Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Saarlandes  war  die  Ausnahme.  Die  veränderten  internationalen  Rahmenbedingungen,
die  seit  dem  Scheitern  der  Moskauer  Konferenz  offenkundig  geworden  waren 56  57 ,  und
die  allmähliche  Herausbildung  eines  westdeutschen  Staates  führten  dazu,  daß  sich  in
Paris  ein  Interesse  an  der  Entnazifizierungspolitik  regte.  Im  Februar  1948  bereiste
der  Mitarbeiter  des  Service  Politique  des  SEAAA,  Jean  Morin,  die  französische  Besatzungszone. ­
  Er  kam  mit  unterschiedlichen  Eindrücken  von  seiner  Reise  zurück:
Der  Stand  der  Entnazifizierung  sei  von  Land  zu  Land  sehr  verschieden  und  eine  Koordinierung ­
  durch  Baden-Baden  nicht  mehr  feststellbar.  Die  deutsche  Öffentlichkeit,
an  ihrer  Spitze  die  Kirchen,  fordere  die  schnelle  Beendigung  aller  Säuberungsmaßnahmen. ­
  Dem  mangelnden  deutschen  Interesse  an  der  Entnazifizierung  entspreche
die  Einstellung  mancher  Dienststellen  der  Militärregierung:  On  ait  tendance  ä  laisser
mourir  l'epuration  de  sa  belle  mort 51 .  Morin  erinnerte  an  das  Ziel  der  französischen
Entnazifizierungspolitik:
Elle  est  pour  nous  surtout  une  question  de  securite  et  de  reeducation  dans  la  mesure
  ou  eile  permet  d'eliminer  des  postes  d'inßuence  des  Allemands  ä  l'ideologie
dangereuse  auxquels  nous  voulons  substituer  d'autres  Allemands  presumes
moins  eloignes  de  nos  conceptions  democratiques.
Die  französische  Militärregierung  müsse  jetzt  die  Initiative  zurückgewinnen.  Die  restriktive ­
  Auslegung  der  Verordnung  Nr.  133  hätte  das  schlechte  Image  der  französischen ­
  Politik  in  der  deutschen  Öffentlichkeit  verstärkt:  Les  Frangais  reprenaient  hypocritement
  d'une  main  ce  qu'ils  avaient  donne  de  l'autre 58 .
Auf  Grund  dieses  Berichts  beauftragte  Staatssekretär  Schneiter  am  16.  März  1948
Koenig  mit  der  beschleunigten  Beendigung  der  Entnazifizierung.  Die  bisherigen
Amnestien  hätten  die  Erwartungen  der  deutschen  Öffentlichkeit  enttäuscht,  en  raison
de  la  rigueur  des  directives  d'application,  directives  qu'il  convient  de  modifier  dans
un  sens  liberal.  Der  Erlaß  einer  neuen  Verordnung  sei  dabei  zu  vermeiden,  da  dies
nur  zu  einer  weiteren  Verzögerung  der  Entnazifizierung  führen  würde 59 .  Stattdessen
solle  die  Verordnung  Nr.  133  erweitert  werden,  um  einen  größeren  Personenkreis  in
den  Genuß  der  Amnestie  kommen  zu  lassen.  Gleichzeitig  solle  die  Militärregierung
bei  den  deutschen  Länderregierungen  auf  eine  beschleunigte  Verurteilung  der  NS-Aktivisten
  drängen.  Um  die  deutsche  Öffentlichkeit  für  die  Sache  der  Entnazifizierung ­
  günstiger  zu  stimmen,  schlug  Schneiter  vor,  die  eingezogenen  Geldbußen  nicht
allein  den  Opfern  des  Nationalsozialismus,  sondern  auch  den  Kriegerwitwen  und  -
waisen  zukommen  zu  lassen 60 .  Spätestens  in  sechs  Monaten  solle  die  Entnazifizie56 ­

  Hierzu:  Wolfrum,  Französische  Besatzungspolitik,  S.  301ff.,  mit  weiteren  Literaturhinweisen.
57  SEAAA/POL  (Sigel  "JM"):  Morin  an  Schneiter,  27.2.1948;  AOFAA  SEAAA  1/3  p.22.
58  Ebd.
59  Schneiter  äußerte  sich  kritisch  über  die  deutschen  Verwaltungsjuristen:  Dans  l'etat  actuel  de  la
"machinerie  administrative"  pour  la  denazification,  tout  texte  nouveau  impliquant  exegese  et  Interpretation ­
  de  la  part  des  interesses  et  de  la  part  des  juristes  allemands  ne  ferait  qu  ’entrainer  des  complications
  nouvelles  et  retarder  l'achevement  de  la  denazification;  SEAAA/POL  1985:  Schneiter  an  Koenig,
16.3.1948;  AOFAA  DG  AP  c.3302  p.88  u.  SEAAA  1/3  p.22.
60  Dieser  Vorschlag  Schneiters  stieß  in  Baden-Baden  auf  Ablehnung,  da  er  in  Widerspruch  sowohl  zu  den
französischen  (Verordnung  Nr.  120,  17.11.1947,  relative  ä  la  restitution  des  biens  ayant  fait  l'objet
d'actes  de  spoliation-,  JO-CCFA  Nr.  119/47  (14.11.1947),  S.  1219-1222)  als  auch  den  alliierten  Be-
            
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