Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

262

letztes  Treffen  mit  Leroy  Laffon  deutlich.  Er  kritisierte  folgende  Punkte  des  saarländischen ­
  Entwurfes:  zu  viele  Organe  mit  denselben  Funktionen,  ein  besonderes  Verfahren ­
  für  die  Internierten  und  die  "unpolitische"  Zusammensetzung  des  Obersten
Epurationshofes:  Composition  exclusive  de  la  plus  haute  instance  par  des  magistrats.
C'est  ä  mon  sens  l'erreur  la  plus  grave,  car  l'epuration  n'est  pas  un  probleme  judiciaire,
  mais  une  Operation  dans  laquelle  les  partis  politiques  doivent  prendre  leurs
responsabilites.  Auch  nach  Meinung  Leroys  sei  der  saarländische  Gesetzesentwurf  in
seiner  derzeitigen  Form  nicht  haltbar.  Radenac  vermutete,  daß  Präfekt  Parisot  hinter
der  unnachgiebigen  Haltung  der  Militärregierung  in  Saarbrücken  stecke.  Er  schlug
Laffon  vor,  direkten  Kontakt  mit  Grandval  aufzunehmen.  Er  würde  so  lange  in  Saarbrücken ­
  bleiben,  bis  der  endgültige  Gesetzestext  festgelegt  sei  -  ein  Verfahren,  das
man  schon  erfolgreich  in  Rheinland-Pfalz  erprobt  habe 38 .
Parisot  legte  seinen  Standpunkt  am  1.  April  in  einem  Schreiben  an  Laffon  dar:  Während ­
  die  Säuberung  der  Verwaltung  als  fast  beendet  anzusehen  sei,  seien  in  der  Privatwirtschaft ­
  noch  große  Rückstände  aufzuholen.  Daher  sei  man  im  Saarland  übereingekommen, ­
  die  bisherige  Arbeit  fortzuführen  und  das  Verfahren  nur  in  wenigen
Punkten,  im  Sinne  einer  verbesserten  Rechtssicherheit  für  die  Betroffenen,  abzuändem.
  Dadurch  solle  sowohl  die  Kontinuität  der  Arbeit  als  auch  eine  Vergleichbarkeit
der  Entscheidungen  und  Sanktionen  erhalten  bleiben.  Die  Einrichtung  eines  Politischen ­
  Beirates  sei  von  der  Verwaltungskommission,  die  ein  streng  justizförmiges
Verfahren  gefordert  habe,  abgelehnt  worden.  Parisot  stimmte  zwar  verschärften  Zulassungsbedingungen ­
  für  die  Einspruchsverfahren  zu,  wollte  dafür  aber  die  Position
der  Betroffenen  vor  der  Spruchkammer  durch  effektivere  Verteidigungsrechte  stärken ­
 39 .  Abschließend  betonte  er,  daß  die  Besonderheiten  des  saarländischen  Gesetzesentwurfes ­
  auf  den  ausdrücklichen  Wunsch  der  Verwaltungskommission  zurückzuführen ­
  seien.  Eine  Ablehnung  des  Entwurfes  hätte  daher  negative  Auswirkungen  auf
die  französische  Saarlandpolitik:  ...  que  le  retour  progressif  de  formes  plus  legales  ne
peut  que  favoriser  notre  politique  dans  ce  pays  en  contribuant  ä  y  retablir  chez  le
citoyen  un  sentiment  de  securite  elementaire  dont  l'absence,  ä  l'heure  actuelle,  constitue
  un  obstacle  certain  ä  notre  action  40 .
Am  3.  April  1947  gelang  es  jedoch  Radenac  in  Beratungen  mit  Parisot  und  Leroy
den  Baden-Badener  Entwurf  zur  Grundlage  der  saarländischen  RAO  zu  machen  -
exception  faite  de  questions  de  detail.  Der  Oberste  Epurationshof  wurde  gestrichen
und  die  Beibehaltung  eines  Politischen  Beirates  durchgesetzt;  dessen  Rechte  wurden
allerdings  auf  Intervention  Parisots  eingeschränkt.  Parisot  erreichte  außerdem,  daß
vor  den  Spruchkammern  mündliche  Verhandlungen  stattfinden  und  die  bisherigen
Organe  Weiterarbeiten  konnten.  Radenac  rechtfertigte  diese  Sonderregelungen  mit

38  CCFA/CAB/C:  Radenac  an  Laffon,  29.3.1947;  AOFAA  DG  AP  c.3302  p.90.
39  GMSA/DAA/IC  3329:  Parisot  an  Laffon,  1.4.1947;  AOFAA  DG  AP  c.3302  p.90.  Parisot  beschrieb  den
Zielkonflikt  zwischen  Rechtsstaatlichkeit  und  Durchführbarkeit  bei  der  Entnazifizierung:  II  est  un  principe ­
  traditionnel  du  Droit  voulant  que  toute  personne  puisse  demander  un  nouvel  examen  de  la  mesure
la  frappant,  c'est  le  principe  de  l'appel.  Cependant  ouvrir  largement  cette  instance  equivaudrait  ä  incombrer
  les  nouvelles  jurisdictions,  ä  savoir  les  Spruchkammer.
«  Ebd.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.