Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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achever  l'evolution  qui  depuis  un  an  et  demi  nous  a  conduit  de  la  gestion  au  contröle
  32 .
Ein  Jahr  nach  Erlaß  der  Verordnung  Nr.  95,  am  15.  Juli  1948,  erfolgte  in  der  französischen ­
  Zone  eine  Erleichterung  des  Kontrollverfahrens  in  den  Politikbereichen,  die
unter  den  §  4  der  Verordnung  fielen.  Die  parlamentarische  Behandlung  von  Fragen
der  Entnazifizierung  mußte  künftig  nur  noch  zwei  Tage  vorher  der  Militärregierung
gemeldet  werden  -  falls  kein  Einspruch  erfolgte,  war  die  Beratung  freigegeben.  Gegen ­
  Gesetzesentwürfe  mußte  die  Militärregierung  binnen  20  Tagen  nach  Erhalt  des
Textes  Einspruch  einlegen,  ansonsten  galten  sie  als  genehmigt 33 .
1.4.  Die  Amnestien  der  Militärregierung  1947/48
Als  Hauptaufgabe  der  Spruchkammern  sah  die  Militärregierung  die  politische  Überprüfung ­
  der  Internierten  an.  Nach  der  zügigen  Verurteilung  der  NS-Aktivisten  und
der  Mitglieder  verbrecherischer  Organisationen  sollten  die  Entnazifizierungsmaßnahmen ­
  abgeschlossen  werden.  Dafür  mußte  die  Masse  der  anderen  anhängigen  Verfahren, ­
  vor  allem  Einsprüche  gegen  Entnazifizierungsbescheide,  verringert  werden.
Die  Militärregierung  versuchte  durch  Amnestien  den  Betroffenenkreis  einzuschränken ­
 34 .  Im  Saarland  wurden  nur  die  beiden  ersten  Amnestien  (Verordnung  Nr.  92  und
Nr.  133)  durchgeführt.  Zum  1.  Januar  1948  wurde  es  aus  dem  Gebiet  der  französischen ­
  Zone  gelöst  und  unter  das  Hohe  Kommissariat  der  französischen  Regierung
gestellt 35 .

Die  Jugendamnestie  vom  2.  Mai  1947  (Verordnung  Nr.  92)
Im  April  1946  noch  hatte  Amal  eine  besondere  Behandlung  der  jugendlichen  Nationalsozialisten ­
  abgelehnt.  Er  sah  in  ihnen,  da  sie  von  zwölf  Jahren  Erziehung  im  NS-Geist
  geprägt  seien,  die  "natürlichen"  Gegner  der  französischen  Besatzungspolitik 36 .
Anfang  1947  wurde  das  CGAAA  in  Paris  auf  das  Fehlen  einer  französischen  Amnestiepolitik ­
  aufmerksam.  Der  Leiter  des  CG  AAA,  Savary,  forderte  im  Februar  1947

32  Als  Ausnahme  wurde  der  Bereich  des  Erziehungswesens  genannt,  in  dem  Frankreich  eine  besondere
Mission  zu  erfüllen  habe;  SEAAA/POL  1750:  Schneiter  an  Koenig,  23.1.1948;  AOFAA  RP  c.3065  p.l
u.  BROMMER,  S.  551-554.  Siehe  auch  das  Schreiben  Bidaults  an  Schneiter:  MAE/EU  51,  15.1.1948;
MAE  Y  1944-49  d.444/52-56.
33  CCFA/CC/CAC/POL  3936:  Koenig  an  die  Ländergouvemeure,  15.7.1948;  AOFAA  SEAAA  1/3  p.6.
34  CCFA/CAB:  "Rapport  sur  1'Epuration",  Ende  April  1947;  AOFAA  DGAP  c.233  p.52.
35  Hierzu:  Decret  Nr.  47/2436  sur  les  attributions  du  Haut-Commissaire  de  la  Republique  Franfaise  en
Sarre,  31.12.1947;  ABl-Saar  Nr.  4/48  (26.1.1948),  S.  78f.;  CCFA:  Ordonnance  Nr.  144  relative  au
Gouvernement  Militaire  en  Sarre,  10.1.1948;  JO-CCFA  Nr.  127/128/48  (13.1.1948),  S.  1340.  Zum
Verhältnis  von  Kontrolle  und  Demokratisierung  im  Saarland:  Möhler,  Rainer:  Entnazifizierung  -  Demokratisierung ­
  -  "Entpreußung".  Zum  Spannungsverhältnis  von  französischer  Kontrolle  und  saarländischer ­
  Eigenständigkeit,  in:  Die  Saar  1945-1955,  S.  175-198.
36  CCFA/CAB:  Amal  an  Laffon,  16.4.1946,  mit  Bezug  auf  einen  Vorschlag  des  Directeur  des  Finances,
Auboyneau;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47.  Im  Befreiungsgesetz  (§  19)  der  amerikanischen  Zone  vom
5.  März  1946  war  Jugendlichen  bereits  mildernde  Umstände  zugebilligt  worden.
            
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