Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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maintenir  des  dispositions  qui  ne  se  trouvent  pas  dans  le  projet  de  Baden-Baden,  il
faut  entrevoir  la  possibilite  de  regier  la  question  par  des  ordonnances  allemandes  en
dehors  de  la  loi,  d'apres  les  directives  du  Gouvernement  Militaire 23 .
Der  Baden-Badener  Modellentwurf  unterschied  sich  in  mehreren  Punkten  von  dem
Regierungsentwurf.  Es  war  kein  Gnadenrecht  vorgesehen,  die  Institution  der  Öffentlichen ­
  Kläger  fehlte,  und  als  einzige  Entscheidungsinstanz  war  eine  Spruchkammer  -
mit  der  Möglichkeit  der  Bildung  einer  Berufungsabteilung  -  vorgesehen 24 .  Nach  einer ­
  Unterredung  mit  Laffon  entschied  Hettier  de  Boislambert,  von  der  Landesregierung ­
  die  Änderung  des  Regierungsentwurfes  im  Sinne  des  Baden-Badener  Entwurfes
zu  verlangen.  Aus  Zeitgründen  durfte  die  Landesregierung  ihren  ursprünglichen
Entwurf  in  die  Beratungen  der  BLV  einbringen  und  die  Änderungen  separat  als  Zusatz ­
  bekanntgeben.  Er  sagte  Arnal  zu,  den  endgültigen  Gesetzestext  vor  der  Genehmigung ­
  ihm  vorzulegen 25 .
Süsterhenn  gab  auf  der  Ministerratssitzung  am  19.  Februar  die  Änderungsvorschläge
der  Militärregierung  bekannt;  den  Abgeordneten  der  BLV  lag  am  selben  Tag  der
Vorschlag  zur  Abänderung  des  Entwurfs  (Drs.  Nr.  7)  vor 26 .  Ministerpräsident  Boden
begrüßte  vor  der  BLV  die  Änderungen:  Damit  habe  die  Militärregierung  den  von
deutscher  Seite  seit  längerem  geäußerten  Wunsch  nach  einheitlichen  Entnazifizierungsgesetzen ­
  für  die  gesamte  französische  Zone  erfüllt.  Süsterhenn  äußerte  sich
skeptischer  und  wies  die  Abgeordneten  darauf  hin,  daß  durch  die  Änderungen  eine
gewisse  Rechtsverlagerung  vom  gerichtlichen  Prinzip  auf  das  Verwaltungsprinzip  erfolge ­
 27 .

Die  Beratungen  in  der  BLV  und  der  Parteienentwurf
Die  verschiedenen  Fraktionen  begrüßten  einhellig  den  Regierungsentwurf.  Hermans
(CDU)  hob  die  verbesserte  Stellung  der  Betroffenen  und  die  Trennung  von  Anklageund
  Spruchbehörde  hervor.  Die  Änderungsvorschläge  lehnte  er  ab,  da  sie  es  dem
Landeskommissar  ermöglichen  würden,  über  die  Öffentlichen  Kläger  in  die  richterliche ­
  Tätigkeit  der  Spruchkammern  einzugreifen:  Entweder  wir  haben  ein  rein  verwaltungsmäßiges ­
  Verfahren,  in  dem  letzten  Endes  der  Mann,  der  an  der  Spitze  steht,
allein  entscheidet,  wie  es  läuft,  oder  wir  haben  ein  Verfahren  mit  Rechtsgarantien
und  demokratischen  Verfahren.
Durch  die  mündlichen  Verhandlungen  mit  Zeugenvernehmung  werde  dem  Denunziantentum ­
  endgültig  das  Handwerk  gelegt:  Wir  machen  kein  Gesetz  für  Angstmeier
und  Feiglinge.  Die  Einrichtung  einer  Einspruchsinstanz  beende  den  erstaunlichen
23  Zitiert  nach  einem  Vermerk  Roynettes;  GMRP/EPU,  9.2.1947;  AOFAA  RP  c.901  p.8.
24  GMRP/EPU:  "Comparaison  des  2  projets  tendant  ä  faire  apparaltre  les  differences  essentielles",
11.2.1947;  GMRP/EPU  2143:  Roynette  an  de  Vassoigne,  14.3.1947;  AOFAA  RP  c.901  p.8  u.  DG  AP
c.233  p.56.
25  GMRP/CAB  4781:  Hettier  de  Boislambert  an  Laffon,  20.2.1947;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.l  17.
26  Protokoll  der  Ministerratssitzung,  19.2.1947;  BLV:  "Vorschlag  einer  Abänderung  des  Entwurfs  einer
Landesverordnung  zur  politischen  Säuberung  im  Lande  Rheinland-Pfalz"  (zu  Drs.  Nr.  7),  20.2.1947;
LHA  KO  700,155/62/151-153  u.  860/977  1/411;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.90.
27  BLV  Drs.  Nr.  9:  Sitzungsprotokoll,  19.2.1947,  S.  4ff.
            
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