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Der Regierungsentwurf (BLV Drs. Nr. 7) untergliederte sich in sechs Abschnitte mit
insgesamt 76 Paragraphen. Während das materielle Recht auf den Vorgaben der Militärregierung
basierte, war der Landesregierung bei der Abfassung der anderen Abschnitte
- so Siisterhenn am 19. Februar 1947 vor der BLV - eine größere Bewegungsfreiheit,
ja die Möglichkeit zu einem selbständigen, schöpferischen Arbeiten
zugestanden worden. Die Regierung habe sich dabei von folgenden Prinzipien leiten
lassen: größtmögliche Gerechtigkeit, die Ausstattung des Verfahrens mit rechtsstaatlichen
Garantien und Rechtssicherheit für die Betroffenen. Der Regierungsentwurf
gehe daher von einer möglichst klaren Trennung der Anklage von der Spruchbehörde
(den Spruchkammern) aus und übernehme die Vorschriften der StPO und des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Eine Ausnahme werde nur für die Verhandlung der Fälle
der politisch gering belasteten Nationalsozialisten gemacht 21 . Der Entwurf sah keine
Untersuchungsausschüsse, sondern nur unabhängige Spruchkammern und Berufungskammem
vor. Für den öffentlichen Dienst, die Privatwirtschaft und die freien
Berufe waren verschiedene Spruchkammern vorgesehen. Diese sollten sich auf
Kreis-, die Berufungskammem auf Regierungsbezirksebene konstituieren. Zur Mitarbeit
wurden nur Personen zugelassen, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut
waren und mindestens drei Jahre unter dem NS-Regime in Deutschland oder einem
von Deutschland besetzten Gebiet gelebt hatten. Dem Landeskommissar waren auf
Bezirks- und Kreisebene Öffentliche Kläger unterstellt. Nur bei politisch gering belasteten
Personen konnte ein Sühnebescheid im schriftlichen Verfahren erlassen werden.
Gegen das Spruchkammerurteil sollte jeder Betroffene die Möglichkeit zu einem
Einspruch haben. Gegen bereits rechtskräftige Entnazifizierungsbescheide sah
der Regierungsentwurf die Möglichkeit eines außerordentlichen Einspruches vor,
der an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein sollte: der Betroffene war infolge
der Entnazifizierung an einen anderen Dienstort versetzt, für länger als ein Jahr im
Amt oder Rang zurückgestuft oder noch härter sanktioniert worden. Dem Landeskommissar
sollte das Recht zugebilligt werden, mit Zustimmung des Politischen Beirates
dem Ministerpräsidenten einen Gnadenerlaß zugunsten eines rechtskräftig verurteilten
Betroffenen vorzuschlagen 22 .
Bevor es zur ersten Lesung des Regierungsentwurfes in der BLV kam, war in Baden-Baden
der Modellgesetzesentwurf verabschiedet worden. Die Länderregierungen
sollten dessen Bestimmungen übernehmen, um die Einheitlichkeit innerhalb der
französischen Zone zu wahren. Im Gespräch mit Roynette versprach Amal, daß Baden-Baden
nichts gegen regionale Sonderregelungen ein wenden würde, sofern sie
nicht im Gesetzestext selbst erschienen: Si le gouvernement rheno-palatin veut
21 Der Ministerrat hatte am 19. Februar 1947 nun doch die Öffentlichkeit der Verhandlungen beschlossen;
Siisterhenn: BLV Drs. Nr. 9: Sitzungsprotokoll, 19.2.1947, S. 19, u. Protokoll der Ministerratssitzung,
19.2.1947; LHA KO 700,155/62/151-153. Der Gesetzesentwurf wurde der Öffentlichkeit durch Berichte
im "Neuen Mainzer Anzeiger" am 25. Februar 1947 bekannt: Säuberungsgesetz in Rheinland-Pfalz
u. Die Beratende Landesversammlung, S. lf.
22 Von diesem Recht sollte er in Fällen schwerer Kriegsverletzung, zugunsten von politisch unbelasteten
Familienangehörigen verurteilter Nationalsozialisten und im nachgewiesenen Läuterungsfalle nach
teilweise verbüßtem Urteil Gebrauch machen; BLV Drs. Nr. 7.