Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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nen.  Boden  schlug  dem  Minsterrat  vor,  den  Entwurf  anzunehmen  -  er  wurde  einstimmig ­
  gebilligt.  Boden  leitete  die  Landesverordnung  am  selben  Tage  unter  Hinweis ­
  auf  die  zugesagten  Erleichterungen  an  die  Militärregierung  weiter.  Zwei  Tage
später  lag  die  Genehmigung  vor.  In  der  Bevölkerung  stieß  das  neue  Entnazifizierungsverfahren ­
  auf  breite  Zustimmung 54 .
Die  LVO  vom  17.  April  1947
Die  LVO  gliederte  sich  in  sechs  Abschnitte  mit  insgesamt  65  Paragraphen 55 .  Als
Zweck  des  SauberungsVerfahrens  wurde  die  Befreiung  des  deutschen  Volkes  vom
Nationalsozialismus  und  Militarismus  sowie  die  Sicherung  des  demokratischen
Staates  genannt.  Das  materielle  Recht  hielt  sich  weitgehend  an  die  Vorgaben  der  Militärregierung. ­
  Juristische  Personen  des  öffentlichen  und  privaten  Rechts  konnten
weiterhin  entnazifiziert  werden:  Juristische  Personen,  die  mit  Rücksicht  auf  das  Verhalten ­
  ihrer  zur  Vertretung  oder  Geschäftsführung  berufenen  Organe  als  Hauptschuldige, ­
  Belastete  oder  Minderbelastete  verantwortlich  sind,  ...  können  durch  Säuberungsspruch ­
  aufgelöst  werden.  Ihr  Vermögen  ist  in  diesem  Falle  zugunsten  des
Landes  Rheinland-Pfalz  (Sondervermögen  für  Wiedergutmachungszwecke)  einzuziehen ­
  56 .
Jugendliche  galten  -  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  kein  aktivistisehes  Verhalten
gezeigt  hatten  -  als  "minderbelastet",  wenn  sie  nach  dem  1.  Januar  1919  geboren,  als
nicht  belastet,  wenn  sie  nach  dem  25.  März  1939  der  HJ  oder  dem  BDM  beigetreten
waren.  An  der  Spitze  der  neuen  Organe  stand  der  Landeskommissar,  dem  ein  Politischer ­
  Landesbeirat  beigeordnet  war.  Dem  Landeskommissar  kam  eine  leitende,  kontrollierende ­
  und  ausführende  Funktion  zu.  Er  bestimmte  im  Rahmen  der  LVO  den
Personenkreis,  der  im  Verfahren  überprüft  werden  sollte.  Der  Politische  Landesbeirat
bestand  aus  je  einem  Vertreter  der  zugelassenen  politischen  Parteien  und  der  Gewerkschaften. ­
  Als  Vertreter  des  Landeskommissars  arbeiteten  Öffentliche  Kläger  bei
den  Untersuchungsausschüssen  und  den  Spruchkammern.  Letztere  setzten  sich  aus
dem  Vorsitzenden,  der  zum  Richteramt  befähigt  sein  mußte,  und  den  Beisitzern  aus
den  zugelassenen  politischen  Parteien  und  der  betreffenden  Berufsgruppe  zusammen.
Die  Zusammensetzung  der  Untersuchungsausschüsse  unterschied  sich  von  derjenigen ­
  der  Spruchkammer  in  der  vom  Vorsitzenden  geforderten  Qualifikation  (einfacher
Jurist)  und  dem  zusätzlichen  Gewerkschaftsvertreter.

54  Protokoll  der  Ministerratssitzung,  15.4.1947;  Boden  an  Hettier  de  Boislambert,  15.4.1947;  LHA  KO
700,  155/62  u.  860/1006/141.  Reg.präs./Trier;  Bericht  über  die  politische  Lage,  30.4.1947;  LHA  KO
860/3777/111-136  u.  BROMMER,  S.  434-445.
55  In  zwei  ausführlichen  Zeitungsartikeln  stellte  die  "Allgemeine  Zeitung"  ihren  Lesern  die  Bestimmungen ­
  der  LVO  vor,  13.5.  u.  28.5.1947.  Der  bisherige  Abschnitt  III  über  das  Gnadenverfahren  war  auf
Intervention  der  Militärregierung  gestrichen  worden,  wurde  aber  weiterhin  -  aus  Versehen?  -  mitgezählt; ­
  "Landesverordnung  zur  politischen  Säuberung  im  Lande  Rheinland-Pfalz",  17.4.1947;  VOBL-RP
  Nr.  9/47  (21.4.1947),  S.  121-129.
56  LVO  §  15;  siehe  auch  §  1  Absatz  2,  der  ausdrücklich  die  Säuberung  der  juristischen  Personen  zum
Zweck  der  LVO  erklärte;  ebd.
            
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