Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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dem  Hinweis  auf  die  fortgeschrittene  Entnazifizierung  im  Saarland:  Le  G.M.  de  la
Sarre  a  beaucoup  insiste  pour  achever  sur  les  memes  bases  de  travail  commence  et
garder  ainsi  une  certaine  unite  de  jurisprudence  dans  les  jugements,  etant  admis
que,  parallelement,  toutes  les  revisions  passeront  devant  la  nouvelle  juridiction  41 .
Laffon  gab  am  12.  April  1947  seine  Zustimmung 42 .  Drei  Tage  später  beriet  die  Verwaltungskommission ­
  auf  ihrer  80.  Sitzung  den  Gesetzesentwurf.  Vorsitzender  Müller
hatte  zuvor  mit  Grandval  Rücksprache  über  die  Auslegung  verschiedener  Artikel  gehalten. ­
  Die  Verwaltungskommission  stimmte  dem  Erlaß  der  RAO  zu 43 .  Die  neue
Rechtsanordnung  zur  Befreiung  vom  Nationalsozialismus  und  Militarismus  trat  daraufhin ­
  mit  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  am  5.  Mai  1947  in  Kraft 44 .
Die  RAO  vom  15.  April  1947
Die  RAO  untergliederte  sich  in  fünf  Teile  mit  insgesamt  48  Artikeln.  Ziel  der  Entnazifizierung ­
  sei  es:
Die  Nationalsozialisten,  Militaristen  und  Industriellen,  die  das  nationalsozialistische ­
  Regime  gefördert  und  unterstützt  haben,  zu  bestrafen,  die  nationalsozialistischen ­
  und  militaristischen  Organisationen  dadurch  völlig  und  dauernd  zu
vernichten,  daß  die  maßgebenden  Mitglieder  der  nationalsozialistischen  Partei
und  die  Anhänger  ihrer  Lehre  in  ihrer  persönlichen  Freiheit  oder  Handlungsfreiheit ­
  beschränkt  werden.
Die  persönliche  Verantwortlichkeit  jedes  Einzelnen  sollte  dabei  berücksichtigt  werden. ­
  Als  entscheidendes  Kriterium  galt  nicht  die  formale  Belastung,  sondern  das
tatsächliche  Verhalten  des  Betroffenen.  Ein  Nationalsozialist  konnte  mit  einer  milderen ­
  Behandlung  rechnen,  falls  er  sich  bereits  vor  1945  -  unter  der  Gefahr  erheblicher
Nachteile  -  nachweislich  vom  NS-Regime  distanziert  hatte 45 .  Verschärfend  sollte
sich  eine  hohe  soziale  Stellung,  wirtschaftliche  Unabhängigkeit,  höhere  Bildung  oder
eine  vorliegende  Nutznießerschaft  auswirken:  Ein  strenger  Maßstab  ist  bei  allen
Personen  anzulegen,  von  denen  in  Anbetracht  ihrer  öffentlichen  und  gesellschaftlichen ­
  Stellung,  ihrer  wirtschaftlichen  Unabhängigkeit  oder  des  Grades  ihrer  Bildung
vorzugsweise  zu  erwarten  gewesen  wäre,  daß  sie  sich  dem  Nationalsozialismus  oder
dem  Militarismus  versagt  oder  widersetzt  hätten.
In  die  Kategorie  I  ("Hauptschuldige”)  wurden  unter  anderem  alle  Angehörigen  der
Gestapo,  des  SD,  der  SS  sowie  Denunzianten  und  führende  Partei-  und  Staatsbeamte
eingestuft.  Eine  strafrechtliche  Verurteilung  aufgrund  des  Kontrollratsgesetzes

41  CCFA/CAB:  Radenac:  "Compte-rendu  de  mission”  für  Laffon,  April  1947.  In  der  Anlage  befindet  sich
der  von  Radenac,  de  Bresson  und  Parisot  unterschriebene  Proces-verbal  des  Treffens  vom  3.  April
1947;  AOFAA  DG  AP  c.3302  p.90.
42  Handschriftlicher  Vermerk  Laffons  auf  dem  Bericht  Radenacs;  ebd.
43  80.  VK-Sitzung,  15.4.1947;  LA  SB  VK  205.  Parisot  schickte  den  Gesetzestext  umgehend  nach  Baden-Baden;
  GMSA/DAA/IC  3980:  Parisot,  18.4.1947;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.90.
44  RAO,  15.4.1947;  ABl-Saar  Nr.  21/47  (5.5.1947),  S.  113-120.
45  Auch  das  jugendliche  Alter  eines  Betroffenen  konnte  sich  mildernd  auswirken:  Alle  nach  dem
1.  Januar  1919  geborenen  NS-Aktivisten  wurden  als  Minderbelastete,  alle  nach  dem  25.  März  1939  der
HJ  oder  dem  BDM  beigetretenen  als  "entlastet”  eingestuft;  RAO  Teil  1  Art.  6  u.  8.
            
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