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Nr. 10 konnte auf die Höhe des Spruchkammerurteils angerechnet werden 46 . Prinzipiell
galt als "Hauptschuldiger", wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
maßgebliche politische, wirtschaftliche oder propagandistische oder andere Unterstützung
gewährte und durch diese Mitarbeit erheblichen Nutzen für sich selbst oder
andere erlangte. Die Kategorie II ("Schuldige") wurde in drei Gruppen aufgeteilt:
Militaristen, Nutznießer und Aktivisten. Als "Aktivist" galt, /. wer durch seine Stellung
oder seine Tätigkeit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich förderte,
2. wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Verbindungen ausnutzte, und
wer durch Ausübung von Gewalt, durch Drohungen und Brutalität eine Herrschaft
der Unterdrückung und Ungerechtigkeit aufrichtete, 3. wer sich als erklärter Anhänger
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer rassistischen
Grundsätze, bekannte. Die Definition des "Nutznießers" wurde später für die
Spruchkammerverhandlungen wichtig, da es sich hier um zum Teil gerichtlich nachprüfbare
Tatbestände handelte. Als "Nutznießer" wurde jeder angesehen, der aus der
Gewaltherrschaft der NSDAP, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege, durch seine
politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche
oder wirtschaftliche Vorteile herausgeschlagen hat. Die Kategorie III
("Minderbelastete") stellte eine Art Bewährungsgruppe dar: zum einen für Schuldige,
die aufgrund mildernder Umstände niedriger eingestuft wurden, zum anderen für
Mitläufer, die sich erst noch bewähren mußten. Als "Mitläufer" (Kategorie IV) galt
jeder, der nicht mehr als nominell am Nationalsozialimus teilgenommen oder das
NS-Regime nur unwesentlich unterstützt hatte. Die fünfte und letzte Kategorie bestimmte
den Kreis der "Entlasteten". Darunter fielen alle NSDAP-Mitglieder und
Parteianwärter, welche gegen das NS-Regime aktiven Widerstand geleistet und dadurch
Nachteile erlitten hatten. Ein umfangreicher Sühnekatalog sah für jede Kategorie
zwingende und fakultative Sanktionsmaßnahmen vor; als schwerste Sühne konnte
eine zehnjährige Internierung angeordnet werden. Daneben konnten die Spruchkammern
Berufsverbote, Vermögenseinzug, Geldbußen und den Verlust der bürgerlichen
Rechte aussprechen. Mitläufer blieben vorerst vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen
47 .
Zur Durchführung der RAO waren vier Organe vorgesehen. An der Spitze des Verfahrens
stand der Staatskommissar für die politische Säuberung. Er überwachte die
Organisation, Arbeit und Entscheidungen der Spruchkammer und kontrollierte die
Durchführung der Sanktionen. Bei dieser Arbeit sollte er vom Politischen Beirat unterstützt
werden. Dieser hatte das Recht, Kritik und Änderungsvorschläge zum Verfahren
zu machen. Die unterste Stufe des Spruchkammerverfahrens bildeten die Untersuchungsausschüsse,
in denen ein Jurist als Vorsitzender die Verhandlungen
führte. Die Spruchkammer, die sich in mehrere Abteilungen aufteilen konnte, setzte
46 Staatskommissar Manderscheid erklärte im November 1949 gegenüber der saarländischen Regierung,
daß die Urteile der alliierten Militärgerichte für die Spruchkammern nicht bindend seien. Jeder Fall
werde neu überprüft; Manderscheid, 23.11.1949; LA SB OSR 78.
47 Auch über öffentliche oder private juristische Personen konnten Sühnemaßnahmen verhängt werden,
falls sie unter die Kategorien I oder II fielen. Im Falle einer Verurteilung konnten sie aufgelöst und ihr
Vermögen beschlagnahmt werden; RAO Teil 1 Art. 14.