Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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rung  ausgeschieden  war,  vom  neuen  Leiter  der  Entnazifizierungsabteilung,  Paul  Flecher,
  ausgearbeitet.  Die  Durchführungsbestimmungen  betonten  den  Befriedungseffekt ­
  der  Amnestie  auf  die  deutsche  Gesellschaft.  Der  Gnadenakt  sollte  sich  deswegen ­
  nur  auf  die  künftige  Stellung  der  Betroffenen  auswirken.  Sie  könnten  sich  im
normalen  Einstellungsverfahren  um  ihre  alte  Stelle  wieder  bewerben  (La  personne
retrogradee  ne  reprend  pas  automatiquement  son  poste  en  ev  ingant  son  successeur)
 52 .  In  der  Anlage  wurden  die  Personengruppen  aufgezählt,  die  von  der  Amnestie
ausgenommen  waren.  Dies  betraf  alle  aktiven  Mitglieder  und  Amtsinhaber  der
NSDAP,  der  NS-Gliederungen,  der  angeschlossenen  und  betreuten  Organisationen.
Die  Bestimmungen  verwiesen  ausdrücklich  auf  den  Anhang  der  KR  38.  Dadurch
wurden  auch  alle  einfachen  Pgs,  die  vor  dem  1.  Mai  1937  der  NSDAP  beigetreten
waren,  von  der  Amnestie  ausgeschlossen.  Hinzu  kam,  daß  die  Definition  des  nominellen ­
  Nationalsozialisten  sehr  eng  ausgelegt  wurde  (weder  einen  Titel  noch  ein
Amt).  Auch  die  Einstufung  im  Entnazifizierungsverfahren  als  "Mitläufer"  reiche
nicht  aus,  den  Betroffenen  als  ein  membre  purement  nominal  anzusehen.  Abschließend ­
  wies  Koenig  die  Ländergouvemeure  darauf  hin,  daß  ihnen  die  Verordnung
Nr.  133  das  Recht  einräume,  im  Falle  eines  unbefriedigenden  Verlaufs  der  Entnazifizierung ­
  systematisch  die  Anwendung  der  Amnestie  zu  verweigern.  Andererseits
könne  bei  positiven  Ergebnissen  eine  großzügigere  Amnestierung  in  Aussicht  gestellt
werden 53 .
Das  Drängen  der  Pariser  Regierung  auf  eine  beschleunigte  Beendigung
der  Entnazifizierung  -  Verordnung  Nr.  165  vom  13.  Juli  1948
Der  personelle  Wechsel  in  der  Leitung  des  Service  Epuration  in  Baden-Baden  hatte
dazu  geführt,  daß  die  Durchführungsbestimmungen  zur  Verordnung  Nr.  133  viel  restriktiver ­
  als  von  Laffon  ursprünglich  beabsichtigt  ausfielen.  Plötzlich  wurde  ausdrücklich ­
  auf  den  Anhang  der  KR  38  Bezug  genommen,  dessen  Anwendung  in  der
französischen  Zone  zuvor  stets  vom  Service  Epuration  abgelehnt  worden  war.  Die
Durchführungsbestimmungen  stießen  bald  auf  scharfe  Kritik,  sowohl  von  Seiten  der
Deutschen  als  auch  innerhalb  der  Militärregierung.  Auch  aus  Paris  wurde  Kritik  am
schleppenden  Verlauf  der  Entnazifizierung  laut.  Flecher  sah  sich  deshalb  im  Februar
1948  gezwungen,  diese  abzumildem 54 .
Das  CGAAA  hatte  erstmals  im  Februar  1947  bei  der  Planung  der  Verordnung  Nr.  92
direkt  in  die  französische  Entnazifizierungspolitik  eingegriffen 55 .  Zuvor  hatten  sich
die  Kontakte  zwischen  Baden-Baden  und  Paris  in  Fragen  der  Entnazifizierung  auf
die  Übermittlung  von  Informationsmaterial,  Epurationsberichten  und  Statistiken
beschränkt  -  das  Interesse  der  Pariser  Regierung  an  der  "Entpreußung"  des

52  CCFA/CC  12505  (Sigel  "PF”):  Koenig  an  die  Ländergouvemeure  (auch  an  Gouverneur  Grandval),
12.12.1947;  MAE  NANTES  Miss.Jur.  G  VI  6.
53  Ebd.
54  CCFA/DGAA/INT/DENAZ  9565:  Flecher  an  Sabatier,  12.2.1948;  AOFAA  DGAP  c.232  p.46.
55  Auf  der  Sitzung  des  Comit6  Interministeriel  am  9.  März  1946  war  Koenig  lediglich  der  Auftrag  gegeben ­
  worden,  die  Entnazifizierung  zügig  durchzuführen;  AOFAA  CC  POL  I  B  3  p.12.
            
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