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maintenir des dispositions qui ne se trouvent pas dans le projet de Baden-Baden, il
faut entrevoir la possibilite de regier la question par des ordonnances allemandes en
dehors de la loi, d'apres les directives du Gouvernement Militaire 23 .
Der Baden-Badener Modellentwurf unterschied sich in mehreren Punkten von dem
Regierungsentwurf. Es war kein Gnadenrecht vorgesehen, die Institution der Öffentlichen
Kläger fehlte, und als einzige Entscheidungsinstanz war eine Spruchkammer -
mit der Möglichkeit der Bildung einer Berufungsabteilung - vorgesehen 24 . Nach einer
Unterredung mit Laffon entschied Hettier de Boislambert, von der Landesregierung
die Änderung des Regierungsentwurfes im Sinne des Baden-Badener Entwurfes
zu verlangen. Aus Zeitgründen durfte die Landesregierung ihren ursprünglichen
Entwurf in die Beratungen der BLV einbringen und die Änderungen separat als Zusatz
bekanntgeben. Er sagte Arnal zu, den endgültigen Gesetzestext vor der Genehmigung
ihm vorzulegen 25 .
Süsterhenn gab auf der Ministerratssitzung am 19. Februar die Änderungsvorschläge
der Militärregierung bekannt; den Abgeordneten der BLV lag am selben Tag der
Vorschlag zur Abänderung des Entwurfs (Drs. Nr. 7) vor 26 . Ministerpräsident Boden
begrüßte vor der BLV die Änderungen: Damit habe die Militärregierung den von
deutscher Seite seit längerem geäußerten Wunsch nach einheitlichen Entnazifizierungsgesetzen
für die gesamte französische Zone erfüllt. Süsterhenn äußerte sich
skeptischer und wies die Abgeordneten darauf hin, daß durch die Änderungen eine
gewisse Rechtsverlagerung vom gerichtlichen Prinzip auf das Verwaltungsprinzip erfolge
27 .
Die Beratungen in der BLV und der Parteienentwurf
Die verschiedenen Fraktionen begrüßten einhellig den Regierungsentwurf. Hermans
(CDU) hob die verbesserte Stellung der Betroffenen und die Trennung von Anklageund
Spruchbehörde hervor. Die Änderungsvorschläge lehnte er ab, da sie es dem
Landeskommissar ermöglichen würden, über die Öffentlichen Kläger in die richterliche
Tätigkeit der Spruchkammern einzugreifen: Entweder wir haben ein rein verwaltungsmäßiges
Verfahren, in dem letzten Endes der Mann, der an der Spitze steht,
allein entscheidet, wie es läuft, oder wir haben ein Verfahren mit Rechtsgarantien
und demokratischen Verfahren.
Durch die mündlichen Verhandlungen mit Zeugenvernehmung werde dem Denunziantentum
endgültig das Handwerk gelegt: Wir machen kein Gesetz für Angstmeier
und Feiglinge. Die Einrichtung einer Einspruchsinstanz beende den erstaunlichen
23 Zitiert nach einem Vermerk Roynettes; GMRP/EPU, 9.2.1947; AOFAA RP c.901 p.8.
24 GMRP/EPU: "Comparaison des 2 projets tendant ä faire apparaltre les differences essentielles",
11.2.1947; GMRP/EPU 2143: Roynette an de Vassoigne, 14.3.1947; AOFAA RP c.901 p.8 u. DG AP
c.233 p.56.
25 GMRP/CAB 4781: Hettier de Boislambert an Laffon, 20.2.1947; AOFAA DGAP c.3306 p.l 17.
26 Protokoll der Ministerratssitzung, 19.2.1947; BLV: "Vorschlag einer Abänderung des Entwurfs einer
Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz" (zu Drs. Nr. 7), 20.2.1947;
LHA KO 700,155/62/151-153 u. 860/977 1/411; AOFAA DGAP c.3302 p.90.
27 BLV Drs. Nr. 9: Sitzungsprotokoll, 19.2.1947, S. 4ff.