Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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moins  coupables.  Die  Amnestierung  der  nominellen  Nationalsozialisten  würde  auch
einem  weitverbreiteten  Wunsch  der  deutschen  Öffentlichkeit  entgegenkommen.  Der
Militärregierung  biete  sich  hier  die  Möglichkeit,  durch  einen  Gnadenakt  die  öffentliche ­
  Meinung  günstig  zu  stimmen.  Folgende  Nationalsozialisten  sollten  in  den  Genuß
der  Amnestie  kommen:
-  einfache  nominelle  Mitglieder  der  NSDAP  und  der  NS-Gliederungen,  die  der  Organisation ­
  erst  nach  dem  1.  Mai  1937  beigetreten  waren;
-  Jugendliche,  die  nach  dem  1.  Mai  1933  der  HJ  oder  dem  BDM  beigetreten  waren;
-  Personen,  die  nur  in  der  Zeit  ihrer  Ausbildung  (insbesondere  Studium)  Mitglied
der  SA  gewesen  waren;
-  Personen,  die  zu  mehr  als  50%  behindert  waren.
Roynette  plädierte  für  die  Einrichtung  einer  Sonderspruchkammer  zur  Durchführung
der  Amnestie.  Radenac,  unterstützt  durch  Leroy  und  de  Bresson,  tendierte  aber  dazu,
den  Staatskommissar  damit  zu  beauftragen  -  jedes  andere  Verfahren  würde  zu  lange
dauern.  Das  Gnadenrecht  sollte  bei  der  Exekutive  bleiben 43 .
Dieser  Plan  einer  Mitläuferamnestie  wurde  nicht  weiter  verfolgt.  General  Koenig  äußerte ­
  Bedenken  bezüglich  der  Auswirkungen  auf  die  französische  Öffentlichkeit 44 .
Nachdem  aber  Mitte  August  1947  in  der  sowjetischen  Besatzungszone  eine  propagandistisch ­
  groß  aufgemachte  Mitläuferamnestie  verkündet  worden  war,  erhob  Koenig ­
  keinen  Einwand  mehr  gegen  einen  entsprechenden  Gnadenakt  in  der  französischen ­
  Zone.  Er  gab  Laffon  den  Auftrag,  eine  Amnestieverordnung  zu  entwerfen 45 .
Am  1.  Oktober  1947  konnte  Radenac  einen  Entwurf  vorlegen  (envers  les  personnes
qui,  par  entrainement  ou  manque  de  caractere,  se  sont  compromises  par  une  simple
adhesion  nominale  au  national-socialisme).  In  der  Begründung  wurde  auf  die  Beschlüsse ­
  der  Moskauer  Außenministerkonferenz  vom  April  1947  Bezug  genommen.
Die  gesellschaftliche  Wiedereingliederung  der  nominellen  Nationalsozialisten  sei  aus
wirtschaftlichen  und  demokratischen  Gründen  notwendig.  Radenac  betonte  aber,  daß
durch  die  Gnadenmaßnahmen  nicht  der  Status  quo  ante  von  1945  wiederhergestellt
werden  dürfe 46 .  Laffon  überreichte  Koenig  den  Entwurf  mit  dem  Hinweis,  daß  bei
dieser  Frage  die  Genehmigung  der  Pariser  Regierung  notwendig  sei.  Koenig  informierte ­
  das  CGAAA 47 .  Der  Service  Politique  begutachtete  den  Amnestieentwurf  im
Hinblick  auf  seine  Vereinbarkeit  mit  der  alliierten  Politik  und  seine  Auswirkungen
auf  die  französische  Öffentlichkeit.  Sein  Leiter,  Jean  Sauvagnargues,  empfahl,  den

43  Ebd;  Roynette  schlug  außerdem  vor,  die  Amnestie  zeitlich  zu  staffeln,  um  den  positiven  Effekt  zu  verlängern; ­
  GMRP/EPU  4211:  Hettier  de  Boislambert  an  Laffon,  3.7.1947;  AOFAA  RP  c.901  p.4.
44  Un  projet  d'amnestie  ...  avait  bien  ete  etudie  par  le  GMZFO,  mais  laisse  en  suspens  en  raison  des  reactions
  qu'il  aurait  pu  susciter  en  France;  CCFA/CC/CAC/POL  4275:  Koenig  an  Laffon,  28.8.1947;
AOFAA  DGAP  c.233  p.50.  Zu  den  Reaktionen  in  der  französischen  Öffentlichkeit  auf  das  Bekanntwerden ­
  der  Amnestiepläne:  Schreiben  der  Föderation  Nationale  des  Deportös  et  Internes  de  la  Resistance ­
  an  Koenig,  7.5.1947;  abgedruckt  bei  Grohnert,  S.  288f.
45  Ebd.
46  CCFA/CAB:  "Exposö  des  motifs",  1.10.1947;  CCFA/CAB/C  9979:  Laffon  an  Koenig,  1.10.1947;  AOFAA ­
  CC  POL  III  E  p.36  u.  DGAP  c.3302  p.89  d.3005-3019.
47  CGAAA/POL  194:  Sauvagnargues  an  Koenig,  7.10.1947;  CCFA/CC/CAC/POL  5012:  Koenig  an  das
CGAAA,  10.10.1947;  CC  AOFAA  POL  III  E  p.36  u.  DGAP  c.3302  p.89  d.3005-3019.
            
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