Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Tabelle  24:
Einordnung  der  alten  Entnazifizierungsbescheide:

Hauptschuldige:
Belastete:

Minderbelastete:

Mitläufer:

Entlastete:

Internierung
Beschlagnahmung  von  mindestens  40%  des  Vermögens,
Geldbußen  über  RM  15.000,  Pensionierung,  Entlassung  oder
Berufsverbot
Zurückstufung  um  mindestens  drei  Gehaltsstufen  oder  nach
1936  und  früher,  Beschlagnahmung  von  weniger  als  40%  des
Vermögens,  Geldbußen  unter  RM  15.000
Zurückstufung  um  ein  bis  zwei  Gehaltsstufen  oder  nach  1937
und  später,  Bewährungsfrist  als  einzige  Sühnemaßnahme,
kleine  Geldbußen  (unterhalb  RM  1.000)
ohne  Sühnemaßnahme,  Beibehaltung  im  Dienst

Die  Anerkennung  landesfremder  Entnazifizierungsbescheide
In  den  ersten  beiden  Nachkriegsjahren  wurde  landesfremden  Entnazifizierungsbescheiden ­
  großes  Mißtrauen  entgegengebracht.  Selbst  Personen  aus  einem  anderen
Land  der  französischen  Zone  mußten  sich  erneut  einem  Entnazifizierungsverfahren
stellen,  wenn  sie  den  Wohnort  wechselten.  Zonenfremde  Bescheide  wurden  in  der
Pfalz  bis  April  1947,  in  Rheinland-Hessen-Nassau  bis  Ende  1947  prinzipiell  nicht
anerkannt 5 .  Die  Amnestiebescheide  der  französischen  Militärregierung  besaßen  dagegen ­
  in  der  gesamten  Zone  Gültigkeit 6 .
Die  Einsichtnahme  in  die  Spruchkammerakten  im  Landesarchiv  Saarbrücken  ergab,
daß  im  Saarland  ab  1948  landesfremde  Entnazifizierungsbescheide  größtenteils  anerkannt ­
  wurden.  In  Rheinland-Pfalz  war  diese  Frage  in  einem  besonderen  Paragraphen ­
  der  LVO  geregelt  worden:  Rechtskräftige  Entscheidungen  von  Spruchkammern
anderer  Länder  der  französisch  besetzten  Zone  oder  anderer  Besatzungszonen  werden ­
  in  Rheinland-Pfalz  anerkannt 7 .  Falls  zwei  Bescheide  Vorlagen,  wurde  der  ältere
als  rechtskräftig  anerkannt.  Schwierigkeiten  gab  es  mit  der  Anerkennung  saarländischer ­
  CSE-Bescheide.  Landeskommissar  Junglas  teilte  im  August  1947  der  Eisenbahndirektion ­
  Trier  mit,  daß  diese  Bescheide  nicht  akzeptiert  werden  könnten:  Sie
seien  nicht  aufgrund  eines  Spruchkammerverfahrens  mit  ausreichenden  Rechtsgarantien ­
  für  den  Betroffenen  zustandegekommen.  Dies  wurde  bis  zum  Frühjahr  1949

5  Cou6  ordnete  im  März  1947  an,  daß  amerikanische  Spruchkammerurteile  nur  die  Genehmigung  der
Militärregierung  brauchten,  um  in  der  Pfalz  anerkannt  zu  werden;  GMPA/AA/INT/DENAZ:  Coue  an
Koch,  24.3.1947;  LA  SP  R  18/2.  Zur  Situation  in  Rheinland-Hessen-Nassau:  Provinzkommissar  Becker, ­
  5.2.1947;  Reg.präs.  Koblenz:  Verfügung,  11.6.1947;  LHA  KO  441/45563/113  u.  441/45570/13.
6  GMRP/EPU  737  u.  1120:  Roynette  an  Junglas,  1.4.  u.  17.5.1949;  AOFAA  RP  c.901  p.7.
7  LVO  §  63;  VOBL-RP  Nr.  9/47  (21.4.1947),  S.  121-129.  Siehe  auch:  Junglas:  Verwaltungsverordnung
(VA)  Nr.  10,  20.4.1948;  AOFAA  RP  c.3190  p.71.
            
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