Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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trolle  des  Erziehungswesens,  etant  donne  les  responsabilites  de  democratisation  et
de  denazification.  Allerdings  dürfe  durch  die  zentrale  Kontrolle  das  Ziel  der  französischen ­
  Dezentralisierungspolitik  (instauration  d'un  federalisme  effectif)  nicht  gefährdet ­
  werden 16 .  Eine  Woche  später  gab  Koenig  den  Auftrag  an  Laffon  weiter.  Die
Militärregierung  solle  sich  der  veränderten  Situation  anpassen  und  ihre  Kontrolle  -
bis  auf  einige  wichtige  Bereiche  -  dezentralisieren.  Eine  der  Ausnahmen  bildete  das
Erziehungs  wesen 17 .

Die  Verordnung  Nr.  95  vom  9.  Juni  1947
Aufgrund  der  internen  Meinungsunterschiede  über  die  Reform  der  Militärregierungsstrukturen ­
  wurden  die  Planungsarbeiten  erst  im  Mai  1947  abgeschlossen.  Am  4.  Juni
1947  schickte  Koenig  den  Entwurf  mit  der  Bitte  um  baldige  Zustimmung  nach  Paris,
damit  die  Verordnung  noch  vor  dem  Zusammentritt  der  Länderparlamente  am
10.  Juni  veröffentlicht  werden  könne 18 .  Am  9.  Juni  1947  verkündete  Koenig  die
Übergabe  erweiterter  Vollmachten  an  die  deutschen  Länderregierungen:  Une  ordonnance ­
  precisera  les  regles  d'apres  lesquelles  devront  s'exercer  ces  pouvoirs,  compte
tenu  des  textes  interallies  et  des  Droits  de  la  Puissance  Occupante  qui  continue  ä
detenir  läutorite  supreme  19 .
Die  Verordnung  Nr.  95  vom  9.  Juni  über  die  Machtbefugnisse  der  Länder  ermächtigte ­
  in  ihrem  §  1  die  deutschen  Länderregierungen,  die  Befugnisse  auszuüben,  deren
Träger  sie  kraft  der  Verfassungen  geworden  waren;  dies  galt  allerdings  nur  unter
dem  Vorbehalt  der  Beachtung  interalliierter  Vorschriften  und  der  Bestimmungen  der
Militärregierung  -  die  Verordnung  Nr.  95  galt  nicht  im  Saarland.  §  2  bestimmte  die
Bereiche,  die  der  Gesetzgebungsgewalt  der  Länder  weiterhin  entzogen  waren.  Es
handelte  sich  dabei  vor  allem  um  Kriegsfolgemaßnahmen 20 .  Für  Teilbereiche  der
Wirtschaftspolitik,  bei  denen  eine  Einheitlichkeit  innerhalb  der  Zone  gewährleistet
sein  sollte,  behielt  sich  die  Militärregierung  ein  Vorbehaltsrecht  gegenüber  der  Gesetzgebungsgewalt ­
  der  Länder  vor  -  eine  Verfügung  Laffons  präzisierte  am  nächsten
Tag  diese  Bestimmung 21 .  Alle  deutschen  Gesetze  und  Verordnungen  konnten  erst
nach  Erteilung  der  Genehmigung  durch  die  Militärregierung  in  Kraft  treten  (§  4).  Bestimmte ­
  Fragen  durften  erst  nach  Rücksprache  mit  der  Militärregierung  parlamentarisch ­
  beraten  werden;  darunter  fielen  die  Entnazifizierung  und  die  Schulpolitik 22 .  Da16 ­

  CGAAA/POL  5:  Telegramm  Lapies  an  Koenig,  21.1.1947;  AOFAA  GFCC  DGAA  c.101.
17  CCFA/CC/CAC  508:  Koenig  an  Laffon,  30.1.1947;  AOFAA  CC  POL  1  B  2  p.l  1.
18  CCFA/CC/CAC/POL  2726:  Koenig  an  das  SGAAA,  4.6.1947;  MAE  Y  1944-49  d.440/322.
19  Deklaration  Koenigs,  9.6.1947;  JO-CCFA  Nr.  78/47  (13.6.1947),  S.  780f.
20  Wiederherstellung  und  Wiedergutmachung  gegenüber  anderen  Ländern,  Umsiedlung  der  Bevölkerung
und  Behandlung  der  verschleppten  Personen,  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiet  des  internationalen  Strafrechts, ­
  Anforderungen  der  Besatzungsmacht,  Abrüstung  auf  militärischem,  industriellem  und  wissenschaftlichem ­
  Gebiet;  Verordnung  Nr.  95,  9.6.1947;  JO-CCFA  Nr.  78/47  (13.6.1947),  S.  783f.;  abgedruckt ­
  in:  Pfetsch,  S.  503ff.
21  Verfügung  Nr.  218,  10.6.1947;  diese  Verfügung  wurde  in  der  nächsten  Nummer  des  JO-CCFA  veröffentlicht; ­
  JO-CCFA  Nr.  79/47  (17.6.1947),  S.  796.
22  Verordnung  Nr.  95  §  4  (Anm.  20).
            
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