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dem Hinweis auf die fortgeschrittene Entnazifizierung im Saarland: Le G.M. de la
Sarre a beaucoup insiste pour achever sur les memes bases de travail commence et
garder ainsi une certaine unite de jurisprudence dans les jugements, etant admis
que, parallelement, toutes les revisions passeront devant la nouvelle juridiction 41 .
Laffon gab am 12. April 1947 seine Zustimmung 42 . Drei Tage später beriet die Verwaltungskommission
auf ihrer 80. Sitzung den Gesetzesentwurf. Vorsitzender Müller
hatte zuvor mit Grandval Rücksprache über die Auslegung verschiedener Artikel gehalten.
Die Verwaltungskommission stimmte dem Erlaß der RAO zu 43 . Die neue
Rechtsanordnung zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus trat daraufhin
mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Mai 1947 in Kraft 44 .
Die RAO vom 15. April 1947
Die RAO untergliederte sich in fünf Teile mit insgesamt 48 Artikeln. Ziel der Entnazifizierung
sei es:
Die Nationalsozialisten, Militaristen und Industriellen, die das nationalsozialistische
Regime gefördert und unterstützt haben, zu bestrafen, die nationalsozialistischen
und militaristischen Organisationen dadurch völlig und dauernd zu
vernichten, daß die maßgebenden Mitglieder der nationalsozialistischen Partei
und die Anhänger ihrer Lehre in ihrer persönlichen Freiheit oder Handlungsfreiheit
beschränkt werden.
Die persönliche Verantwortlichkeit jedes Einzelnen sollte dabei berücksichtigt werden.
Als entscheidendes Kriterium galt nicht die formale Belastung, sondern das
tatsächliche Verhalten des Betroffenen. Ein Nationalsozialist konnte mit einer milderen
Behandlung rechnen, falls er sich bereits vor 1945 - unter der Gefahr erheblicher
Nachteile - nachweislich vom NS-Regime distanziert hatte 45 . Verschärfend sollte
sich eine hohe soziale Stellung, wirtschaftliche Unabhängigkeit, höhere Bildung oder
eine vorliegende Nutznießerschaft auswirken: Ein strenger Maßstab ist bei allen
Personen anzulegen, von denen in Anbetracht ihrer öffentlichen und gesellschaftlichen
Stellung, ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit oder des Grades ihrer Bildung
vorzugsweise zu erwarten gewesen wäre, daß sie sich dem Nationalsozialismus oder
dem Militarismus versagt oder widersetzt hätten.
In die Kategorie I ("Hauptschuldige”) wurden unter anderem alle Angehörigen der
Gestapo, des SD, der SS sowie Denunzianten und führende Partei- und Staatsbeamte
eingestuft. Eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund des Kontrollratsgesetzes
41 CCFA/CAB: Radenac: "Compte-rendu de mission” für Laffon, April 1947. In der Anlage befindet sich
der von Radenac, de Bresson und Parisot unterschriebene Proces-verbal des Treffens vom 3. April
1947; AOFAA DG AP c.3302 p.90.
42 Handschriftlicher Vermerk Laffons auf dem Bericht Radenacs; ebd.
43 80. VK-Sitzung, 15.4.1947; LA SB VK 205. Parisot schickte den Gesetzestext umgehend nach Baden-Baden;
GMSA/DAA/IC 3980: Parisot, 18.4.1947; AOFAA DGAP c.3302 p.90.
44 RAO, 15.4.1947; ABl-Saar Nr. 21/47 (5.5.1947), S. 113-120.
45 Auch das jugendliche Alter eines Betroffenen konnte sich mildernd auswirken: Alle nach dem
1. Januar 1919 geborenen NS-Aktivisten wurden als Minderbelastete, alle nach dem 25. März 1939 der
HJ oder dem BDM beigetretenen als "entlastet” eingestuft; RAO Teil 1 Art. 6 u. 8.