Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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2.  Die  Arbeit  der  Spruchkammerorgane  im  Saarland
2.1.  Die  Weiterarbeit  der  alten  Epurationsorgane  (RAO  Art.  40)
Laut  RAO  Art.  40  sollten  die  bisherigen  Epurationsorgane  aufgelöst  werden,  nachdem ­
  die  anhängigen  Verfahren  durchgeführt  worden  waren.  Leroy  war  aber  der  Ansicht, ­
  daß  die  bestehenden  Organe  auch  weiterhin  für  alle  erstinstanzlichen  Fälle  -
mit  Ausnahme  der  Internierten  -  zuständig  sein  sollten,  und  die  Spruchkammern  lediglich ­
  Einsprüche  zu  behandeln  hätten 1 .  Die  Verwaltungskommission  informierte
am  1.  August  1947  die  Vorsitzenden  der  Organe  über  diese  Auslegung  der  RAO;  alle
neu  eingehenden  Fragebögen  sollten  wie  bisher  bearbeitet  werden.  Es  komme  nicht
darauf  an,  ob  der  Einzelfall  bei  Inkrafttreten  des  Befreiungsgesetzes  bereits  bei  dem
Säuberungsausschuß  anhängig  war 2 .  Bei  der  Formulierung  der  Epurationsbescheide
und  der  Wahl  der  Sanktionen  sollten  die  Bestimmungen  der  RAO  angewandt  werden, ­
  was  allerdings  nicht  immer  geschah 3 .  Die  alten  Epurationsorgane,  an  ihrer
Spitze  der  CSE,  arbeiteten  bis  Ende  1948  weiter.  Das  Epurationsreferat  zählte  im
Mai  1948  noch  79  Untersuchungs-  und  Säuberungsausschüsse  in  Verwaltung  und
Privatwirtschaft 4 .
Im  Saarland  bestanden  dadurch  seit  Inkrafttreten  der  RAO  zwei  parallele  Entnazifizierungsverfahren ­
  auf  unterschiedlicher  Rechtsgrundlage  mit  verschiedenen  Kontrollbefugnissen
  der  Militärregierung.  Den  Betroffenen  -  für  die  Internierten  begann
das  Verfahren  erst  vor  der  Spruchkammer  -  standen  zwei  Einspruchsinstanzen  zur
Verfügung:  die  Spruchkammer  und  die  Berufungsspruchkammer.  Der  CSE  war  wie
bisher  für  die  Ausstellung  der  Epurationsbescheide  zuständig.  Deren  Genehmigung
sowie  die  Kontrolle  ihrer  Durchführung  unterlag  nach  wie  vor  der  Militärregierung.
Dies  äußerte  sich  unter  anderem  in  der  Gegenzeichnung  der  Bescheide  durch  Leroy 5 .
Eine  Änderung  trat  erst  im  Mai  1948  ein.  Durch  eine  Vereinbarung  zwischen  Staatskommissar ­
  Manderscheid  und  Leroy  wurde  der  CSE  in  Oberster  Säuberungsrat
(CSE/OSR) 6  umbenannt,  der  jetzt  völlig  selbständig  arbeiten  konnte.  Vorsitzender
wurde  der  Jurist  Reinhold  Geizleichter  (CVP).  Die  Epurationsbescheide  wurden  nur
noch  von  ihm  und  Manderscheid  unterschrieben 7 .  Im  Oktober  1948  bestand  der
CSE/OSR  aus  sechs  Mitgliedern,  je  zwei  Vertretern  der  CVP,  der  SPS  und  der  Ein1 ­

  Kuchenbecker  an  Müller,  29.5.  u.  2.6.1947;  VK/Justiz:  Sauerland,  25.6.1947;  LA  SB  VK  166/33,  20f.
u.  Min/Justiz  17.
2  VK/Epuration,  1.8.1947;  LA  SB  VK  205;  SRI  Nr.  8/47,  S.  135.
3  Siehe  die  Kritik  der  Militärregierung:  GMSA/DAA/IC-EPU  8658:  Parisot  an  Müller,  29.9.1947;  LA
SB  VK  195.
4  Min.d.Innem/Referat  E/II:  Bericht,  22.5.1948;  LA  SB  OSR  129.
5  Noch  Ende  März  1948  überreichte  Leroy  Manderscheid  Listen  von  Behördenangehörigen,  die  nach
durchgeführter  Entnazifizierung  im  Amt  verbleiben  durften;  HCRFS/REL/ADM/EPU  3597:  Leroy,
31.3.1948;  LA  SB  SK  1249.
6  Um  eine  Verwechslung  mit  den  Organen  des  Vereinfachungsgesetzes  vom  31.  Juli  1948  (siehe  weiter
unten)  zu  vermeiden,  wurde  hier  die  Abkürzung  CSE/OSR  verwendet.  Manderscheid  an  die  Präsidialkanzlei, ­
  21.5.1948;  LA  SB  OSR  129.
7  Ebd.;  Manderscheid:  Vermerk  für  Raabe,  22.4.1948.
            
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