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läge. Alle Bestimmungen über juristische Personen waren weggefallen. Einzelne Definitionen
der verschiedenen Kategorien von Nationalsozialisten waren verändert
worden. Unter anderem galt jetzt als Aktivist, wer durch nationalsozialistische Lehre
oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele bewußt vergiftet hatte, als Militarist,
wer die Aufrüstung ... in leitender Stelle bewußt gefördert hatte 33 . Jugendliche sollten
wesentlich milder behandelt werden: Sie galten als Mitläufer, wenn sie nach dem
1. Januar 1913 geboren waren und kein Belastungsmaterial gegen sie vorlag,
beziehungsweise als Nichtschuldige, wenn sie nach dem 1. Januar 1919 geboren waren.
Minderbelasteten sollte auf die Dauer ihrer Bewährungsfrist untersagt werden, in
einem Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer
oder in sonstiger Eigenschaft maßgebend tätig zu sein, und Mitläufern sollte auf die
Dauer von drei Jahren das passive Wahlrecht entzogen werden. Nationalsozialisten,
die als politisch belastet anzusehen waren, sollten führende Stellen im öffentlichen
Dienst und in der Privatwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren verwehrt sein; Ausnahmen
sollten nur mit Zustimmung des Landesbeirates möglich sein. Eine zwangsweise,
im Wege der Dienstverpflichtung angeordnete Tätigkeit in NS-Organisationen
sollte beim Strafmaß unberücksichtigt bleiben. Auch die Organisation wurde geändert:
Statt des Landeskommissars sollte ein Minister an der Spitze der Entnazifizierung
stehen. An seiner Seite war ein Landesbeirat vorgesehen, zusammengesetzt aus
sieben, von der Landesversammlung gewählten Vertretern. Die politischen Beisitzer
in den Spruchkammern waren durch Los aus einer, das Stärkeverhältnis der Parteien
berücksichtigenden Liste zu bestimmen. Die Verfahrensvorschriften stärkten erneut
die Rechte des Betroffenen: Jeder hatte Anspruch auf rechtliches Gehör und konnte
sich dabei eines Beistandes bedienen. Ein zugelassener Berufungsantrag sollte den
Vollzug der angefochtenen Entscheidung aufschieben 34 .
Roynette reagierte empört, als der Text des Parteienentwurfes bekannt wurde: Es
hatte ihn niemand über die Ablehnung der französischen Änderungsvorschläge im
Hauptausschuß informiert 35 . Auch Laffon protestierte bei Hettier de Boislambert:
Je vous ai dejä dit que je ne voyais pas d'inconvenient ä ce qu'il y ait des differences
de detail entre les lois des differentes provinces; mais je tiens ä preciser ä
nouveau que le cadre resultant des differentes discussions ä Baden-Baden doit
etre suivi de fagon assez stricte pour que les prescriptions principales soient
identiques dans toute la zone frangaise 36 .
33 Hervorhebungen durch den Autor.
34 BLV Drs. Nr. 10 Anhang ffl, 5.3.1947; LHA KO 860/977 1/425-499. Der Parteienentwurf wurde durch
einen Artikel im "Neuer Mainzer Anzeiger" am 4. März 1947 publik gemacht.
35 Roynette, 14.3.1947 (Anm. 24).
36 CCFA/CAB/C 2183: Laffon, 3.3.1947; AOFAA DGAPc.233 p.56.