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rung ausgeschieden war, vom neuen Leiter der Entnazifizierungsabteilung, Paul Flecher,
ausgearbeitet. Die Durchführungsbestimmungen betonten den Befriedungseffekt
der Amnestie auf die deutsche Gesellschaft. Der Gnadenakt sollte sich deswegen
nur auf die künftige Stellung der Betroffenen auswirken. Sie könnten sich im
normalen Einstellungsverfahren um ihre alte Stelle wieder bewerben (La personne
retrogradee ne reprend pas automatiquement son poste en ev ingant son successeur)
52 . In der Anlage wurden die Personengruppen aufgezählt, die von der Amnestie
ausgenommen waren. Dies betraf alle aktiven Mitglieder und Amtsinhaber der
NSDAP, der NS-Gliederungen, der angeschlossenen und betreuten Organisationen.
Die Bestimmungen verwiesen ausdrücklich auf den Anhang der KR 38. Dadurch
wurden auch alle einfachen Pgs, die vor dem 1. Mai 1937 der NSDAP beigetreten
waren, von der Amnestie ausgeschlossen. Hinzu kam, daß die Definition des nominellen
Nationalsozialisten sehr eng ausgelegt wurde (weder einen Titel noch ein
Amt). Auch die Einstufung im Entnazifizierungsverfahren als "Mitläufer" reiche
nicht aus, den Betroffenen als ein membre purement nominal anzusehen. Abschließend
wies Koenig die Ländergouvemeure darauf hin, daß ihnen die Verordnung
Nr. 133 das Recht einräume, im Falle eines unbefriedigenden Verlaufs der Entnazifizierung
systematisch die Anwendung der Amnestie zu verweigern. Andererseits
könne bei positiven Ergebnissen eine großzügigere Amnestierung in Aussicht gestellt
werden 53 .
Das Drängen der Pariser Regierung auf eine beschleunigte Beendigung
der Entnazifizierung - Verordnung Nr. 165 vom 13. Juli 1948
Der personelle Wechsel in der Leitung des Service Epuration in Baden-Baden hatte
dazu geführt, daß die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 133 viel restriktiver
als von Laffon ursprünglich beabsichtigt ausfielen. Plötzlich wurde ausdrücklich
auf den Anhang der KR 38 Bezug genommen, dessen Anwendung in der
französischen Zone zuvor stets vom Service Epuration abgelehnt worden war. Die
Durchführungsbestimmungen stießen bald auf scharfe Kritik, sowohl von Seiten der
Deutschen als auch innerhalb der Militärregierung. Auch aus Paris wurde Kritik am
schleppenden Verlauf der Entnazifizierung laut. Flecher sah sich deshalb im Februar
1948 gezwungen, diese abzumildem 54 .
Das CGAAA hatte erstmals im Februar 1947 bei der Planung der Verordnung Nr. 92
direkt in die französische Entnazifizierungspolitik eingegriffen 55 . Zuvor hatten sich
die Kontakte zwischen Baden-Baden und Paris in Fragen der Entnazifizierung auf
die Übermittlung von Informationsmaterial, Epurationsberichten und Statistiken
beschränkt - das Interesse der Pariser Regierung an der "Entpreußung" des
52 CCFA/CC 12505 (Sigel "PF”): Koenig an die Ländergouvemeure (auch an Gouverneur Grandval),
12.12.1947; MAE NANTES Miss.Jur. G VI 6.
53 Ebd.
54 CCFA/DGAA/INT/DENAZ 9565: Flecher an Sabatier, 12.2.1948; AOFAA DGAP c.232 p.46.
55 Auf der Sitzung des Comit6 Interministeriel am 9. März 1946 war Koenig lediglich der Auftrag gegeben
worden, die Entnazifizierung zügig durchzuführen; AOFAA CC POL I B 3 p.12.