293
moins coupables. Die Amnestierung der nominellen Nationalsozialisten würde auch
einem weitverbreiteten Wunsch der deutschen Öffentlichkeit entgegenkommen. Der
Militärregierung biete sich hier die Möglichkeit, durch einen Gnadenakt die öffentliche
Meinung günstig zu stimmen. Folgende Nationalsozialisten sollten in den Genuß
der Amnestie kommen:
- einfache nominelle Mitglieder der NSDAP und der NS-Gliederungen, die der Organisation
erst nach dem 1. Mai 1937 beigetreten waren;
- Jugendliche, die nach dem 1. Mai 1933 der HJ oder dem BDM beigetreten waren;
- Personen, die nur in der Zeit ihrer Ausbildung (insbesondere Studium) Mitglied
der SA gewesen waren;
- Personen, die zu mehr als 50% behindert waren.
Roynette plädierte für die Einrichtung einer Sonderspruchkammer zur Durchführung
der Amnestie. Radenac, unterstützt durch Leroy und de Bresson, tendierte aber dazu,
den Staatskommissar damit zu beauftragen - jedes andere Verfahren würde zu lange
dauern. Das Gnadenrecht sollte bei der Exekutive bleiben 43 .
Dieser Plan einer Mitläuferamnestie wurde nicht weiter verfolgt. General Koenig äußerte
Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf die französische Öffentlichkeit 44 .
Nachdem aber Mitte August 1947 in der sowjetischen Besatzungszone eine propagandistisch
groß aufgemachte Mitläuferamnestie verkündet worden war, erhob Koenig
keinen Einwand mehr gegen einen entsprechenden Gnadenakt in der französischen
Zone. Er gab Laffon den Auftrag, eine Amnestieverordnung zu entwerfen 45 .
Am 1. Oktober 1947 konnte Radenac einen Entwurf vorlegen (envers les personnes
qui, par entrainement ou manque de caractere, se sont compromises par une simple
adhesion nominale au national-socialisme). In der Begründung wurde auf die Beschlüsse
der Moskauer Außenministerkonferenz vom April 1947 Bezug genommen.
Die gesellschaftliche Wiedereingliederung der nominellen Nationalsozialisten sei aus
wirtschaftlichen und demokratischen Gründen notwendig. Radenac betonte aber, daß
durch die Gnadenmaßnahmen nicht der Status quo ante von 1945 wiederhergestellt
werden dürfe 46 . Laffon überreichte Koenig den Entwurf mit dem Hinweis, daß bei
dieser Frage die Genehmigung der Pariser Regierung notwendig sei. Koenig informierte
das CGAAA 47 . Der Service Politique begutachtete den Amnestieentwurf im
Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der alliierten Politik und seine Auswirkungen
auf die französische Öffentlichkeit. Sein Leiter, Jean Sauvagnargues, empfahl, den
43 Ebd; Roynette schlug außerdem vor, die Amnestie zeitlich zu staffeln, um den positiven Effekt zu verlängern;
GMRP/EPU 4211: Hettier de Boislambert an Laffon, 3.7.1947; AOFAA RP c.901 p.4.
44 Un projet d'amnestie ... avait bien ete etudie par le GMZFO, mais laisse en suspens en raison des reactions
qu'il aurait pu susciter en France; CCFA/CC/CAC/POL 4275: Koenig an Laffon, 28.8.1947;
AOFAA DGAP c.233 p.50. Zu den Reaktionen in der französischen Öffentlichkeit auf das Bekanntwerden
der Amnestiepläne: Schreiben der Föderation Nationale des Deportös et Internes de la Resistance
an Koenig, 7.5.1947; abgedruckt bei Grohnert, S. 288f.
45 Ebd.
46 CCFA/CAB: "Exposö des motifs", 1.10.1947; CCFA/CAB/C 9979: Laffon an Koenig, 1.10.1947; AOFAA
CC POL III E p.36 u. DGAP c.3302 p.89 d.3005-3019.
47 CGAAA/POL 194: Sauvagnargues an Koenig, 7.10.1947; CCFA/CC/CAC/POL 5012: Koenig an das
CGAAA, 10.10.1947; CC AOFAA POL III E p.36 u. DGAP c.3302 p.89 d.3005-3019.