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sich wie die Untersuchungsausschüsse aus dem Vorsitzenden (ein zum Richteramt
befähigter Jurist) und Beisitzern der Parteien, Gewerkschaften und der betroffenen
Berufsgruppe zusammen.
Die Öffentlichkeit war von allen Verhandlungen ausgeschlossen. Untersuchungsausschüsse
und Spruchkammer konnten Zeugen und Sachverständige vernehmen beziehungsweise
mußten den Betroffenen vorladen, falls er als Hauptschuldiger oder
Schuldiger galt. Die Untersuchungsausschüsse schlugen der Spruchkammer die Einstufung
des Betroffenen und Sühnemaßnahmen vor. Gegen das Spruchkammerurteil
konnte der Staatskommissar auch vor der Veröffentlichung Einspruch einlegen,
wenn er die Entscheidung für ungerecht oder im Widerspruch zum Text dieses Gesetzes
ansah. Der Betroffene konnte innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Einspruch
einlegen, der aber keine aufschiebende Wirkung hatte. Der Einspruch wurde
nur dann zugelassen, wenn der Betroffene mindestens zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr, zu einer Einziehung von 40% seines gesamten Vermögens oder zu einer
Geldstrafe von RM 15.000 verurteilt, entlassen oder mit endgültigem Berufsverbot
belegt worden war. Die Berufungsspruchkammer entschied in mündlicher Verhandlung;
sie konnte die alte Entscheidung bestätigen, mildem oder verschärfen. Für das
Einspruchsverfahren gegen die CSE-Bescheide galten dieselben Zulassungsbeschränkungen.
Die Überleitungsbestimmungen sahen vor, daß alle anhängigen Verfahren von den
bisherigen Organen abgewickelt werden sollten: Die bisherigen Säuberungsorgane
stellen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit ein, ausgenommen die
Erledigung der Angelegenheiten, mit denen sie sich schon befaßt haben 48 .
48 RAO Teil 4 Art. 40 Abs. 1.