Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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düng  eines  akzeptablen  Gesetzesentwurfes  zu  erreichen.  Seine  beiden  Mitarbeiter
Radenac  und  de  Bresson  reisten  Anfang  März  nach  Koblenz.  Zusammen  mit
Roynette  und  de  Vassoigne  arbeiteten  sie  einen  Kompromißvorschlag  aus,  der  der
Landesregierung  überreicht  wurde 43 .  Mehrere  Bestimmungen  des  früheren  Regierungsentwurfes ­
  hatten  ihre  Kritik  hervorgerufen:  die  Vollmachten  der  Öffentlichen
Kläger,  die  Ausweitung  des  mündlichen  Verfahrens  (attention  ä  l'extension  de  la
procedure  orale  qui  est  moyen  de  freinage  particulierement  sür  et  qui  parait  nettement
  abusive),  der  Sühnebescheid  für  gering  belastete  Nationalsozialisten  (nous  parait ­
  excessivement  dangereux,  facilite  beaucoup  les  camouflages),  die  Gnadenbestimmungen, ­
  das  Einspruchsrecht  (l’uniformite  entre  les  provinces  est  indispensable)
und  die  Vollmacht  des  Landeskommissars,  Weiterbeschäftigungen  zu  erlauben  (les
sursis  ne  devraient  pouvoir  etre  accordes  qu'avec  accord  du  Gouvernement  Militaire)
 44 .  Auf  der  Grundlage  des  ursprünglichen  Regierungsentwurfes  (BLV  Drs.
Nr.  7)  wurde  ein  neuer  Gesetzestext  formuliert,  der  in  den  wesentlichen  Punkten  dem
Baden-Badener  Modellentwurf  entsprach:  materielles  Recht,  Zulässigkeitsgrenze  für
Einspruchsverfahren,  Wegfall  des  Gnadenrechts.  Die  Öffentlichen  Kläger,  mündliche ­
  Verhandlungen  und  der  Anspruch  der  Betroffenen  auf  rechtliches  Gehör  blieben
dagegen  erhalten.  In  ihrem  Bericht  an  Hettier  de  Boislambert  erklärten  Radenac,  de
Bresson  und  de  Vassoigne:  En  conclusion,  les  plus  grands  ejforts  ont  ete  entrepris
pour  que  le  texte  primitif  soit  modifie  le  moins  possible,  et  compte  tenu  du  maintien
des  dispositions  auxquelles  le  Gouvernement  du  Land  et  les  partis  politiques  tenaient
particulierement 45 .  Für  den  Fall  einer  Ablehnung  des  Entwurfs  durch  die  Landesregierung ­
  schlug  Radenac  vor,  das  Baden-Badener  Modellgesetz  auf  dem  Verordnungsweg ­
  durchzusetzen  -  dies  wurde  aber  von  Laffon  abgelehnt 46 .
Dem  Ministerrat  lag  der  zweite  französische  Entwurf  am  21.  März  1947  vor.  Zuvor
hatte  Boden  erklärt,  daß  es  ihm  unmöglich  sei,  den  einstimmigen  Beschluß  der  BLV
ohne  nochmalige  Vorlage  des  Entwurfes  zu  umgehen.  Dies  würde  den  Wahlkampf
außerordentlich  erschweren  und  das  Vertrauen  des  Volkes  in  die  Regierung  erschüttern. ­
  Der  Ministerrat  beschloß,  daß  der  Ministerpräsident  im  direkten  Gespräch  mit
dem  Gouverneur  das  Problem  erörtern  solle 47 .  Süsterhenn  stellte  die  Streitpunkte  zusammen. ­
  Besonders  die  Einschränkung  des  Einspruchsrechts  stieß  auf  seine  Kritik 48 .
Zur  nächsten  Sitzung  des  Ministerrates  am  25.  März  wurden  auch  die  Fraktionsvorsitzenden ­
  der  BLV  eingeladen.  Süsterhenn  berichtete  über  seine  Beratungen  mit  der
Militärregierung.  Diese  habe  eine  erneute  Änderung  ihres  Entwurfes  abgelehnt.  Der
Gouverneur  erwarte  eine  umgehende  Erklärung  der  Regierung,  ob  sie  den  Entwurf
annehme  oder  nicht.  De  Vassoigne  habe  keinen  Zweifel  daran  gelassen,  daß  -  falls

43  CCFA/CAB:  Bericht  Radenacs  an  Laffon,  17.3.1947;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.90.
44  CCFA/CAB:  "Etüde  critique  du  projet  Rhönanie  sur  l'application  de  la  directive  No  38",  13.3.1947;
AOFAA  DGAP  c.3302  p.90.
45  Radenac,  de  Bresson  und  de  Vassoigne:  Bericht,  o.D.  (16.3.1947);  AOFAA  DGAP  c.3302  p.90.
46  Radenac,  17.3.1947  (Anm.  43),  mit  handschriftlichen  Anmerkungen  Laffons.
47  Protokoll  der  Ministerratssitzung,  18.3.1947;  LHA  KO  700,155/62/203-209;  2.  französischer  Entwurf:
LHA  KO  700,155/24/45-123.
48  Süsterhenn  an  Boden,  21.3.1947;  LHA  KO  700,155/24/43  u.  125-135.
            
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