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Begriff "Amnestie” zu vermeiden. Außerdem sollten für das Erziehungswesen Sonderregelungen
vorgesehen werden, um die massenhafte Wiedereinstellung amnestierter
Lehrkräfte zu verhindern.
Am 31. Oktober 1947 gab das CGAAA unter diesen Vorbehalten seine Zustimmung
zum Erlaß der Verordnung. Savary forderte Koenig auf, den Gnadenakt ausdrücklich
in den Zusammenhang mit der beschleunigten Aburteilung der NS-Aktivisten und
Kriegsverbrecher zu stellen 48 . Radenac überarbeitete aufgrund dieser Direktive den
Entwurf. Er teilte Laffon mit, daß er in zwei Punkten die bisherige Fassung beibehalten
habe: Die Erwähnung von Kriegsverbrechern sei nicht angebracht, da ihre
Verurteilung die Angelegenheit der französischen Militärgerichte sei. Auch der
geforderte Sonderstatus für das Erziehungswesen sei überflüssig - der Verordnungstext
sei nicht sehr präzise formuliert und biete dadurch die Möglichkeit, die befürchtete
"Renazifizierung" abzuwehren. Auch Schmittlein sei dieser Ansicht: II ne lui
semblerait pas comme ä moi politique de faire une exception officielle pour
l'Education. Nachdem Radenac das CGAAA über die neue Fassung informiert hatte,
stimmte Paris am 7. November der Veröffentlichung zu 49 .
Die Ordonnance Nr. 133 relative ä la denazification wurde am 21. November 1947
im Journal Officiel abgedruckt 50 . Als ihr Ziel wurde die beschleunigte Durchführung
der Entnazifizierung genannt. Zu diesem Zweck sollten die Länderregierungen alle
Maßnahmen ergreifen, die zu einem baldigen Abschluß beitragen würden. Der Kreis
der von der Entnazifizierung betroffenen Personen wurde aufgeteilt: Mitglieder verbrecherischer
Organisationen und alle leitenden und hauptsächlichsten aktiven Mitglieder
der NSDAP sollten zügig entnazifiziert, die Masse der einfachen nominellen
Mitglieder der NSDAP und ihrer angeschlossenen Verbände in Zukunft von allen
Säuberungsmaßnahmen verschont werden. Alle einfachen nominellen Nationalsozialisten
kamen wieder in den Genuß ihrer politischen und bürgerlichen Rechte und
durften sich um alle öffentlichen und privaten Stellen bewerben: A l'avenir, aucune
mesure d'epuration ne sera prise ä l'encontre des simples membres nominaux du
parti nazi et des organisations affiliees qui n'y ont detenu aucun titre ou fonction.
Davon ausdrücklich ausgenommen wurden alle Personen, die entsprechend der
KR 38 zur Gruppe der Hauptschuldigen oder der Belasteten gehörten 51 . Bei bereits
rechtskräftigen Entscheidungen sollte der Staatskommissar der Militärregierung die
betreffenden Personen nennen. Erfolgte kein Einspruch, trat nach einer Frist von
zwei Monaten die Amnestie in Kraft.
Zahlreiche Rückfragen über die konkrete Auslegung der Verordnung veranlaßten
Koenig, im Dezember 1947 präzise Durchführungsbestimmungen herauszugeben.
Sie wurden, nachdem Laffon im November 1947 aus dem Dienst der Militärregie48
CGAAA/POL 206: Savary an Koenig, 31.10.1947; CGAAA/POL 1279 (Sigel "JS"): Note für Savary,
23.10.1947; AOFAA DGAC c.65, CC POL 111 E p.36 u. SEAAA 1/3 p.22.
49 CCFA/CAB: Radenac an Laffon, 3.11.1947; CCFA/CAB/C 11289: Laffon an Koenig, 7.11.1947; AOFAA
DGAC c.65 u. CC POL III E p.36.
50 CCFA: Verordnung Nr. 133, 17.11.1947; JO-CCFA Nr. 122/47 (21.11.1947), S. 1244f. Der Text bezog
sich auf die Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 sowie auf die Verordnung Nr. 79.
51 Ebd., §3.