Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

286 
praktiziert. Bahnbeamte, deren Wohnsitz nicht mit dem Dienstort übereinstimmte, 
mußten daher zwei Entnazifizierungsbescheide vorweisen können 8 . 
Mit der zunehmenden Durchlässigkeit der Zonengrenzen stellte sich immer drängen 
der die Frage der gegenseitigen Anerkennung der Entnazifizierungsbescheide. Die 
Beratungen im Alliierten Kontrollrat blieben bis Februar 1948 ohne Erfolg. Baden- 
Baden begann daraufhin bilaterale Verhandlungen mit der amerikanischen Militärre 
gierung, die am 15. Dezember 1948 mit der Unterzeichnung des französisch-ameri 
kanischen Abkommens Validite interzone des jugements d'epuration endeten 9 10 . Zehn 
Tage später informierte Roynette Junglas über die einzelnen Bestimmungen! 0 . Jun 
glas nahm Verhandlungen mit den benachbarten Ländern der amerikanischen Zone 
auf. Am 24. Januar 1949 wurde die gegenseitige Anerkennung der Spruchkammer 
urteile mit dem Land Hessen vertraglich geregelt 11 . Die Anerkennung von Beschei 
den aus der britischen Zone stieß dagegen nach wie vor auf große Schwierigkeiten, 
da hier teilweise andere Einstufungsmaßstäbe galten. In diesen Fällen mußte mit dem 
Landeskommissariat Rücksprache gehalten werden 12 . 
7.2. Die Kritik Baden-Badens an den 
Ergebnissen des Spruchkammerverfahrens 
Mit Inkrafttreten der deutschen Gesetze im Frühsommer 1947 zog sich der Service 
Epuration in Baden-Baden aus der direkten Entnazifizierungsarbeit zurück, beob 
achtete aber aufmerksam die Entwicklung in den einzelnen Ländern. Außerdem un 
terlagen alle Entnazifizierungsgesetze weiterhin der Kontrolle der Militärregierung in 
Baden-Baden. Nur General Koenig konnte bereits verurteilten Nationalsozialisten 
Sühnenachlaß gewähren. 
Anfang November 1947 sah sich Laffon zu massiver Kritik veranlaßt. Durch die 
langsame Konstituierung der Spruchkammerorgane und die ersten, in seinen Augen 
erschreckend milden Urteile sei die gesamte bisher geleistete Entnazifizierungsarbeit 
in Gefahr. Das neue Verfahren sei von einer indulgence systematique gekennzeich 
8 Junglas, 28.8.1947; Anfrage der Generaldirektion der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Ei 
senbahnen an Junglas, 23.2.1949; AOFAA RPc.1093 u. c.901 p.7. 
9 Die US-Militärregierung hatte die Einordnung sämtlicher Entnazifizierungsbescheide gemäß der KR 38 
als Voraussetzung für ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Entnazifizierungsbescheide 
genannt. Text des Abkommens: AOFAA DGAP c.3302 p.91 d.5 u. RP c.l 104. Zu den Verhandlungen 
siehe: OMGUS/Berlin: Hall (Section Public Security) an Delechaux (GFCC), 21.5.1948; AOFAA 
GMFB p.173 L 2. MAE/EU: De Leusse an Koenig, 15.9.1948; CCFA/CC/SG/AACS/INT/DENAZ 
1359 u. 1775: Toumie an Koenig, 30.9.1948, u. an Tarb6 de Saint-Hardouin, 15.12.1948; AOFAA CC 
POL III E p.36 u. DGAP c.232 p.46. 
10 GMRP/EPU 746: Roynette, 1.4.1949, mit Hinweis auf sein Schreiben vom 27.12.1948; AOFAA RP 
c.l 104. 
11 Junglas: Rundverfügung, 24.1.1949; Ministerialblatt-RP Nr. 3/49 (2.2.1949), S. 28-31. 
12 In der britischen Zone wurden auch Minderbelastete in die Kategorie IV ("Mitläufer") eingestuft; als 
"entlastet" galten dort auch diejenigen, denen keine direkte Unterstützung des Nationalsozialismus 
nachgewiesen werden konnten. Hierzu: Junglas: VA Nr. 6 u. 10, 12.2. u. 20.4.1948; LHA KO 457/26 
u. AOFAA RP c.3190 p.71; Junglas: Rdverf., 21.2.1949; Min.blatt-RP Nr. 7/49 (2.3.1949), S. 62f.; 
Fürstenau, S. 229f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.