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trolle des Erziehungswesens, etant donne les responsabilites de democratisation et
de denazification. Allerdings dürfe durch die zentrale Kontrolle das Ziel der französischen
Dezentralisierungspolitik (instauration d'un federalisme effectif) nicht gefährdet
werden 16 . Eine Woche später gab Koenig den Auftrag an Laffon weiter. Die
Militärregierung solle sich der veränderten Situation anpassen und ihre Kontrolle -
bis auf einige wichtige Bereiche - dezentralisieren. Eine der Ausnahmen bildete das
Erziehungs wesen 17 .
Die Verordnung Nr. 95 vom 9. Juni 1947
Aufgrund der internen Meinungsunterschiede über die Reform der Militärregierungsstrukturen
wurden die Planungsarbeiten erst im Mai 1947 abgeschlossen. Am 4. Juni
1947 schickte Koenig den Entwurf mit der Bitte um baldige Zustimmung nach Paris,
damit die Verordnung noch vor dem Zusammentritt der Länderparlamente am
10. Juni veröffentlicht werden könne 18 . Am 9. Juni 1947 verkündete Koenig die
Übergabe erweiterter Vollmachten an die deutschen Länderregierungen: Une ordonnance
precisera les regles d'apres lesquelles devront s'exercer ces pouvoirs, compte
tenu des textes interallies et des Droits de la Puissance Occupante qui continue ä
detenir läutorite supreme 19 .
Die Verordnung Nr. 95 vom 9. Juni über die Machtbefugnisse der Länder ermächtigte
in ihrem § 1 die deutschen Länderregierungen, die Befugnisse auszuüben, deren
Träger sie kraft der Verfassungen geworden waren; dies galt allerdings nur unter
dem Vorbehalt der Beachtung interalliierter Vorschriften und der Bestimmungen der
Militärregierung - die Verordnung Nr. 95 galt nicht im Saarland. § 2 bestimmte die
Bereiche, die der Gesetzgebungsgewalt der Länder weiterhin entzogen waren. Es
handelte sich dabei vor allem um Kriegsfolgemaßnahmen 20 . Für Teilbereiche der
Wirtschaftspolitik, bei denen eine Einheitlichkeit innerhalb der Zone gewährleistet
sein sollte, behielt sich die Militärregierung ein Vorbehaltsrecht gegenüber der Gesetzgebungsgewalt
der Länder vor - eine Verfügung Laffons präzisierte am nächsten
Tag diese Bestimmung 21 . Alle deutschen Gesetze und Verordnungen konnten erst
nach Erteilung der Genehmigung durch die Militärregierung in Kraft treten (§ 4). Bestimmte
Fragen durften erst nach Rücksprache mit der Militärregierung parlamentarisch
beraten werden; darunter fielen die Entnazifizierung und die Schulpolitik 22 . Da16
CGAAA/POL 5: Telegramm Lapies an Koenig, 21.1.1947; AOFAA GFCC DGAA c.101.
17 CCFA/CC/CAC 508: Koenig an Laffon, 30.1.1947; AOFAA CC POL 1 B 2 p.l 1.
18 CCFA/CC/CAC/POL 2726: Koenig an das SGAAA, 4.6.1947; MAE Y 1944-49 d.440/322.
19 Deklaration Koenigs, 9.6.1947; JO-CCFA Nr. 78/47 (13.6.1947), S. 780f.
20 Wiederherstellung und Wiedergutmachung gegenüber anderen Ländern, Umsiedlung der Bevölkerung
und Behandlung der verschleppten Personen, Gesetzgebung auf dem Gebiet des internationalen Strafrechts,
Anforderungen der Besatzungsmacht, Abrüstung auf militärischem, industriellem und wissenschaftlichem
Gebiet; Verordnung Nr. 95, 9.6.1947; JO-CCFA Nr. 78/47 (13.6.1947), S. 783f.; abgedruckt
in: Pfetsch, S. 503ff.
21 Verfügung Nr. 218, 10.6.1947; diese Verfügung wurde in der nächsten Nummer des JO-CCFA veröffentlicht;
JO-CCFA Nr. 79/47 (17.6.1947), S. 796.
22 Verordnung Nr. 95 § 4 (Anm. 20).