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Dem Betroffenen mußte eine der folgenden Sühnemaßnahmen auferlegt worden sein:
Freiheitsstrafe, Geldbuße von mindestens RM 5.000, Vermögensbeschlagnahmung,
Entlassung, Versetzung in den Ruhestand oder endgültiges Berufsverbot. Die Chambre
Superieure d'Epuration konnte das angefochtene Urteil entweder bestätigen, mildem
oder auch verschärfen. Alle vor Inkrafttreten des Gesetzes vom CSE gefällten
Entscheidungen sollten als rechtskräftig angesehen werden. Gegen sie konnte allerdings
analog zum Einspruchsverfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt
werden.
Die Verhandlungen mit Baden-Baden
Der Baden-Badener Modellgesetzesentwurf vom 8. Februar 1947 wurde zwei Tage
später mit courrier special nach Saarbrücken geschickt. Grandval reagierte verärgert,
da dieser erheblich vom saarländischen Entwurf abwich. Er forderte Laffon auf, den
saarländischen Entwurf zu genehmigen: Le projet congu permettant de mener rapidement
la denazification en Sarre tout en donnant satisfaction ä la population et ä
ses dirigeants, je vous serais reconnaissant de vouloir bien approuver le projet qui
vous a ete transmis 35 . Amal lud Leroy zur Beratung der Gesetzestexte nach Baden-Baden
ein 36 . Dieses Treffen fand am 25. Februar 1947 statt. Es brachte vor allem eine
Klärung der gegensätzlichen Standpunkte. Leroy sprach sich danach für die Übernahme
von Teilen des Baden-Badener Entwurfes aus. Die einzelnen Kategorien und
der Sühnekatalog seien präziser definiert; der vorgesehene Politische Beirat entspreche
dem bestehenden CSE, der - nach Zusage Arnals - in seiner jetzigen Form
(Parteien- und Gewerkschaftsvertreter) weiterbestehen könne. Auch die schärferen
Zulassungsbedingungen für Einsprüche fanden die Billigung Leroys. Schwieriger sei
es bei den Verfahrensfragen: Baden-Baden lehne mündliche Verhandlungen ab, da
dadurch die Entnazifizierungsarbeit zu stark verzögert werde. Auch die saarländische
Berufungsinstanz, der Oberste Epurationshof, war von Amal abgelehnt worden. Als
letzten strittigen Punkt nannte Leroy die Überleitungsbestimmungen: Baden-Baden
wünsche, daß die bisherigen Organe mit Inkrafttreten der neuen Gesetze ihre Arbeit
beendeten. Nach längerer Diskussion waren Leroy und Amal übereingekommen, daß
die bisherigen Mitglieder einfach in den neuen Organen Weiterarbeiten sollten. Leroy
empfahl abschließend seinem Vorgesetzten Parisot: En principe le nouveau projet de
Baden-Baden est acceptable. II n'y a divergence de vue qu'en ce qui conceme les recours
(Composition de la Haute Cour d'Epuration). Du reste une circulaire
d'application nous permettra en fin de compte d'interpreter la loi ä notre fagon 37 .
Es kam jedoch zu keiner schnellen Einigung. Noch Ende März 1947 bestanden die
gegensätzlichen Auffassungen. Radenac machte dies in einem Bericht über sein
35 GMSA/DAA/IC 991: Grandval an Laffon, 12.2.1947; AOFAA DGAP c.3302 p.90.
36 CCFA/CAB/C 1903: Laffon an Grandval, 25.2.1947. Mit diesem Schreiben wurde eine deutsche Übersetzung
des Baden-Badener Modellgesetzes und eine Abschrift der Verordnung Nr. 79 geschickt; AOFAA
DGAP c.3302 p.90.
37 GMSA/DAA/IC: Bericht Leroys an Parisot über das Treffen in Baden-Baden, 25.2.1947; AOFAA
DGAP c.3302 p.90.