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l'hostilite de l'opinion publique et ä la mauvaise volonte de tous les partis politiques.
Anläßlich der Gesetzgebungsarbeiten sei deutlich geworden, aus was für kurzsichtigen
Gründen die deutschen demokratischen Kräfte die Entnazifizierung ablehnten:
... qui ont montre combien les allemands, par calcul, interet, amitie, peur de desorganiser
l'economie ou nationalisme, sont opposes en fait ä tout assainissement politique,
oublieux qu'ils sont du danger que representent pour leur avenir les individus
contamines du regime ancien 3 .
Einen weiteren Grund für die ausgebliebene positive Wirkung der deutschen Entnazifizierungsgesetze
auf die Öffentlichkeit führt Klaus-Dietmar Henke an: Obwohl die
Verordnung Nr. 79 die Verantwortung für die Neuordnung der Entnazifizierung ganz
in deutsche Hände gelegt habe, habe die Militärregierung massiv in die Gesetzesberatungen
eingegriffen und ihre Vorstellungen letztendlich mit "Brachialität" den
deutschen Landesregierungen oktroyiert 4 . Im Text der Verordnung Nr. 79 wurde
tatsächlich auf die Vorbehaltsrechte der Besatzungsmacht nicht so eindeutig hingewiesen
wie bei der späteren Verordnung Nr. 95 5 . Die Tatsachen aber, daß es sich um
den Auftrag der Umsetzung der Bestimmungen der KR 38 handelte, sowie die wichtige
Einschränkung der deutschen Kompetenzen im Artikel 3, rechtfertigten die Eingriffe
der Militärregierung. Laffon ging es vor allem um die Wahrung der Einheitlichkeit
der Entnazifizierung in der französischen Zone und die Absicherung der bisherigen
Ergebnisse; die Spruchkammern sollten primär die Fälle der politisch schwer
belasteten und internierten NS-Aktivisten verhandeln. Der Auftrag des Alliierten
Kontrollrates sollte noch vor der Moskauer Konferenz ausgeführt sein, um die Position
Frankreichs zu stärken 6 . Andererseits wäre bei unterschiedlichen Zulässigkeitsgrenzen
für Einsprüche gegen Entnazifizierungsbescheide die Gefahr einer Binnenzonenwanderung
sanktionierter Personen entstanden.
Der Vorwurf Henkes, die Verordnung Nr. 79 habe der Irreführung der deutschen
Seite gedient und sei damit ein weiterer Beleg für seine These der "Politik des als
ob", geht allerdings fehl. Die Verordnung hatte nie die Bedeutung, die Henke ihr für
die französische Politik beimißt. Sie wurde erst veröffentlicht, als die Gesetzesarbeiten
längst im Gange waren. Koenig und Laffon hatten die deutschen Verwaltungschefs
bereits am 4. Dezember 1946 über wichtige Einschränkungen ihres
Handlungsspielraums bei den Gesetzesarbeiten informiert. Die rheinland-pfälzische
Landesregierung erhielt zudem im Januar 1947 nochmals genaue Anweisungen über
das weitere Vorgehen; sie nahm daher von vornherein eine realistischere Haltung als
die Parteien ein.
3 Rapport, Ende April 1947 (Anm. 1).
4 Henke, Politische Säuberung, S. 136f., u. Ders,, Die Trennung, S. 49.
5 Diesen Unterschied hat Rainer Hudemann übersehen: Hudemann, Französische Besatzungszone,
S. 243ff. Siehe das Kapitel E.1.3.
6 Siehe: Wolfrum, Französische Besatzungspolitik, S. 172f.