Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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läge.  Alle  Bestimmungen  über  juristische  Personen  waren  weggefallen.  Einzelne  Definitionen ­
  der  verschiedenen  Kategorien  von  Nationalsozialisten  waren  verändert
worden.  Unter  anderem  galt  jetzt  als  Aktivist,  wer  durch  nationalsozialistische  Lehre
oder  Erziehung  die  Jugend  an  Geist  und  Seele  bewußt  vergiftet  hatte,  als  Militarist,
wer  die  Aufrüstung  ...  in  leitender  Stelle  bewußt  gefördert  hatte 33 .  Jugendliche  sollten
wesentlich  milder  behandelt  werden:  Sie  galten  als  Mitläufer,  wenn  sie  nach  dem
1.  Januar  1913  geboren  waren  und  kein  Belastungsmaterial  gegen  sie  vorlag,
beziehungsweise  als  Nichtschuldige,  wenn  sie  nach  dem  1.  Januar  1919  geboren  waren. ­
  Minderbelasteten  sollte  auf  die  Dauer  ihrer  Bewährungsfrist  untersagt  werden,  in
einem  Unternehmen  als  Inhaber,  Gesellschafter,  Vorstandsmitglied,  Geschäftsführer
oder  in  sonstiger  Eigenschaft  maßgebend  tätig  zu  sein,  und  Mitläufern  sollte  auf  die
Dauer  von  drei  Jahren  das  passive  Wahlrecht  entzogen  werden.  Nationalsozialisten,
die  als  politisch  belastet  anzusehen  waren,  sollten  führende  Stellen  im  öffentlichen
Dienst  und  in  der  Privatwirtschaft  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  verwehrt  sein;  Ausnahmen ­
  sollten  nur  mit  Zustimmung  des  Landesbeirates  möglich  sein.  Eine  zwangsweise, ­
  im  Wege  der  Dienstverpflichtung  angeordnete  Tätigkeit  in  NS-Organisationen
sollte  beim  Strafmaß  unberücksichtigt  bleiben.  Auch  die  Organisation  wurde  geändert: ­
  Statt  des  Landeskommissars  sollte  ein  Minister  an  der  Spitze  der  Entnazifizierung ­
  stehen.  An  seiner  Seite  war  ein  Landesbeirat  vorgesehen,  zusammengesetzt  aus
sieben,  von  der  Landesversammlung  gewählten  Vertretern.  Die  politischen  Beisitzer
in  den  Spruchkammern  waren  durch  Los  aus  einer,  das  Stärkeverhältnis  der  Parteien
berücksichtigenden  Liste  zu  bestimmen.  Die  Verfahrensvorschriften  stärkten  erneut
die  Rechte  des  Betroffenen:  Jeder  hatte  Anspruch  auf  rechtliches  Gehör  und  konnte
sich  dabei  eines  Beistandes  bedienen.  Ein  zugelassener  Berufungsantrag  sollte  den
Vollzug  der  angefochtenen  Entscheidung  aufschieben 34 .
Roynette  reagierte  empört,  als  der  Text  des  Parteienentwurfes  bekannt  wurde:  Es
hatte  ihn  niemand  über  die  Ablehnung  der  französischen  Änderungsvorschläge  im
Hauptausschuß  informiert 35 .  Auch  Laffon  protestierte  bei  Hettier  de  Boislambert:
Je  vous  ai  dejä  dit  que  je  ne  voyais  pas  d'inconvenient  ä  ce  qu'il  y  ait  des  differences
  de  detail  entre  les  lois  des  differentes  provinces;  mais  je  tiens  ä  preciser  ä
nouveau  que  le  cadre  resultant  des  differentes  discussions  ä  Baden-Baden  doit
etre  suivi  de  fagon  assez  stricte  pour  que  les  prescriptions  principales  soient
identiques  dans  toute  la  zone  frangaise 36 .

33  Hervorhebungen  durch  den  Autor.
34  BLV  Drs.  Nr.  10  Anhang  ffl,  5.3.1947;  LHA  KO  860/977  1/425-499.  Der  Parteienentwurf  wurde  durch
einen  Artikel  im  "Neuer  Mainzer  Anzeiger"  am  4.  März  1947  publik  gemacht.
35  Roynette,  14.3.1947  (Anm.  24).
36  CCFA/CAB/C  2183:  Laffon,  3.3.1947;  AOFAA  DGAPc.233  p.56.
            
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