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achever l'evolution qui depuis un an et demi nous a conduit de la gestion au contröle
32 .
Ein Jahr nach Erlaß der Verordnung Nr. 95, am 15. Juli 1948, erfolgte in der französischen
Zone eine Erleichterung des Kontrollverfahrens in den Politikbereichen, die
unter den § 4 der Verordnung fielen. Die parlamentarische Behandlung von Fragen
der Entnazifizierung mußte künftig nur noch zwei Tage vorher der Militärregierung
gemeldet werden - falls kein Einspruch erfolgte, war die Beratung freigegeben. Gegen
Gesetzesentwürfe mußte die Militärregierung binnen 20 Tagen nach Erhalt des
Textes Einspruch einlegen, ansonsten galten sie als genehmigt 33 .
1.4. Die Amnestien der Militärregierung 1947/48
Als Hauptaufgabe der Spruchkammern sah die Militärregierung die politische Überprüfung
der Internierten an. Nach der zügigen Verurteilung der NS-Aktivisten und
der Mitglieder verbrecherischer Organisationen sollten die Entnazifizierungsmaßnahmen
abgeschlossen werden. Dafür mußte die Masse der anderen anhängigen Verfahren,
vor allem Einsprüche gegen Entnazifizierungsbescheide, verringert werden.
Die Militärregierung versuchte durch Amnestien den Betroffenenkreis einzuschränken
34 . Im Saarland wurden nur die beiden ersten Amnestien (Verordnung Nr. 92 und
Nr. 133) durchgeführt. Zum 1. Januar 1948 wurde es aus dem Gebiet der französischen
Zone gelöst und unter das Hohe Kommissariat der französischen Regierung
gestellt 35 .
Die Jugendamnestie vom 2. Mai 1947 (Verordnung Nr. 92)
Im April 1946 noch hatte Amal eine besondere Behandlung der jugendlichen Nationalsozialisten
abgelehnt. Er sah in ihnen, da sie von zwölf Jahren Erziehung im NS-Geist
geprägt seien, die "natürlichen" Gegner der französischen Besatzungspolitik 36 .
Anfang 1947 wurde das CGAAA in Paris auf das Fehlen einer französischen Amnestiepolitik
aufmerksam. Der Leiter des CG AAA, Savary, forderte im Februar 1947
32 Als Ausnahme wurde der Bereich des Erziehungswesens genannt, in dem Frankreich eine besondere
Mission zu erfüllen habe; SEAAA/POL 1750: Schneiter an Koenig, 23.1.1948; AOFAA RP c.3065 p.l
u. BROMMER, S. 551-554. Siehe auch das Schreiben Bidaults an Schneiter: MAE/EU 51, 15.1.1948;
MAE Y 1944-49 d.444/52-56.
33 CCFA/CC/CAC/POL 3936: Koenig an die Ländergouvemeure, 15.7.1948; AOFAA SEAAA 1/3 p.6.
34 CCFA/CAB: "Rapport sur 1'Epuration", Ende April 1947; AOFAA DGAP c.233 p.52.
35 Hierzu: Decret Nr. 47/2436 sur les attributions du Haut-Commissaire de la Republique Franfaise en
Sarre, 31.12.1947; ABl-Saar Nr. 4/48 (26.1.1948), S. 78f.; CCFA: Ordonnance Nr. 144 relative au
Gouvernement Militaire en Sarre, 10.1.1948; JO-CCFA Nr. 127/128/48 (13.1.1948), S. 1340. Zum
Verhältnis von Kontrolle und Demokratisierung im Saarland: Möhler, Rainer: Entnazifizierung - Demokratisierung
- "Entpreußung". Zum Spannungsverhältnis von französischer Kontrolle und saarländischer
Eigenständigkeit, in: Die Saar 1945-1955, S. 175-198.
36 CCFA/CAB: Amal an Laffon, 16.4.1946, mit Bezug auf einen Vorschlag des Directeur des Finances,
Auboyneau; AOFAA DGAP c.232 p.47. Im Befreiungsgesetz (§ 19) der amerikanischen Zone vom
5. März 1946 war Jugendlichen bereits mildernde Umstände zugebilligt worden.