37 .
Leroy  lehnte  gesetzliche  Änderungen  der  RAO  prinzipiell  ab:  Der  Text  läge  bereits
beim  Alliierten  Kontrollrat  in  Berlin  vor.  Die  Verwaltungskommission  solle  ihre
Wünsche  stattdessen  auf  dem  Verordnungswege  durchsetzen.  Statt  einer  besonderen
Berufungskammer,  die  von  Baden-Baden  abgelehnt  werde,  könne  eine  Spruchkammerabteilung ­
  gebildet  werden,  die  sich  ausschließlich  mit  Berufungen  beschäftige
und  entsprechend  zusammengesetzt  sei.  Für  die  Zulassung  von  Einsprüchen  sagte
Leroy  eine  großzügige  Handhabung  zu;  eine  aufschiebende  Wirkung  wollte  er  ihnen
aber  nicht  zukommen  lassen.  Jede  Sanktion  sei  sofort  zu  veröffentlichen  und  durchzuführen ­
  -  Baden-Baden  werde  regelmäßig  anhand  der  Sanktionslisten  im  Amtsblatt
über  die  Ergebnisse  der  Entnazifizierung  informiert 38 .
Sauerland  arbeitete  daraufhin  in  Absprache  mit  Manderscheid  und  Kuchenbecker
einen  ersten  Entwurf  der  Durchführungsbestimmungen  aus.  Dieser  wurde  auf  den
Sitzungen  der  Verwaltungskommission  im  August  durchgesprochen  und  zum  Teil
geändert 39 .  Am  26.  August  1947  verabschiedete  die  Verwaltungskommission  den  ge35 ­

  VK/Justiz:  Sauerland  an  Müller,  13.6.1947;  LA  SB  Min/Justiz  17.
36  Kuchenbecker:  "Abänderungs-  und  Durchführungsbestimmungen  zur  RAO",  o.D.  (Juni  1946),  u.  Ders.
an  Sauerland,  29.6.1947;  LA  SB  VK  205  u.  47.
37  LA  SB  Min/Justiz  17.  Die  Frage  der  Gebühren  wurde  durch  eine  separate  Anordnung  geregelt:
"Gebührenordnung  zum  Gesetz  zur  Befreiung  von  Nationalsozialismus  und  Militarismus",  12.7.1947;
ABl-Saar  Nr.  47/47  (3.10.1947),  S.  399f.  Die  Militärregierung  genehmigte  sie  im  September  1947;
GMSA/DAA/IC  8440:  Parisot  an  Müller,  19.9.1947;  LA  SB  VK  195.
38  Bericht  Sauerlands  über  das  Treffen  zwischen  Leroy,  Kuchenbecker,  Manderscheid  und  ihm,  7.7.1947;
Vermerk  Kuchenbeckers,  7.7.1947;  LA  SB  VK  205.  Die  bestehenden  Unklarheiten  bezüglich  der  Einspruchsverfahren ­
  gegen  Epurationsbescheide  und  Spruchkammerurteile  wurden  durch  eine
"Rechtsanordnung  zur  Berichtigung”  der  RAO,  20.10.1947,  geklärt;  ABl-Saar  Nr.  54/47  (7.11.1947),
S.  543.
39  VK/Justiz:  Sauerland  an  Kuchenbecker,  5.8.1947;  115.  u.  116.  VK-Sitzung,  22.  u.  26.8.1947;  Sauerland ­
  an  Kuchenbecker,  17.9.1947;  Kuchenbecker  an  Manderscheid,  16.10.1947;  LA  SB  Min/Justiz  17
u.  VK  205.  Kontrovers  diskutiert  wurden  u.a.  die  Öffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  die  Befugnis
des  Staatskommissars,  Sanktionen  auszusetzen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.