Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Dem  Betroffenen  mußte  eine  der  folgenden  Sühnemaßnahmen  auferlegt  worden  sein:
Freiheitsstrafe,  Geldbuße  von  mindestens  RM  5.000,  Vermögensbeschlagnahmung,
Entlassung,  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  endgültiges  Berufsverbot.  Die  Chambre ­
  Superieure  d'Epuration  konnte  das  angefochtene  Urteil  entweder  bestätigen,  mildem ­
  oder  auch  verschärfen.  Alle  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  CSE  gefällten
Entscheidungen  sollten  als  rechtskräftig  angesehen  werden.  Gegen  sie  konnte  allerdings ­
  analog  zum  Einspruchsverfahren  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  beantragt ­
  werden.

Die  Verhandlungen  mit  Baden-Baden
Der  Baden-Badener  Modellgesetzesentwurf  vom  8.  Februar  1947  wurde  zwei  Tage
später  mit  courrier  special  nach  Saarbrücken  geschickt.  Grandval  reagierte  verärgert,
da  dieser  erheblich  vom  saarländischen  Entwurf  abwich.  Er  forderte  Laffon  auf,  den
saarländischen  Entwurf  zu  genehmigen:  Le  projet  congu  permettant  de  mener  rapidement ­
  la  denazification  en  Sarre  tout  en  donnant  satisfaction  ä  la  population  et  ä
ses  dirigeants,  je  vous  serais  reconnaissant  de  vouloir  bien  approuver  le  projet  qui
vous  a  ete  transmis  35 .  Amal  lud  Leroy  zur  Beratung  der  Gesetzestexte  nach  Baden-Baden
  ein 36 .  Dieses  Treffen  fand  am  25.  Februar  1947  statt.  Es  brachte  vor  allem  eine
Klärung  der  gegensätzlichen  Standpunkte.  Leroy  sprach  sich  danach  für  die  Übernahme ­
  von  Teilen  des  Baden-Badener  Entwurfes  aus.  Die  einzelnen  Kategorien  und
der  Sühnekatalog  seien  präziser  definiert;  der  vorgesehene  Politische  Beirat  entspreche ­
  dem  bestehenden  CSE,  der  -  nach  Zusage  Arnals  -  in  seiner  jetzigen  Form
(Parteien-  und  Gewerkschaftsvertreter)  weiterbestehen  könne.  Auch  die  schärferen
Zulassungsbedingungen  für  Einsprüche  fanden  die  Billigung  Leroys.  Schwieriger  sei
es  bei  den  Verfahrensfragen:  Baden-Baden  lehne  mündliche  Verhandlungen  ab,  da
dadurch  die  Entnazifizierungsarbeit  zu  stark  verzögert  werde.  Auch  die  saarländische
Berufungsinstanz,  der  Oberste  Epurationshof,  war  von  Amal  abgelehnt  worden.  Als
letzten  strittigen  Punkt  nannte  Leroy  die  Überleitungsbestimmungen:  Baden-Baden
wünsche,  daß  die  bisherigen  Organe  mit  Inkrafttreten  der  neuen  Gesetze  ihre  Arbeit
beendeten.  Nach  längerer  Diskussion  waren  Leroy  und  Amal  übereingekommen,  daß
die  bisherigen  Mitglieder  einfach  in  den  neuen  Organen  Weiterarbeiten  sollten.  Leroy
empfahl  abschließend  seinem  Vorgesetzten  Parisot:  En  principe  le  nouveau  projet  de
Baden-Baden  est  acceptable.  II  n'y  a  divergence  de  vue  qu'en  ce  qui  conceme  les  recours
  (Composition  de  la  Haute  Cour  d'Epuration).  Du  reste  une  circulaire
d'application  nous  permettra  en  fin  de  compte  d'interpreter  la  loi  ä  notre  fagon  37 .
Es  kam  jedoch  zu  keiner  schnellen  Einigung.  Noch  Ende  März  1947  bestanden  die
gegensätzlichen  Auffassungen.  Radenac  machte  dies  in  einem  Bericht  über  sein

35  GMSA/DAA/IC  991:  Grandval  an  Laffon,  12.2.1947;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.90.
36  CCFA/CAB/C  1903:  Laffon  an  Grandval,  25.2.1947.  Mit  diesem  Schreiben  wurde  eine  deutsche  Übersetzung ­
  des  Baden-Badener  Modellgesetzes  und  eine  Abschrift  der  Verordnung  Nr.  79  geschickt;  AOFAA ­
  DGAP  c.3302  p.90.
37  GMSA/DAA/IC:  Bericht  Leroys  an  Parisot  über  das  Treffen  in  Baden-Baden,  25.2.1947;  AOFAA
DGAP  c.3302  p.90.
            
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