Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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sich  wie  die  Untersuchungsausschüsse  aus  dem  Vorsitzenden  (ein  zum  Richteramt
befähigter  Jurist)  und  Beisitzern  der  Parteien,  Gewerkschaften  und  der  betroffenen
Berufsgruppe  zusammen.
Die  Öffentlichkeit  war  von  allen  Verhandlungen  ausgeschlossen.  Untersuchungsausschüsse ­
  und  Spruchkammer  konnten  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen  beziehungsweise ­
  mußten  den  Betroffenen  vorladen,  falls  er  als  Hauptschuldiger  oder
Schuldiger  galt.  Die  Untersuchungsausschüsse  schlugen  der  Spruchkammer  die  Einstufung ­
  des  Betroffenen  und  Sühnemaßnahmen  vor.  Gegen  das  Spruchkammerurteil
konnte  der  Staatskommissar  auch  vor  der  Veröffentlichung  Einspruch  einlegen,
wenn  er  die  Entscheidung  für  ungerecht  oder  im  Widerspruch  zum  Text  dieses  Gesetzes ­
  ansah.  Der  Betroffene  konnte  innerhalb  eines  Monats  nach  Veröffentlichung  Einspruch ­
  einlegen,  der  aber  keine  aufschiebende  Wirkung  hatte.  Der  Einspruch  wurde
nur  dann  zugelassen,  wenn  der  Betroffene  mindestens  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  einem ­
  Jahr,  zu  einer  Einziehung  von  40%  seines  gesamten  Vermögens  oder  zu  einer
Geldstrafe  von  RM  15.000  verurteilt,  entlassen  oder  mit  endgültigem  Berufsverbot
belegt  worden  war.  Die  Berufungsspruchkammer  entschied  in  mündlicher  Verhandlung; ­
  sie  konnte  die  alte  Entscheidung  bestätigen,  mildem  oder  verschärfen.  Für  das
Einspruchsverfahren  gegen  die  CSE-Bescheide  galten  dieselben  Zulassungsbeschränkungen. ­

Die  Überleitungsbestimmungen  sahen  vor,  daß  alle  anhängigen  Verfahren  von  den
bisherigen  Organen  abgewickelt  werden  sollten:  Die  bisherigen  Säuberungsorgane
stellen  mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ihre  Tätigkeit  ein,  ausgenommen  die
Erledigung  der  Angelegenheiten,  mit  denen  sie  sich  schon  befaßt  haben  48 .

48  RAO  Teil  4  Art.  40  Abs.  1.
            
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