Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Der  Regierungsentwurf  (BLV  Drs.  Nr.  7)  untergliederte  sich  in  sechs  Abschnitte  mit
insgesamt  76  Paragraphen.  Während  das  materielle  Recht  auf  den  Vorgaben  der  Militärregierung ­
  basierte,  war  der  Landesregierung  bei  der  Abfassung  der  anderen  Abschnitte ­
  -  so  Siisterhenn  am  19.  Februar  1947  vor  der  BLV  -  eine  größere  Bewegungsfreiheit, ­
  ja  die  Möglichkeit  zu  einem  selbständigen,  schöpferischen  Arbeiten
zugestanden  worden.  Die  Regierung  habe  sich  dabei  von  folgenden  Prinzipien  leiten
lassen:  größtmögliche  Gerechtigkeit,  die  Ausstattung  des  Verfahrens  mit  rechtsstaatlichen ­
  Garantien  und  Rechtssicherheit  für  die  Betroffenen.  Der  Regierungsentwurf
gehe  daher  von  einer  möglichst  klaren  Trennung  der  Anklage  von  der  Spruchbehörde
(den  Spruchkammern)  aus  und  übernehme  die  Vorschriften  der  StPO  und  des  Gerichtsverfassungsgesetzes. ­
  Eine  Ausnahme  werde  nur  für  die  Verhandlung  der  Fälle
der  politisch  gering  belasteten  Nationalsozialisten  gemacht 21 .  Der  Entwurf  sah  keine
Untersuchungsausschüsse,  sondern  nur  unabhängige  Spruchkammern  und  Berufungskammem
  vor.  Für  den  öffentlichen  Dienst,  die  Privatwirtschaft  und  die  freien
Berufe  waren  verschiedene  Spruchkammern  vorgesehen.  Diese  sollten  sich  auf
Kreis-,  die  Berufungskammem  auf  Regierungsbezirksebene  konstituieren.  Zur  Mitarbeit ­
  wurden  nur  Personen  zugelassen,  die  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vertraut
waren  und  mindestens  drei  Jahre  unter  dem  NS-Regime  in  Deutschland  oder  einem
von  Deutschland  besetzten  Gebiet  gelebt  hatten.  Dem  Landeskommissar  waren  auf
Bezirks-  und  Kreisebene  Öffentliche  Kläger  unterstellt.  Nur  bei  politisch  gering  belasteten ­
  Personen  konnte  ein  Sühnebescheid  im  schriftlichen  Verfahren  erlassen  werden. ­
  Gegen  das  Spruchkammerurteil  sollte  jeder  Betroffene  die  Möglichkeit  zu  einem ­
  Einspruch  haben.  Gegen  bereits  rechtskräftige  Entnazifizierungsbescheide  sah
der  Regierungsentwurf  die  Möglichkeit  eines  außerordentlichen  Einspruches  vor,
der  an  bestimmte  Voraussetzungen  gebunden  sein  sollte:  der  Betroffene  war  infolge
der  Entnazifizierung  an  einen  anderen  Dienstort  versetzt,  für  länger  als  ein  Jahr  im
Amt  oder  Rang  zurückgestuft  oder  noch  härter  sanktioniert  worden.  Dem  Landeskommissar ­
  sollte  das  Recht  zugebilligt  werden,  mit  Zustimmung  des  Politischen  Beirates ­
  dem  Ministerpräsidenten  einen  Gnadenerlaß  zugunsten  eines  rechtskräftig  verurteilten ­
  Betroffenen  vorzuschlagen 22 .
Bevor  es  zur  ersten  Lesung  des  Regierungsentwurfes  in  der  BLV  kam,  war  in  Baden-Baden
  der  Modellgesetzesentwurf  verabschiedet  worden.  Die  Länderregierungen
sollten  dessen  Bestimmungen  übernehmen,  um  die  Einheitlichkeit  innerhalb  der
französischen  Zone  zu  wahren.  Im  Gespräch  mit  Roynette  versprach  Amal,  daß  Baden-Baden ­
  nichts  gegen  regionale  Sonderregelungen  ein  wenden  würde,  sofern  sie
nicht  im  Gesetzestext  selbst  erschienen:  Si  le  gouvernement  rheno-palatin  veut

21  Der  Ministerrat  hatte  am  19.  Februar  1947  nun  doch  die  Öffentlichkeit  der  Verhandlungen  beschlossen;
Siisterhenn:  BLV  Drs.  Nr.  9:  Sitzungsprotokoll,  19.2.1947,  S.  19,  u.  Protokoll  der  Ministerratssitzung,
19.2.1947;  LHA  KO  700,155/62/151-153.  Der  Gesetzesentwurf  wurde  der  Öffentlichkeit  durch  Berichte ­
  im  "Neuen  Mainzer  Anzeiger"  am  25.  Februar  1947  bekannt:  Säuberungsgesetz  in  Rheinland-Pfalz
  u.  Die  Beratende  Landesversammlung,  S.  lf.
22  Von  diesem  Recht  sollte  er  in  Fällen  schwerer  Kriegsverletzung,  zugunsten  von  politisch  unbelasteten
Familienangehörigen  verurteilter  Nationalsozialisten  und  im  nachgewiesenen  Läuterungsfalle  nach
teilweise  verbüßtem  Urteil  Gebrauch  machen;  BLV  Drs.  Nr.  7.
            
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