Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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l'hostilite  de  l'opinion  publique  et  ä  la  mauvaise  volonte  de  tous  les  partis  politiques.

Anläßlich  der  Gesetzgebungsarbeiten  sei  deutlich  geworden,  aus  was  für  kurzsichtigen ­
  Gründen  die  deutschen  demokratischen  Kräfte  die  Entnazifizierung  ablehnten:
...  qui  ont  montre  combien  les  allemands,  par  calcul,  interet,  amitie,  peur  de  desorganiser
  l'economie  ou  nationalisme,  sont  opposes  en  fait  ä  tout  assainissement  politique,
  oublieux  qu'ils  sont  du  danger  que  representent  pour  leur  avenir  les  individus
contamines  du  regime  ancien  3 .
Einen  weiteren  Grund  für  die  ausgebliebene  positive  Wirkung  der  deutschen  Entnazifizierungsgesetze ­
  auf  die  Öffentlichkeit  führt  Klaus-Dietmar  Henke  an:  Obwohl  die
Verordnung  Nr.  79  die  Verantwortung  für  die  Neuordnung  der  Entnazifizierung  ganz
in  deutsche  Hände  gelegt  habe,  habe  die  Militärregierung  massiv  in  die  Gesetzesberatungen ­
  eingegriffen  und  ihre  Vorstellungen  letztendlich  mit  "Brachialität"  den
deutschen  Landesregierungen  oktroyiert 4 .  Im  Text  der  Verordnung  Nr.  79  wurde
tatsächlich  auf  die  Vorbehaltsrechte  der  Besatzungsmacht  nicht  so  eindeutig  hingewiesen ­
  wie  bei  der  späteren  Verordnung  Nr.  95 5 .  Die  Tatsachen  aber,  daß  es  sich  um
den  Auftrag  der  Umsetzung  der  Bestimmungen  der  KR  38  handelte,  sowie  die  wichtige ­
  Einschränkung  der  deutschen  Kompetenzen  im  Artikel  3,  rechtfertigten  die  Eingriffe ­
  der  Militärregierung.  Laffon  ging  es  vor  allem  um  die  Wahrung  der  Einheitlichkeit ­
  der  Entnazifizierung  in  der  französischen  Zone  und  die  Absicherung  der  bisherigen ­
  Ergebnisse;  die  Spruchkammern  sollten  primär  die  Fälle  der  politisch  schwer
belasteten  und  internierten  NS-Aktivisten  verhandeln.  Der  Auftrag  des  Alliierten
Kontrollrates  sollte  noch  vor  der  Moskauer  Konferenz  ausgeführt  sein,  um  die  Position ­
  Frankreichs  zu  stärken 6 .  Andererseits  wäre  bei  unterschiedlichen  Zulässigkeitsgrenzen ­
  für  Einsprüche  gegen  Entnazifizierungsbescheide  die  Gefahr  einer  Binnenzonenwanderung ­
  sanktionierter  Personen  entstanden.
Der  Vorwurf  Henkes,  die  Verordnung  Nr.  79  habe  der  Irreführung  der  deutschen
Seite  gedient  und  sei  damit  ein  weiterer  Beleg  für  seine  These  der  "Politik  des  als
ob",  geht  allerdings  fehl.  Die  Verordnung  hatte  nie  die  Bedeutung,  die  Henke  ihr  für
die  französische  Politik  beimißt.  Sie  wurde  erst  veröffentlicht,  als  die  Gesetzesarbeiten ­
  längst  im  Gange  waren.  Koenig  und  Laffon  hatten  die  deutschen  Verwaltungschefs ­
  bereits  am  4.  Dezember  1946  über  wichtige  Einschränkungen  ihres
Handlungsspielraums  bei  den  Gesetzesarbeiten  informiert.  Die  rheinland-pfälzische
Landesregierung  erhielt  zudem  im  Januar  1947  nochmals  genaue  Anweisungen  über
das  weitere  Vorgehen;  sie  nahm  daher  von  vornherein  eine  realistischere  Haltung  als
die  Parteien  ein.

3  Rapport,  Ende  April  1947  (Anm.  1).
4  Henke,  Politische  Säuberung,  S.  136f.,  u.  Ders,,  Die  Trennung,  S.  49.
5  Diesen  Unterschied  hat  Rainer  Hudemann  übersehen:  Hudemann,  Französische  Besatzungszone,
S.  243ff.  Siehe  das  Kapitel  E.1.3.
6  Siehe:  Wolfrum,  Französische  Besatzungspolitik,  S.  172f.
            
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