Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Nr.  10  konnte  auf  die  Höhe  des  Spruchkammerurteils  angerechnet  werden 46 .  Prinzipiell ­
  galt  als  "Hauptschuldiger",  wer  der  nationalsozialistischen  Gewaltherrschaft
maßgebliche  politische,  wirtschaftliche  oder  propagandistische  oder  andere  Unterstützung ­
  gewährte  und  durch  diese  Mitarbeit  erheblichen  Nutzen  für  sich  selbst  oder
andere  erlangte.  Die  Kategorie  II  ("Schuldige")  wurde  in  drei  Gruppen  aufgeteilt:
Militaristen,  Nutznießer  und  Aktivisten.  Als  "Aktivist"  galt,  /.  wer  durch  seine  Stellung ­
  oder  seine  Tätigkeit  die  nationalsozialistische  Gewaltherrschaft  wesentlich  förderte, ­
  2.  wer  seine  Stellung,  seinen  Einfluß  oder  seine  Verbindungen  ausnutzte,  und
wer  durch  Ausübung  von  Gewalt,  durch  Drohungen  und  Brutalität  eine  Herrschaft
der  Unterdrückung  und  Ungerechtigkeit  aufrichtete,  3.  wer  sich  als  erklärter  Anhänger ­
  der  nationalsozialistischen  Gewaltherrschaft,  insbesondere  ihrer  rassistischen
Grundsätze,  bekannte.  Die  Definition  des  "Nutznießers"  wurde  später  für  die
Spruchkammerverhandlungen  wichtig,  da  es  sich  hier  um  zum  Teil  gerichtlich  nachprüfbare ­
  Tatbestände  handelte.  Als  "Nutznießer"  wurde  jeder  angesehen,  der  aus  der
Gewaltherrschaft  der  NSDAP,  aus  der  Aufrüstung  oder  aus  dem  Kriege,  durch  seine
politische  Stellung  oder  seine  politischen  Beziehungen  für  sich  oder  andere  persönliche ­
  oder  wirtschaftliche  Vorteile  herausgeschlagen  hat.  Die  Kategorie  III
("Minderbelastete")  stellte  eine  Art  Bewährungsgruppe  dar:  zum  einen  für  Schuldige,
die  aufgrund  mildernder  Umstände  niedriger  eingestuft  wurden,  zum  anderen  für
Mitläufer,  die  sich  erst  noch  bewähren  mußten.  Als  "Mitläufer"  (Kategorie  IV)  galt
jeder,  der  nicht  mehr  als  nominell  am  Nationalsozialimus  teilgenommen  oder  das
NS-Regime  nur  unwesentlich  unterstützt  hatte.  Die  fünfte  und  letzte  Kategorie  bestimmte ­
  den  Kreis  der  "Entlasteten".  Darunter  fielen  alle  NSDAP-Mitglieder  und
Parteianwärter,  welche  gegen  das  NS-Regime  aktiven  Widerstand  geleistet  und  dadurch ­
  Nachteile  erlitten  hatten.  Ein  umfangreicher  Sühnekatalog  sah  für  jede  Kategorie ­
  zwingende  und  fakultative  Sanktionsmaßnahmen  vor;  als  schwerste  Sühne  konnte
eine  zehnjährige  Internierung  angeordnet  werden.  Daneben  konnten  die  Spruchkammern ­
  Berufsverbote,  Vermögenseinzug,  Geldbußen  und  den  Verlust  der  bürgerlichen
Rechte  aussprechen.  Mitläufer  blieben  vorerst  vom  passiven  Wahlrecht  ausgeschlossen ­
 47 .
Zur  Durchführung  der  RAO  waren  vier  Organe  vorgesehen.  An  der  Spitze  des  Verfahrens ­
  stand  der  Staatskommissar  für  die  politische  Säuberung.  Er  überwachte  die
Organisation,  Arbeit  und  Entscheidungen  der  Spruchkammer  und  kontrollierte  die
Durchführung  der  Sanktionen.  Bei  dieser  Arbeit  sollte  er  vom  Politischen  Beirat  unterstützt ­
  werden.  Dieser  hatte  das  Recht,  Kritik  und  Änderungsvorschläge  zum  Verfahren ­
  zu  machen.  Die  unterste  Stufe  des  Spruchkammerverfahrens  bildeten  die  Untersuchungsausschüsse, ­
  in  denen  ein  Jurist  als  Vorsitzender  die  Verhandlungen
führte.  Die  Spruchkammer,  die  sich  in  mehrere  Abteilungen  aufteilen  konnte,  setzte

46  Staatskommissar  Manderscheid  erklärte  im  November  1949  gegenüber  der  saarländischen  Regierung,
daß  die  Urteile  der  alliierten  Militärgerichte  für  die  Spruchkammern  nicht  bindend  seien.  Jeder  Fall
werde  neu  überprüft;  Manderscheid,  23.11.1949;  LA  SB  OSR  78.
47  Auch  über  öffentliche  oder  private  juristische  Personen  konnten  Sühnemaßnahmen  verhängt  werden,
falls  sie  unter  die  Kategorien  I  oder  II  fielen.  Im  Falle  einer  Verurteilung  konnten  sie  aufgelöst  und  ihr
Vermögen  beschlagnahmt  werden;  RAO  Teil  1  Art.  14.
            
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