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düng eines akzeptablen Gesetzesentwurfes zu erreichen. Seine beiden Mitarbeiter
Radenac und de Bresson reisten Anfang März nach Koblenz. Zusammen mit
Roynette und de Vassoigne arbeiteten sie einen Kompromißvorschlag aus, der der
Landesregierung überreicht wurde 43 . Mehrere Bestimmungen des früheren Regierungsentwurfes
hatten ihre Kritik hervorgerufen: die Vollmachten der Öffentlichen
Kläger, die Ausweitung des mündlichen Verfahrens (attention ä l'extension de la
procedure orale qui est moyen de freinage particulierement sür et qui parait nettement
abusive), der Sühnebescheid für gering belastete Nationalsozialisten (nous parait
excessivement dangereux, facilite beaucoup les camouflages), die Gnadenbestimmungen,
das Einspruchsrecht (l’uniformite entre les provinces est indispensable)
und die Vollmacht des Landeskommissars, Weiterbeschäftigungen zu erlauben (les
sursis ne devraient pouvoir etre accordes qu'avec accord du Gouvernement Militaire)
44 . Auf der Grundlage des ursprünglichen Regierungsentwurfes (BLV Drs.
Nr. 7) wurde ein neuer Gesetzestext formuliert, der in den wesentlichen Punkten dem
Baden-Badener Modellentwurf entsprach: materielles Recht, Zulässigkeitsgrenze für
Einspruchsverfahren, Wegfall des Gnadenrechts. Die Öffentlichen Kläger, mündliche
Verhandlungen und der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör blieben
dagegen erhalten. In ihrem Bericht an Hettier de Boislambert erklärten Radenac, de
Bresson und de Vassoigne: En conclusion, les plus grands ejforts ont ete entrepris
pour que le texte primitif soit modifie le moins possible, et compte tenu du maintien
des dispositions auxquelles le Gouvernement du Land et les partis politiques tenaient
particulierement 45 . Für den Fall einer Ablehnung des Entwurfs durch die Landesregierung
schlug Radenac vor, das Baden-Badener Modellgesetz auf dem Verordnungsweg
durchzusetzen - dies wurde aber von Laffon abgelehnt 46 .
Dem Ministerrat lag der zweite französische Entwurf am 21. März 1947 vor. Zuvor
hatte Boden erklärt, daß es ihm unmöglich sei, den einstimmigen Beschluß der BLV
ohne nochmalige Vorlage des Entwurfes zu umgehen. Dies würde den Wahlkampf
außerordentlich erschweren und das Vertrauen des Volkes in die Regierung erschüttern.
Der Ministerrat beschloß, daß der Ministerpräsident im direkten Gespräch mit
dem Gouverneur das Problem erörtern solle 47 . Süsterhenn stellte die Streitpunkte zusammen.
Besonders die Einschränkung des Einspruchsrechts stieß auf seine Kritik 48 .
Zur nächsten Sitzung des Ministerrates am 25. März wurden auch die Fraktionsvorsitzenden
der BLV eingeladen. Süsterhenn berichtete über seine Beratungen mit der
Militärregierung. Diese habe eine erneute Änderung ihres Entwurfes abgelehnt. Der
Gouverneur erwarte eine umgehende Erklärung der Regierung, ob sie den Entwurf
annehme oder nicht. De Vassoigne habe keinen Zweifel daran gelassen, daß - falls
43 CCFA/CAB: Bericht Radenacs an Laffon, 17.3.1947; AOFAA DGAP c.3302 p.90.
44 CCFA/CAB: "Etüde critique du projet Rhönanie sur l'application de la directive No 38", 13.3.1947;
AOFAA DGAP c.3302 p.90.
45 Radenac, de Bresson und de Vassoigne: Bericht, o.D. (16.3.1947); AOFAA DGAP c.3302 p.90.
46 Radenac, 17.3.1947 (Anm. 43), mit handschriftlichen Anmerkungen Laffons.
47 Protokoll der Ministerratssitzung, 18.3.1947; LHA KO 700,155/62/203-209; 2. französischer Entwurf:
LHA KO 700,155/24/45-123.
48 Süsterhenn an Boden, 21.3.1947; LHA KO 700,155/24/43 u. 125-135.