Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Das  Säuberungsverfahren  begann  mit  der  Zustellung  der  Klage  durch  den  Öffentlichen ­
  Kläger  an  den  Vorsitzenden  des  Untersuchungsausschusses.  Der  Vorsitzende
leitete  daraufhin  das  Verfahren  ein.  Auf  eine  mündliche  Verhandlung  konnte  nur
dann  verzichtet  werden,  wenn  der  Betroffene  auf  seine  Anhörung  verzichtet  oder  der
Öffentliche  Kläger  lediglich  die  Einstufung  als  Mitläufer  beantragt  hatte;  das  Verfahren ­
  war  nicht-öffentlich.  Der  Untersuchungsausschuß  schlug  der  Spruchkammer
Sühnemaßnahmen  vor.  Die  Spruchkammer  entschied  in  mündlicher  Verhandlung
über  den  Sanktionsvorschlag.  Der  Landeskommissar  veröffentlichte  das  Spruchkammerurteil ­
  im  Amtsblatt.  Ein  Einspruch  mußte  begründet  sein  und  war  an  die
Höhe  des  Entnazifizierungsbescheides  beziehungsweise  des  Spruchkammerurteils
gebunden.  Der  Betroffene  mußte  entweder  zu  einer:
-  Freiheitsstrafe  von  einem  Jahr
-  Beschlagnahmung  von  40%  des  gesamten  Vermögens
-  Geldbuße  von  RM  15.000
-  Entlassung  oder  einem  endgültigen  Berufsverbot
verurteilt  worden  sein.  Der  Einspruch  hatte  keine  aufschiebende  Wirkung.  Er  wurde
vor  der  Spruchkammer  analog  zum  erstinstanzlichen  Verfahren  behandelt.  Alle  vor
Inkrafttreten  der  LVO  erlassenen  Entnazifizierungsbescheide  sollten  endgültige
Rechtskraft  erlangen,  falls  nicht  in  einer  Frist  von  60  Tagen  ein  Wiederaufnahmeantrag ­
  gestellt  wurde.  In  diesem  Fall  galten  dieselben  Bedingungen  wie  beim  Einspruchsverfahren. ­
  Rechtskräftige  Entscheidungen  anderer  Länder  der  französischen
Zone  oder  anderer  Besatzungszonen  konnten  in  Rheinland-Pfalz  anerkannt  werden.
In  ganz  außergewöhnlichen  Fällen  und  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen
konnte  der  Landeskommissar  die  weitere  Tätigkeit  oder  Weiterbeschäftigung  eines
Betroffenen  für  höchstens  drei  Monate  gestatten.  Die  bisherigen  Entnazifizierungsorgane ­
  stellten  mit  Inkrafttreten  der  LVO  ihre  Tätigkeit  ein,  ihre  Mitglieder  konnten
in  den  neuen  Organen  Weiterarbeiten 57 .

57  Die  Verfassung  des  Landes  Rheinland-Pfalz  vom  18.  Mai  1947  sah  in  ihrem  Art.  140  vor,  daß  durch
Entnazifizierungsmaßnahmen  verfassungsmäßige  Freiheiten  und  Rechte  eingeschränkt  werden  konnten; ­
  Verfassung  des  Landes  Rheinland-Pfalz,  18.5.1947.  Hierzu:  Die  Entstehung  der  Verfassung  für
Rheinland-Pfalz.  Eine  Dokumentation/bearb.  von  Helmut  Klaas.  Boppard  1978.
            
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