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Koenig auf, über geplante Maßnahmen zu berichten 37 . Kurz darauf trafen sich die zuständigen
Offiziere des GMZFO bei Amal. Er legte ihnen einen ersten Verordnungsentwurf
zur Jugendamnestie vor 38 . Aufgrund der Intervention der Abteilung Interieur
et Cultes wurden die Amnestiemaßnahmen zeitlich von der Aufhebung der Wahlrechtsbeschränkungen
abgekoppelt 39 . Der Service Epuration konnte sich erfolgreich
gegen eine Einschränkung des Personenkreises, der unter die Amnestie fallen sollte,
wehren. Dadurch wurden SA-Mitglieder und HJ-Führer nicht von vornherein von der
Amnestie ausgeschlossen. Radenac begründete dies gegenüber Koenig damit, daß ein
zu geringer Umfang der Amnestie den positiven Effekt auf die deutsche Öffentlichkeit
zunichte machen würde 40 .
Am 5. Mai 1947 wurde die Verordnung Nr. 92 im Journal Officiel veröffentlicht.
Durch sie wurde ein großer Teil der Jugendlichen von der Entnazifizierung befreit 41 .
Die Jugendamnestie erließ allen einfachen Parteimitgliedern der NSDAP und der
NS-Gliederungen, die nach dem 1. Januar 1919 geboren waren, weitere Sühnemaßnahmen.
Bisherige Sanktionen wurden aufgehoben - eine Rückzahlung bereits eingezahlter
Geldbußen fand nicht statt. Die Beschränkung des Wahlrechts fiel erst ab
1. Juli 1947 weg. Politisch schwerer belastete Jugendliche unterlagen weiterhin der
Entnazifizierung; dies betraf unter anderem:
- ehemalige Mitglieder der NSDAP mit dem Amt oder im Rang eines Zellenleiters
bei ehrenamtlicher Tätigkeit und eines Arbeitsleiters bei Parteifunktionären mit
hauptamtlicher Tätigkeit;
- ehemalige Mitglieder der SS, der Gestapo und des SD;
- alle Personen, auf denen der Verdacht von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen
die Menschlichkeit oder anderer strafrechtlicher Vergehen lastete.
Die Mitläuferamnestie vom 17. November 1947 (Verordnung Nr. 133)
Wenige Tage bevor die Jugendamnestie in Kraft trat, trafen sich die Entnazifizierungsoffiziere
bei Radenac in Baden-Baden 42 . Anlaß war die Diskussion des Entwurfes
zu einer Mitläuferamnestie. Radenac begründete den Entwurf mit der Notwendigkeit
einer zügigen Aburteilung der NS-Aktivisten: Si le but de la denazification
est de frapper les coupables, il y a lieu neanmoins de distinguer dans le cas des
37 CGAAA/POL 111: Savary an Koenig, 25.2.1947; AOFAA C POL p.219. Koenig lieferte einen Monat
später den gewünschten Bericht; CCFA/CC/CAC/POL 1447: Koenig, 21.3.1947; AOFAA DGAP
c.232 p.49.
38 CCFA/CAB/C 2100: Amal an Sabatier, 1.3.1947; AOFAA DGAP c.3302 p.89 d.3005-3019.
39 Die 1. Section hatte gefordert, daß die Aufhebung der Wahlrechtsbeschränkungen erst nach den Landtagswahlen
in Kraft treten sollte; CCFA/DGAA/INT/l.Sect.: Note an Amal, 21.3.1947; siehe auch:
CCFA/DGAA/EDU 2675: "Expose des motifs", 12.3.1947; AOFAA DGAP c.3302 p.89 d.3305-3019
u. CC POL III E p.36.
40 CCFA/CAB/C 4386: Radenac, 30.4.1947; AOFAA CC POL III E p.36.
41 CCFA: Ordonnance Nr. 92 portani amnestie de la Jeunesse, 2.5.1947; JO-CCFA Nr. 69/47 (5.5.1947),
S. 700f.
42 An der Konferenz am 2. Mai 1947 nahmen neben Radenac de Bresson (Generaldirektion der Justiz),
Leroy, Roynette, Vigouroux (Württemberg-Hohenzollem) und Monteux (Baden) teil; GMRP/EPU: Bericht
Roynettes an de Vassoigne, 5.5.1947; AOFAA RP c.901 p.5.