Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

292

Koenig  auf,  über  geplante  Maßnahmen  zu  berichten 37 .  Kurz  darauf  trafen  sich  die  zuständigen ­
  Offiziere  des  GMZFO  bei  Amal.  Er  legte  ihnen  einen  ersten  Verordnungsentwurf ­
  zur  Jugendamnestie  vor 38 .  Aufgrund  der  Intervention  der  Abteilung  Interieur
et  Cultes  wurden  die  Amnestiemaßnahmen  zeitlich  von  der  Aufhebung  der  Wahlrechtsbeschränkungen ­
  abgekoppelt 39 .  Der  Service  Epuration  konnte  sich  erfolgreich
gegen  eine  Einschränkung  des  Personenkreises,  der  unter  die  Amnestie  fallen  sollte,
wehren.  Dadurch  wurden  SA-Mitglieder  und  HJ-Führer  nicht  von  vornherein  von  der
Amnestie  ausgeschlossen.  Radenac  begründete  dies  gegenüber  Koenig  damit,  daß  ein
zu  geringer  Umfang  der  Amnestie  den  positiven  Effekt  auf  die  deutsche  Öffentlichkeit ­
  zunichte  machen  würde 40 .
Am  5.  Mai  1947  wurde  die  Verordnung  Nr.  92  im  Journal  Officiel  veröffentlicht.
Durch  sie  wurde  ein  großer  Teil  der  Jugendlichen  von  der  Entnazifizierung  befreit 41 .
Die  Jugendamnestie  erließ  allen  einfachen  Parteimitgliedern  der  NSDAP  und  der
NS-Gliederungen,  die  nach  dem  1.  Januar  1919  geboren  waren,  weitere  Sühnemaßnahmen. ­
  Bisherige  Sanktionen  wurden  aufgehoben  -  eine  Rückzahlung  bereits  eingezahlter ­
  Geldbußen  fand  nicht  statt.  Die  Beschränkung  des  Wahlrechts  fiel  erst  ab
1.  Juli  1947  weg.  Politisch  schwerer  belastete  Jugendliche  unterlagen  weiterhin  der
Entnazifizierung;  dies  betraf  unter  anderem:
-  ehemalige  Mitglieder  der  NSDAP  mit  dem  Amt  oder  im  Rang  eines  Zellenleiters
bei  ehrenamtlicher  Tätigkeit  und  eines  Arbeitsleiters  bei  Parteifunktionären  mit
hauptamtlicher  Tätigkeit;
-  ehemalige  Mitglieder  der  SS,  der  Gestapo  und  des  SD;
-  alle  Personen,  auf  denen  der  Verdacht  von  Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen
die  Menschlichkeit  oder  anderer  strafrechtlicher  Vergehen  lastete.
Die  Mitläuferamnestie  vom  17.  November  1947  (Verordnung  Nr.  133)
Wenige  Tage  bevor  die  Jugendamnestie  in  Kraft  trat,  trafen  sich  die  Entnazifizierungsoffiziere ­
  bei  Radenac  in  Baden-Baden 42 .  Anlaß  war  die  Diskussion  des  Entwurfes ­
  zu  einer  Mitläuferamnestie.  Radenac  begründete  den  Entwurf  mit  der  Notwendigkeit ­
  einer  zügigen  Aburteilung  der  NS-Aktivisten:  Si  le  but  de  la  denazification
est  de  frapper  les  coupables,  il  y  a  lieu  neanmoins  de  distinguer  dans  le  cas  des

37  CGAAA/POL  111:  Savary  an  Koenig,  25.2.1947;  AOFAA  C  POL  p.219.  Koenig  lieferte  einen  Monat
später  den  gewünschten  Bericht;  CCFA/CC/CAC/POL  1447:  Koenig,  21.3.1947;  AOFAA  DGAP
c.232  p.49.
38  CCFA/CAB/C  2100:  Amal  an  Sabatier,  1.3.1947;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.89  d.3005-3019.
39  Die  1.  Section  hatte  gefordert,  daß  die  Aufhebung  der  Wahlrechtsbeschränkungen  erst  nach  den  Landtagswahlen ­
  in  Kraft  treten  sollte;  CCFA/DGAA/INT/l.Sect.:  Note  an  Amal,  21.3.1947;  siehe  auch:
CCFA/DGAA/EDU  2675:  "Expose  des  motifs",  12.3.1947;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.89  d.3305-3019
u.  CC  POL  III  E  p.36.
40  CCFA/CAB/C  4386:  Radenac,  30.4.1947;  AOFAA  CC  POL  III  E  p.36.
41  CCFA:  Ordonnance  Nr.  92  portani  amnestie  de  la  Jeunesse,  2.5.1947;  JO-CCFA  Nr.  69/47  (5.5.1947),
S.  700f.
42  An  der  Konferenz  am  2.  Mai  1947  nahmen  neben  Radenac  de  Bresson  (Generaldirektion  der  Justiz),
Leroy,  Roynette,  Vigouroux  (Württemberg-Hohenzollem)  und  Monteux  (Baden)  teil;  GMRP/EPU:  Bericht ­
  Roynettes  an  de  Vassoigne,  5.5.1947;  AOFAA  RP  c.901  p.5.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.