Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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1.  Pariser  und  Baden-Badener  Direktiven  zur  Entnazifizierung
nach  1947
1.1.  Direktiven  für  das  neue  Spruchkammerverfahren
Am  26.  März  1947  fand  erneut  eine  Entnazifizierungskonferenz  unter  dem  Vorsitz
Laffons  in  Baden-Baden  statt.  Neben  seinem  Kabinettsdirektor  Grimaud  nahmen  der
neue  Chef  des  Service  Epuration,  Radenac,  der  Directeur  de  la  Sürete,  Andrieu,  und
der  Directeur  General  de  la  Justice,  Furby,  mit  seinen  Mitarbeitern  Schmelck,  Martin
und  Junker  teil 1 .  Im  Mittelpunkt  der  Beratungen  stand  die  Entnazifizierung  der  Internierten. ­
  Nach  weitgehendem  Abschluß  der  Maßnahmen  im  Verwaltungsbereich  und
fortgeschrittenem  Stadium  in  der  Privatwirtschaft  sollten  jetzt  die  Internierten  überprüft ­
  werden.  Deswegen  sollte  darauf  geachtet  werden,  daß  die  Spruchkammern
nicht  mit  anderer  Arbeit,  insbesondere  mit  Einsprüchen  gegen  bereits  rechtskräftige
Entnazifizierungsbescheide,  überlastet  werden  würden:  La  tendance  sera  donc
d'eviter  les  revisions  avant  la  fin  de  l'epuration  administrative  et  economique  d'une
part,  et  d'autre  part  avant  le  jugement  des  internes.
Bei  der  Konstituierung  der  neuen  Organe  sollten  die  Militärregierungen  gewissenhaft
alle  Personalvorschläge  überprüfen,  pour  en  eliminer  les  elements  qui  n'ont  pas
donne  satisfaction.  Laffon  gab  ihnen  zwei  Monate  Zeit,  um  eine  akzeptable  Zusammensetzung ­
  der  Organe  (elements  democratiques  valables  et  sürs  du  point  de  vue
politique)  zu  erreichen 2 .  Die  bisherigen  Kontrollbefugnisse  sollten  nach  seiner  Meinung ­
  erhalten  bleiben;  die  beginnende  Entnazifizierung  der  Internierten  erfordere  erhöhte ­
  Aufmerksamkeit.  Auch  die  Spruchkammerurteile  würden  der  Genehmigung
durch  die  Militärregierung  unterliegen:  Leurs  propositions  ou  leurs  decisions  restent
soumises  etroitement  ä  votre  surveillance  et  ä  votre  accord 3 .
Das  Einordnungsverfahren
Die  bisherigen  Entnazifizierungsmaßnahmen  mußten  in  das  einheitliche  Kategoriensystem ­
  der  Kontrollratsdirektive  Nr.  38  eingeordnet  werden.  Auf  dem  Treffen  der
Entnazifizierungsoffiziere  am  24.  Juli  1947  in  Baden-Baden  wurden  -  je  nach  Sanktion ­
  -  folgende  Einstufungen  beschlossen: 4

1  CCFA:  "Proceis-verbal  de  la  röunion  du  26.  Mars  1947  relative  au  probleime  de  l'epuration";  AOFAA
DGAP  c.233  p.50.
2  Ebd.
3  CCFA/CAB/C  3427:  Laffon  an  die  Ländergouvemeure,  2.4.1947;  MAE  Y  1944-49  d.440/133-135.
4  CCFA/CAB/C  9938:  Laffon  an  die  Ländergouvemeure,  30.9.1947;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.  115.
            
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