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praktiziert. Bahnbeamte, deren Wohnsitz nicht mit dem Dienstort übereinstimmte,
mußten daher zwei Entnazifizierungsbescheide vorweisen können 8 .
Mit der zunehmenden Durchlässigkeit der Zonengrenzen stellte sich immer drängen
der die Frage der gegenseitigen Anerkennung der Entnazifizierungsbescheide. Die
Beratungen im Alliierten Kontrollrat blieben bis Februar 1948 ohne Erfolg. Baden-
Baden begann daraufhin bilaterale Verhandlungen mit der amerikanischen Militärre
gierung, die am 15. Dezember 1948 mit der Unterzeichnung des französisch-ameri
kanischen Abkommens Validite interzone des jugements d'epuration endeten 9 10 . Zehn
Tage später informierte Roynette Junglas über die einzelnen Bestimmungen! 0 . Jun
glas nahm Verhandlungen mit den benachbarten Ländern der amerikanischen Zone
auf. Am 24. Januar 1949 wurde die gegenseitige Anerkennung der Spruchkammer
urteile mit dem Land Hessen vertraglich geregelt 11 . Die Anerkennung von Beschei
den aus der britischen Zone stieß dagegen nach wie vor auf große Schwierigkeiten,
da hier teilweise andere Einstufungsmaßstäbe galten. In diesen Fällen mußte mit dem
Landeskommissariat Rücksprache gehalten werden 12 .
7.2. Die Kritik Baden-Badens an den
Ergebnissen des Spruchkammerverfahrens
Mit Inkrafttreten der deutschen Gesetze im Frühsommer 1947 zog sich der Service
Epuration in Baden-Baden aus der direkten Entnazifizierungsarbeit zurück, beob
achtete aber aufmerksam die Entwicklung in den einzelnen Ländern. Außerdem un
terlagen alle Entnazifizierungsgesetze weiterhin der Kontrolle der Militärregierung in
Baden-Baden. Nur General Koenig konnte bereits verurteilten Nationalsozialisten
Sühnenachlaß gewähren.
Anfang November 1947 sah sich Laffon zu massiver Kritik veranlaßt. Durch die
langsame Konstituierung der Spruchkammerorgane und die ersten, in seinen Augen
erschreckend milden Urteile sei die gesamte bisher geleistete Entnazifizierungsarbeit
in Gefahr. Das neue Verfahren sei von einer indulgence systematique gekennzeich
8 Junglas, 28.8.1947; Anfrage der Generaldirektion der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Ei
senbahnen an Junglas, 23.2.1949; AOFAA RPc.1093 u. c.901 p.7.
9 Die US-Militärregierung hatte die Einordnung sämtlicher Entnazifizierungsbescheide gemäß der KR 38
als Voraussetzung für ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Entnazifizierungsbescheide
genannt. Text des Abkommens: AOFAA DGAP c.3302 p.91 d.5 u. RP c.l 104. Zu den Verhandlungen
siehe: OMGUS/Berlin: Hall (Section Public Security) an Delechaux (GFCC), 21.5.1948; AOFAA
GMFB p.173 L 2. MAE/EU: De Leusse an Koenig, 15.9.1948; CCFA/CC/SG/AACS/INT/DENAZ
1359 u. 1775: Toumie an Koenig, 30.9.1948, u. an Tarb6 de Saint-Hardouin, 15.12.1948; AOFAA CC
POL III E p.36 u. DGAP c.232 p.46.
10 GMRP/EPU 746: Roynette, 1.4.1949, mit Hinweis auf sein Schreiben vom 27.12.1948; AOFAA RP
c.l 104.
11 Junglas: Rundverfügung, 24.1.1949; Ministerialblatt-RP Nr. 3/49 (2.2.1949), S. 28-31.
12 In der britischen Zone wurden auch Minderbelastete in die Kategorie IV ("Mitläufer") eingestuft; als
"entlastet" galten dort auch diejenigen, denen keine direkte Unterstützung des Nationalsozialismus
nachgewiesen werden konnten. Hierzu: Junglas: VA Nr. 6 u. 10, 12.2. u. 20.4.1948; LHA KO 457/26
u. AOFAA RP c.3190 p.71; Junglas: Rdverf., 21.2.1949; Min.blatt-RP Nr. 7/49 (2.3.1949), S. 62f.;
Fürstenau, S. 229f.