Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Begriff  "Amnestie”  zu  vermeiden.  Außerdem  sollten  für  das  Erziehungswesen  Sonderregelungen ­
  vorgesehen  werden,  um  die  massenhafte  Wiedereinstellung  amnestierter ­
  Lehrkräfte  zu  verhindern.
Am  31.  Oktober  1947  gab  das  CGAAA  unter  diesen  Vorbehalten  seine  Zustimmung
zum  Erlaß  der  Verordnung.  Savary  forderte  Koenig  auf,  den  Gnadenakt  ausdrücklich
in  den  Zusammenhang  mit  der  beschleunigten  Aburteilung  der  NS-Aktivisten  und
Kriegsverbrecher  zu  stellen 48 .  Radenac  überarbeitete  aufgrund  dieser  Direktive  den
Entwurf.  Er  teilte  Laffon  mit,  daß  er  in  zwei  Punkten  die  bisherige  Fassung  beibehalten ­
  habe:  Die  Erwähnung  von  Kriegsverbrechern  sei  nicht  angebracht,  da  ihre
Verurteilung  die  Angelegenheit  der  französischen  Militärgerichte  sei.  Auch  der
geforderte  Sonderstatus  für  das  Erziehungswesen  sei  überflüssig  -  der  Verordnungstext ­
  sei  nicht  sehr  präzise  formuliert  und  biete  dadurch  die  Möglichkeit,  die  befürchtete ­
  "Renazifizierung"  abzuwehren.  Auch  Schmittlein  sei  dieser  Ansicht:  II  ne  lui
semblerait  pas  comme  ä  moi  politique  de  faire  une  exception  officielle  pour
l'Education.  Nachdem  Radenac  das  CGAAA  über  die  neue  Fassung  informiert  hatte,
stimmte  Paris  am  7.  November  der  Veröffentlichung  zu 49 .
Die  Ordonnance  Nr.  133  relative  ä  la  denazification  wurde  am  21.  November  1947
im  Journal  Officiel  abgedruckt 50 .  Als  ihr  Ziel  wurde  die  beschleunigte  Durchführung
der  Entnazifizierung  genannt.  Zu  diesem  Zweck  sollten  die  Länderregierungen  alle
Maßnahmen  ergreifen,  die  zu  einem  baldigen  Abschluß  beitragen  würden.  Der  Kreis
der  von  der  Entnazifizierung  betroffenen  Personen  wurde  aufgeteilt:  Mitglieder  verbrecherischer ­
  Organisationen  und  alle  leitenden  und  hauptsächlichsten  aktiven  Mitglieder ­
  der  NSDAP  sollten  zügig  entnazifiziert,  die  Masse  der  einfachen  nominellen
Mitglieder  der  NSDAP  und  ihrer  angeschlossenen  Verbände  in  Zukunft  von  allen
Säuberungsmaßnahmen  verschont  werden.  Alle  einfachen  nominellen  Nationalsozialisten ­
  kamen  wieder  in  den  Genuß  ihrer  politischen  und  bürgerlichen  Rechte  und
durften  sich  um  alle  öffentlichen  und  privaten  Stellen  bewerben:  A  l'avenir,  aucune
mesure  d'epuration  ne  sera  prise  ä  l'encontre  des  simples  membres  nominaux  du
parti  nazi  et  des  organisations  affiliees  qui  n'y  ont  detenu  aucun  titre  ou  fonction.
Davon  ausdrücklich  ausgenommen  wurden  alle  Personen,  die  entsprechend  der
KR  38  zur  Gruppe  der  Hauptschuldigen  oder  der  Belasteten  gehörten 51 .  Bei  bereits
rechtskräftigen  Entscheidungen  sollte  der  Staatskommissar  der  Militärregierung  die
betreffenden  Personen  nennen.  Erfolgte  kein  Einspruch,  trat  nach  einer  Frist  von
zwei  Monaten  die  Amnestie  in  Kraft.
Zahlreiche  Rückfragen  über  die  konkrete  Auslegung  der  Verordnung  veranlaßten
Koenig,  im  Dezember  1947  präzise  Durchführungsbestimmungen  herauszugeben.
Sie  wurden,  nachdem  Laffon  im  November  1947  aus  dem  Dienst  der  Militärregie48 ­

  CGAAA/POL  206:  Savary  an  Koenig,  31.10.1947;  CGAAA/POL  1279  (Sigel  "JS"):  Note  für  Savary,
23.10.1947;  AOFAA  DGAC  c.65,  CC  POL  111  E  p.36  u.  SEAAA  1/3  p.22.
49  CCFA/CAB:  Radenac  an  Laffon,  3.11.1947;  CCFA/CAB/C  11289:  Laffon  an  Koenig,  7.11.1947;  AOFAA ­
  DGAC  c.65  u.  CC  POL  III  E  p.36.
50  CCFA:  Verordnung  Nr.  133,  17.11.1947;  JO-CCFA  Nr.  122/47  (21.11.1947),  S.  1244f.  Der  Text  bezog
sich  auf  die  Kontrollratsdirektiven  Nr.  24  und  38  sowie  auf  die  Verordnung  Nr.  79.
51  Ebd.,  §3.
            
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