Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Wert  darauf,  die  Meinung  der  BLV  zu  erfahren,  der  der  deutsche  Entwurf  umgehend
vorgelegt  werden  sollte 15 .
Die  französischen  Instruktionen  unterteilten  sich  in  zwei  unterschiedlich  detailliert
ausformulierte  Texte:  Der  erste  beinhaltete  das  Kategorien-  und  Sühnesystem  der
KR  38;  neu  hinzugekommen  waren  Bestimmungen  über  die  Entnazifizierung  juristischer ­
  Personen.  Der  zweite  Text  behandelte  stichwortartig  Organisation,  Verfahren
und  Übergangsbestimmungen.  Die  bisherige  Organisationsstruktur  sollte  weitgehend
beibehalten,  an  die  Spitze  des  neuen  Verfahrens  aber  ein  Staatskommissar  gestellt
werden.  Als  weitere  Neuerung  sollte  jetzt  eine  Berufungsinstanz  eingerichtet  werden.
Für  die  Zulässigkeit  eines  Einspruchs  mußten  allerdings  folgende  Voraussetzungen
erfüllt  sein:  a)  Freiheitsstrafe  über  zwei  Jahre,  b)  Beschlagnahmung  von  mindestens
50%  des  Vermögens  oder  c)  Entlassung  oder  endgültiges  Berufsverbot 16 .  Die  Landesregierung ­
  beauftragte  Justizminister  Süsterhenn,  die  Landgerichtsdirektoren
Hermans  und  Hans-Eberhard  Rotberg  sowie  den  Rechtsprofessor  Egon  Schunck  mit
der  Ausformulierung  des  Gesetzesentwurfes.  Am  1.  Februar  konnte  ihn  Hermans  der
Militärregierung  vorlegen.  De  Vassoigne  gefiel  vor  allem  die  straffe  Organisation
des  Verfahrens:  ln  jeder  Instanz  sollten  Öffentliche  Kläger  (faisant  en  quelque  sorte
fonction  de  Procureur  de  la  Republique)  den  Willen  des  Staatskommissars  vertreten.
Er  berichtete  nach  Baden-Baden:  J'attends  de  bons  resultats  de  cette  Organisation
qui  me  permettra  d'avoir,  ä  chaque  echelon,  un  individu  responsable  sur  lequel  il  me
sera  plus  facile  de  faire  pression  que  lorsque  j'avais  ajfaire  ä  l'ensemble  des  membres
  d'une  Delegation  d'Instruction  ou  d'une  Commission  d'Epuration  17 .
Der  Landesregierung  berichtete  Süsterhenn  am  4.  Februar  über  die  bisherige  Gesetzgebungsarbeit: ­
  Der  Entwurf  sei  im  großen  und  ganzen  mit  den  Forderungen  der  Militärregierung ­
  abgestimmt 18 .  Am  12.  Februar  wurden  die  einzelnen  Bestimmungen  im
Ministerrat  erörtert.  Beim  materiellen  Recht  (Kategorien,  Sühnekatalog)  wurden  nur
redaktionelle  Änderungen  vorgenommen.  Anders  bei  den  Verfahrensfragen:  Willi
Feiler  (KPD)  wehrte  sich  -  vorerst  ohne  Erfolg  -  gegen  die  Nicht-Öffentlichkeit  der
Verhandlungen 19 ,  konnte  sich  aber  mit  seiner  Forderung  durchsetzen,  daß  in  den  Politischen ­
  Beirat  Gewerkschaftsvertreter  entsandt  werden  sollten.  Der  Ministerrat  beschloß, ­
  die  Einstufung  als  Hauptschuldiger  oder  Belasteter  im  Personalausweis  zu
vermerken.  Der  Entwurf  sollte  in  der  geänderten  Fassung  der  BLV  zur  gutachtlichen
Stellungnahme  zugeleitet  werden 20 .

15  Bericht  von  Hermans  über  das  Treffen  mit  de  Vassoigne  am  20.  Januar  1947:  Protokoll  der  Ministerratssitzung, ­
  12.2.1947;  LHA  KO  700,155/62/127-137.  Zu  Süsterhenn:  Süsterhenn,  Adolf:  Schriften
zum  Natur-,  Staats-  und  Verfassungsrecht/hrsg.  von  Peter  Bücher.  Mainz  1991.
16  GMRP:  "Directives  pour  l'&ablissement  d'une  loi  sur  la  ddnazification  dans  l'Etat  Rh^no-Palatin",
20.1.1947;  GMRP/EPU  2143:  Roynette  an  de  Vassoigne,  14.3.1947;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.l  17  u.
c.233  p.56.
17  GMRP/CAB  3732:  Hettier  de  Boislambert  an  Laffon,  31.1.1947;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.l  17.
18  Süsterhenn  an  Boden,  4.2.1947  (in  der  Anlage  zum  Schreiben  befindet  sich  der  Entwurf);  LHA  KO
700,155/24/175-179  u.  209-247.
19  Siehe  auch  Anm.  21.
20  Protokoll  der  Ministerratssitzung,  12.2.1947;  Boden  an  den  Präsidenten  der  BLV,  Reichert,  13.2.1947;
LHA  KO  700,155/62/127-137  u.  860/21/557.
            
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