Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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rung  beendet  sein,  ohne  dabei  die  Sicherheitsinteressen  Frankreichs  zu  vernachlässigen ­
 61 .
Koenig  teilte  den  Ländergouvemeuren  im  April  1948  mit,  daß  künftig  alle  nominellen ­
  NSDAP-Mitglieder  -  das  Beitrittsdatum  spielte  keine  Rolle  mehr  -  amnestiert
werden  sollten;  kleinere  Geldbußen,  die  vor  allem  gegen  Selbständige  und  Lohnempfänger ­
  verhängt  worden  waren,  sollten  erlassen  werden 62 .  Eineinhalb  Monate  später
wurde  auf  der  nächsten  Entnazifizierungskonferenz  in  Baden-Baden  der  Entwurf  einer ­
  erweiterten  Mitläuferamnestie-Verordnung  erörtert.  Künftig  sollten  alle  nominellen ­
  Pgs  von  der  Entnazifizierung  ausgenommen  werden;  das  für  Minderbelastete
nach  Ablauf  der  Bewährungsfrist  vorgesehene  Nachverfahren  sollte  wegfallen 63 .
Conseiller  Administratif  Sabatier  stimmte  Ende  Juni  dem  Entwurf  zu 64 .
Am  6.  Juli  1948  gab  Koenig  den  Ländergouvemeuren  die  neuen  Bestimmungen  bekannt; ­
  Paris  erhielt  den  Verordnungstext  erst  auf  Nachfrage  im  August  1948 65 ,  Der
Zweck  der  Verordnung  Nr.  133  sei  nicht  erreicht  worden.  Deshalb  müßten  ihre  Bestimmungen ­
  verändert  werden.  Künftig  sollten  nur  noch  diejenigen  heimkehrenden
Kriegsgefangenen  entnazifiziert  werden,  die  als  Hauptschuldige  oder  Belastete  galten. ­
  Kleinere  Geldbußen  bis  zu  RM  15.000  oder  von  15%  des  Gesamtvermögens
sollten  erlassen  werden.  Vor  allem  aber  müßte  die  Definition  des  Mitläufers  geändert
werden,  afin  de  permettre  aux  petits  grades  du  parti  nazi  ou  des  organisations  affiliees
  de  beneficier  des  mesures  de  clemence  edictees.  Ein  Einspruch  gegen  den  Gnadenerweis ­
  werde  nicht  zugelassen 66 .  Der  Text  der  Verordnung  Nr.  165  vom  13.  Juli
1948  completant  et  modifiant  l'Ordonnance  N°  133  nahm  diese  Bestimmungen  auf.

Stimmungen  (KR-Direktive  Nr.  57,  15.1.1948,  bezüglich  der  Verfügung  über  Vermögen,  das  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  Kontrallratsgesetzes  Nr.  10  oder  anderer  gemäß  Kontrollratsdirektive  Nr.  38
erlassener  Bestimmungen  eingezogen  worden  ist',  AB1-KR  Nr.  18/48  (31.1.1948),  S.  302-307)  stünde;
außerdem  würde  dies  zu  Unruhe  unter  den  demokratischen  Parteien  führen.  Dieser  Teil  der  Pariser  Direktive ­
  fehlte  daher  in  der  Fassung,  der  den  Ländergouvemeuren  übermittelt  wurde;
CCFA/DGAA/INT/DENAZ  456:  Koenig,  8.4.1948;  CCFA/DGAA/CAB:  Note,  April  1948;  AOFAA
DGAP  c.1675  p.73  u.  c.3302  p.88.
6t  Durch  die  Amnestiepolitik  in  den  anderen  Besatzungszonen  (hierzu:  Vollnhals,  Einleitung,  S.  20ff.)  sei
die  Akzeptanz  in  der  französischen  Öffentlichkeit  größer  geworden;  Schneiter,  16.3.1948  (Anm.  59).
62  CCFA/CC/SG/AACS/DENAZ  63:  Koenig,  23.4.1948;  AOFAA  DGAP  c.1675  p.73.  Zur  gleichen  Zeit
hatte  Toumie,  sous-Direeteur  de  l'Interieur  et  Cultes,  noch  keine  Notwendigkeit  für  eine  neue  Amnestieverordnung ­
  gesehen;  CCFA:  "Reunion  des  chefs  de  Service  Denazification",  29.4.1948;  anwesend
waren  unter  anderem  Fldcher,  Roynette,  Schneider  und  Pidolle;  AOFAA  CC  POL  III  E  p.36.
63  GMRP/EPU  8215:  Bericht  Roynettes  über  das  Treffen  in  Baden-Baden,  8.6.1948;
GMPA/AA/INT/DEN  959:  Schneider  an  Brozen-Favereau,  10.6.1948;  AOFAA  RP  c.90!  p.5  u.  RPP
c.2316  p.5.  Siehe  auch  den  Auftrag  de  Varreuxs  für  Sabatier  und  Gromand  zum  Entwurf  einer  neuen
Verordnung;  CCFA/CC/CAC/POL  3144  u.  3163,  21.  u.  22.5.1948;  AOFAA  CC  POL  III  E  p.36.
64  Er  hielt  eine  Benachrichtigung  des  SEAAA  für  überflüssig,  da  die  geplante  Verordnung  der  Direktive
Schneiters  entspreche;  CCFA/C/ADM  182:  Sabatier  an  Koenig,  26.6.1948;  AOFAA  HCRFA  Org.Trip.
c.477  p.6  d.2.
65  Ende  Juli  1948  hatte  das  SEAAA  in  Baden-Baden  nachgefragt,  welche  Konsequenzen  die  Militärregierung ­
  aus  der  Direktive  vom  16.  März  1948  gezogen  habe;  SEAAA/POL  2618  (Sigel  ”MJ"):  Schneiter
an  Koenig,  26.7.1948;  CCFA/CC/SG/AACS/INT/DENAZ  1066:  Koenig  an  das  SEAAA,  16.8.1948;
AOFAA  DGAP  c.3302  p.88  u.  p.91.
66  CCFA/CCSG/AACS/INT/DENAZ  631:  Koenig,  6.7.1948;  AOFAA  SEAAA  1/3  p.22  u.  DGAP  c.3302
p.88.
            
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