305
"Freiheitsentzug") 35 . Auch Generalsekretär Kuchenbecker hielt Änderungen für notwendig,
da der Verwaltungskommission vor ihrer Zustimmung zur RAO nur eine
sehr kurze Frist zur Überprüfung des Textes eingeräumt worden war. Eine Erweiterung
des Einspruchsrechts lehnte er ab, da es nicht genügend unbelastete Richter für
weitere Spruchkammern gäbe. Die Vorschrift "reformatio in peius" sei auf Wunsch
der Verwaltungskommission in die RAO aufgenommen worden. Auch ein Einordnungsverfahren
der Epurationsbescheide lehnte er ab, da dies zu zeitaufwendig sei 36
- tatsächlich wurden im Saarland weder die Entnazifizierungsentscheidungen der
Jahre 1945 bis 1948 nach den Bestimmungen der KR 38 kategorisiert noch ein Meldeverfahren
durchgeführt.
Die Verwaltungskommission verabschiedete am 8. Juli 1947 ein Erstes Gesetz betreffend
Änderung des Gesetzes zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus,
welches allerdings von der Militärregierung nicht genehmigt wurde. Strafrechtliche
Formulierungen sollten beseitigt, die Internierungslager dem Staatskommissar
unterstellt, genauere Vorschriften über die Zulässigkeit und Fristen des Einspruchs
erlassen sowie das Weiterbestehen der bisherigen Organe geregelt werden 37 .
Leroy lehnte gesetzliche Änderungen der RAO prinzipiell ab: Der Text läge bereits
beim Alliierten Kontrollrat in Berlin vor. Die Verwaltungskommission solle ihre
Wünsche stattdessen auf dem Verordnungswege durchsetzen. Statt einer besonderen
Berufungskammer, die von Baden-Baden abgelehnt werde, könne eine Spruchkammerabteilung
gebildet werden, die sich ausschließlich mit Berufungen beschäftige
und entsprechend zusammengesetzt sei. Für die Zulassung von Einsprüchen sagte
Leroy eine großzügige Handhabung zu; eine aufschiebende Wirkung wollte er ihnen
aber nicht zukommen lassen. Jede Sanktion sei sofort zu veröffentlichen und durchzuführen
- Baden-Baden werde regelmäßig anhand der Sanktionslisten im Amtsblatt
über die Ergebnisse der Entnazifizierung informiert 38 .
Sauerland arbeitete daraufhin in Absprache mit Manderscheid und Kuchenbecker
einen ersten Entwurf der Durchführungsbestimmungen aus. Dieser wurde auf den
Sitzungen der Verwaltungskommission im August durchgesprochen und zum Teil
geändert 39 . Am 26. August 1947 verabschiedete die Verwaltungskommission den ge35
VK/Justiz: Sauerland an Müller, 13.6.1947; LA SB Min/Justiz 17.
36 Kuchenbecker: "Abänderungs- und Durchführungsbestimmungen zur RAO", o.D. (Juni 1946), u. Ders.
an Sauerland, 29.6.1947; LA SB VK 205 u. 47.
37 LA SB Min/Justiz 17. Die Frage der Gebühren wurde durch eine separate Anordnung geregelt:
"Gebührenordnung zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus", 12.7.1947;
ABl-Saar Nr. 47/47 (3.10.1947), S. 399f. Die Militärregierung genehmigte sie im September 1947;
GMSA/DAA/IC 8440: Parisot an Müller, 19.9.1947; LA SB VK 195.
38 Bericht Sauerlands über das Treffen zwischen Leroy, Kuchenbecker, Manderscheid und ihm, 7.7.1947;
Vermerk Kuchenbeckers, 7.7.1947; LA SB VK 205. Die bestehenden Unklarheiten bezüglich der Einspruchsverfahren
gegen Epurationsbescheide und Spruchkammerurteile wurden durch eine
"Rechtsanordnung zur Berichtigung” der RAO, 20.10.1947, geklärt; ABl-Saar Nr. 54/47 (7.11.1947),
S. 543.
39 VK/Justiz: Sauerland an Kuchenbecker, 5.8.1947; 115. u. 116. VK-Sitzung, 22. u. 26.8.1947; Sauerland
an Kuchenbecker, 17.9.1947; Kuchenbecker an Manderscheid, 16.10.1947; LA SB Min/Justiz 17
u. VK 205. Kontrovers diskutiert wurden u.a. die Öffentlichkeit der Verhandlungen und die Befugnis
des Staatskommissars, Sanktionen auszusetzen.