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rung beendet sein, ohne dabei die Sicherheitsinteressen Frankreichs zu vernachlässigen
61 .
Koenig teilte den Ländergouvemeuren im April 1948 mit, daß künftig alle nominellen
NSDAP-Mitglieder - das Beitrittsdatum spielte keine Rolle mehr - amnestiert
werden sollten; kleinere Geldbußen, die vor allem gegen Selbständige und Lohnempfänger
verhängt worden waren, sollten erlassen werden 62 . Eineinhalb Monate später
wurde auf der nächsten Entnazifizierungskonferenz in Baden-Baden der Entwurf einer
erweiterten Mitläuferamnestie-Verordnung erörtert. Künftig sollten alle nominellen
Pgs von der Entnazifizierung ausgenommen werden; das für Minderbelastete
nach Ablauf der Bewährungsfrist vorgesehene Nachverfahren sollte wegfallen 63 .
Conseiller Administratif Sabatier stimmte Ende Juni dem Entwurf zu 64 .
Am 6. Juli 1948 gab Koenig den Ländergouvemeuren die neuen Bestimmungen bekannt;
Paris erhielt den Verordnungstext erst auf Nachfrage im August 1948 65 , Der
Zweck der Verordnung Nr. 133 sei nicht erreicht worden. Deshalb müßten ihre Bestimmungen
verändert werden. Künftig sollten nur noch diejenigen heimkehrenden
Kriegsgefangenen entnazifiziert werden, die als Hauptschuldige oder Belastete galten.
Kleinere Geldbußen bis zu RM 15.000 oder von 15% des Gesamtvermögens
sollten erlassen werden. Vor allem aber müßte die Definition des Mitläufers geändert
werden, afin de permettre aux petits grades du parti nazi ou des organisations affiliees
de beneficier des mesures de clemence edictees. Ein Einspruch gegen den Gnadenerweis
werde nicht zugelassen 66 . Der Text der Verordnung Nr. 165 vom 13. Juli
1948 completant et modifiant l'Ordonnance N° 133 nahm diese Bestimmungen auf.
Stimmungen (KR-Direktive Nr. 57, 15.1.1948, bezüglich der Verfügung über Vermögen, das auf Grund
der Bestimmungen des Kontrallratsgesetzes Nr. 10 oder anderer gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 38
erlassener Bestimmungen eingezogen worden ist', AB1-KR Nr. 18/48 (31.1.1948), S. 302-307) stünde;
außerdem würde dies zu Unruhe unter den demokratischen Parteien führen. Dieser Teil der Pariser Direktive
fehlte daher in der Fassung, der den Ländergouvemeuren übermittelt wurde;
CCFA/DGAA/INT/DENAZ 456: Koenig, 8.4.1948; CCFA/DGAA/CAB: Note, April 1948; AOFAA
DGAP c.1675 p.73 u. c.3302 p.88.
6t Durch die Amnestiepolitik in den anderen Besatzungszonen (hierzu: Vollnhals, Einleitung, S. 20ff.) sei
die Akzeptanz in der französischen Öffentlichkeit größer geworden; Schneiter, 16.3.1948 (Anm. 59).
62 CCFA/CC/SG/AACS/DENAZ 63: Koenig, 23.4.1948; AOFAA DGAP c.1675 p.73. Zur gleichen Zeit
hatte Toumie, sous-Direeteur de l'Interieur et Cultes, noch keine Notwendigkeit für eine neue Amnestieverordnung
gesehen; CCFA: "Reunion des chefs de Service Denazification", 29.4.1948; anwesend
waren unter anderem Fldcher, Roynette, Schneider und Pidolle; AOFAA CC POL III E p.36.
63 GMRP/EPU 8215: Bericht Roynettes über das Treffen in Baden-Baden, 8.6.1948;
GMPA/AA/INT/DEN 959: Schneider an Brozen-Favereau, 10.6.1948; AOFAA RP c.90! p.5 u. RPP
c.2316 p.5. Siehe auch den Auftrag de Varreuxs für Sabatier und Gromand zum Entwurf einer neuen
Verordnung; CCFA/CC/CAC/POL 3144 u. 3163, 21. u. 22.5.1948; AOFAA CC POL III E p.36.
64 Er hielt eine Benachrichtigung des SEAAA für überflüssig, da die geplante Verordnung der Direktive
Schneiters entspreche; CCFA/C/ADM 182: Sabatier an Koenig, 26.6.1948; AOFAA HCRFA Org.Trip.
c.477 p.6 d.2.
65 Ende Juli 1948 hatte das SEAAA in Baden-Baden nachgefragt, welche Konsequenzen die Militärregierung
aus der Direktive vom 16. März 1948 gezogen habe; SEAAA/POL 2618 (Sigel ”MJ"): Schneiter
an Koenig, 26.7.1948; CCFA/CC/SG/AACS/INT/DENAZ 1066: Koenig an das SEAAA, 16.8.1948;
AOFAA DGAP c.3302 p.88 u. p.91.
66 CCFA/CCSG/AACS/INT/DENAZ 631: Koenig, 6.7.1948; AOFAA SEAAA 1/3 p.22 u. DGAP c.3302
p.88.