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Wert darauf, die Meinung der BLV zu erfahren, der der deutsche Entwurf umgehend
vorgelegt werden sollte 15 .
Die französischen Instruktionen unterteilten sich in zwei unterschiedlich detailliert
ausformulierte Texte: Der erste beinhaltete das Kategorien- und Sühnesystem der
KR 38; neu hinzugekommen waren Bestimmungen über die Entnazifizierung juristischer
Personen. Der zweite Text behandelte stichwortartig Organisation, Verfahren
und Übergangsbestimmungen. Die bisherige Organisationsstruktur sollte weitgehend
beibehalten, an die Spitze des neuen Verfahrens aber ein Staatskommissar gestellt
werden. Als weitere Neuerung sollte jetzt eine Berufungsinstanz eingerichtet werden.
Für die Zulässigkeit eines Einspruchs mußten allerdings folgende Voraussetzungen
erfüllt sein: a) Freiheitsstrafe über zwei Jahre, b) Beschlagnahmung von mindestens
50% des Vermögens oder c) Entlassung oder endgültiges Berufsverbot 16 . Die Landesregierung
beauftragte Justizminister Süsterhenn, die Landgerichtsdirektoren
Hermans und Hans-Eberhard Rotberg sowie den Rechtsprofessor Egon Schunck mit
der Ausformulierung des Gesetzesentwurfes. Am 1. Februar konnte ihn Hermans der
Militärregierung vorlegen. De Vassoigne gefiel vor allem die straffe Organisation
des Verfahrens: ln jeder Instanz sollten Öffentliche Kläger (faisant en quelque sorte
fonction de Procureur de la Republique) den Willen des Staatskommissars vertreten.
Er berichtete nach Baden-Baden: J'attends de bons resultats de cette Organisation
qui me permettra d'avoir, ä chaque echelon, un individu responsable sur lequel il me
sera plus facile de faire pression que lorsque j'avais ajfaire ä l'ensemble des membres
d'une Delegation d'Instruction ou d'une Commission d'Epuration 17 .
Der Landesregierung berichtete Süsterhenn am 4. Februar über die bisherige Gesetzgebungsarbeit:
Der Entwurf sei im großen und ganzen mit den Forderungen der Militärregierung
abgestimmt 18 . Am 12. Februar wurden die einzelnen Bestimmungen im
Ministerrat erörtert. Beim materiellen Recht (Kategorien, Sühnekatalog) wurden nur
redaktionelle Änderungen vorgenommen. Anders bei den Verfahrensfragen: Willi
Feiler (KPD) wehrte sich - vorerst ohne Erfolg - gegen die Nicht-Öffentlichkeit der
Verhandlungen 19 , konnte sich aber mit seiner Forderung durchsetzen, daß in den Politischen
Beirat Gewerkschaftsvertreter entsandt werden sollten. Der Ministerrat beschloß,
die Einstufung als Hauptschuldiger oder Belasteter im Personalausweis zu
vermerken. Der Entwurf sollte in der geänderten Fassung der BLV zur gutachtlichen
Stellungnahme zugeleitet werden 20 .
15 Bericht von Hermans über das Treffen mit de Vassoigne am 20. Januar 1947: Protokoll der Ministerratssitzung,
12.2.1947; LHA KO 700,155/62/127-137. Zu Süsterhenn: Süsterhenn, Adolf: Schriften
zum Natur-, Staats- und Verfassungsrecht/hrsg. von Peter Bücher. Mainz 1991.
16 GMRP: "Directives pour l'&ablissement d'une loi sur la ddnazification dans l'Etat Rh^no-Palatin",
20.1.1947; GMRP/EPU 2143: Roynette an de Vassoigne, 14.3.1947; AOFAA DG AP c.3306 p.l 17 u.
c.233 p.56.
17 GMRP/CAB 3732: Hettier de Boislambert an Laffon, 31.1.1947; AOFAA DG AP c.3306 p.l 17.
18 Süsterhenn an Boden, 4.2.1947 (in der Anlage zum Schreiben befindet sich der Entwurf); LHA KO
700,155/24/175-179 u. 209-247.
19 Siehe auch Anm. 21.
20 Protokoll der Ministerratssitzung, 12.2.1947; Boden an den Präsidenten der BLV, Reichert, 13.2.1947;
LHA KO 700,155/62/127-137 u. 860/21/557.