Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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worden:  Ausgehend  von  diesen  Tatsachen  wäre  es  lächerlich  anzunehmen,  daß  man
den  Faschismus  vernichten  könnte,  wenn  man  die  nominellen  Pgs  verfolgen  würde.
Im  Gegenteil,  die  Vernichtung  des  Faschismus  kann  nur  erreicht  werden,  wenn  die
ökonomischen  Wurzeln  ausgerottet  werden  7 .
4.2.  Der  pfälzische  Gesetzesentwurf
Der  Chef  des  Service  Epuration  in  Neustadt,  Coue,  hatte  Koch  am  22.  Januar  1947
aufgefordert,  binnen  einer  Woche  einen  Gesetzesentwurf  vorzulegen.  Seinem
Schreiben  lag  der  Entwurf  der  Baden-Badener  Militärregierung  (2 e  Projet  GM)  bei,
dessen  erster  Teil  vom  geplanten  Gesetz  übernommen  werden  sollte.  Die  anderen
Abschnitte  könnten  modifiziert  werden,  die  große  Linie  ist  jedoch  beizubehalten.  Der
ebenfalls  dem  Schreiben  beigeiegte  Anhang  der  KR  38  sollte  auf  keinen  Fall  im  Gesetzestext ­
  erscheinen,  sondern  diente  nur  zur  Information 8 .
Koch  legte  der  Militärregierung  wenige  Tage  später  seinen  Gesetzentwurf  über  die
Entnazifizierung  vor 9 .  Der  Entwurf  übernahm  die  bestehende  Organisation.  Der  Chef
der  Entnazifizierung  sollte  das  zentrale  Leitungs-  und  Kontrollorgan  bleiben  und  zusätzlich ­
  zum  Vorsitz  in  den  ZSK  auch  den  im  PSR  übernehmen.  Der  PSR  als  Einspruchsinstanz ­
  sollte  sich  aus  dem  Vorsitzenden,  seinem  Stellvertreter  (beide  möglichst ­
  Juristen)  und  elf  weiteren  ständigen  Mitgliedern  zusammensetzen.  Je  zwei
Vertreter  der  zugelassenen  Parteien  sollten  vom  Chef  der  Entnazifizierung  unter  jeweils ­
  mindestens  sechs  vorgeschlagenen  Parteimitgliedern  ausgewählt  werden.  Falls
eine  Partei  keine  geeigneten  Vorschläge  macht,  oder  um  Abberufung  eines  oder  der
beiden  von  ihr  vorgeschlagenen  Mitglieder  ersucht,  ohne  einen  anderweitigen  geeigneten ­
  Vorschlag  zu  machen,  sollte  er  nach  eigenem  Ermessen  aus  dem  Kreis  der
politisch,  rassisch  oder  religiös  Verfolgten  Ersatzmitglieder  ernennen  können,  um
den  Sinn  und  Zweck  der  Entnazifizierung,  Entmilitarisierung,  Entchauvinisierung,
Entprüssienisierung  sicherzustellen.  Der  Chef  der  Entnazifizierung  sollte  auch  befugt
sein,  Mitglieder  des  PSR  abzuberufen,  wenn  ihre  weitere  Tätigkeit  im  PSR  mit  dem
Sinn  und  Zweck  der  Entnazifizierung  nicht  mehr  vereinbar  ist 10 .  Die  Parteienvertreter ­
  in  den  ZSK  und  Untersuchungsausschüssen  sollten  nach  demselben  Modus  bestimmt ­
  werden.  Das  Verfahren  sollte  einfachen  Charakter  haben,  nicht  an  Förmlichkeiten ­
  ...  kleben  und  vor  allem  auf  eine  rasche  Erledigung  der  Fälle  hinzielen.  Die
ZSK  sollten  weiterhin  im  schriftlichen  Verfahren  entscheiden  und  nur  in  Ausnahmefällen ­
  eine  mündliche  Verhandlung  ansetzen.
In  Baden-Baden  wurde  dieser  Gesetzesentwurf  sehr  kritisch  aufgenommen.  Dem
Service  Epuration  störten  vor  allem  die  Sonderrechte  des  Chefs  der  Entnazifizierung

7  Buschmann  (KPD),  27728.2.1947;  ebd.,  S.  15.
8  GMPA/AA/INT/DEN  11216:  Cou£  an  Koch,  22.1.1947  (übersetzte  Abschrift);  LA  SP  H  13/750/140  u.
141-160  (Anhang).
9  ORP/Koch:  Gesetzentwurf,  o.D.  (Anfang  Februar  1947)  (Sieben  Teile  mit  45  Artikeln);  AOFAA
DGAPc.3306  p.117.
10  Dieser  Art.  21  des  Gesetzesentwurfs  spiegelte  die  aktuellen  Schwierigkeiten  Kochs  mit  den  SPD-Vertretem
  im  PSR  wider.
            
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