Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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entsprach  in  seinem  ersten  Abschnitt  (Kategorien-  und  Sühnekatalog)  der  Baden-Badener ­
  Direktive  vom  22.  November  1946  (2 e  Projet  GM).  Die  folgenden  Abschnitte,
die  die  Organisation  und  das  Verfahren  betrafen,  wichen  jedoch  weitgehend  von  dieser ­
  Vorlage  ab.  Inwieweit  schon  zuvor  Beratungen  zwischen  der  Militärregierung
und  der  Verwaltungskommission  stattgefunden  hatten,  konnte  aufgrund  der  Quellenlage ­
  nicht  geklärt  werden  -  es  ist  dies  jedoch  anzunehmen 31 .
Der  Entwurf  wurde  am  29.  Januar  1947  auf  einem  Treffen,  an  dem  -  bis  auf  Neufang
-  alle  Direktoren  der  Verwaltungskommission,  Generalsekretär  Kuchenbecker,  Präfekt ­
  Parisot  und  der  Chef  des  Service  Epuration,  Leroy,  teilnahmen,  durchgesprochen
und  nach  leichten,  von  den  Mitgliedern  der  Verwaltungskommission  vorgeschlagenen ­
  Abänderungen,  durch  die  Anwesenden  einstimmig  angenommen 32 .  Besonders
wichtig  war  der  Verwaltungskommission  die  Änderung  des  vorgesehenen  Verfahrens ­
  gewesen:  Der  Entwurf  hatte  nur  in  Ausnahmefällen  die  Vernehmung  des  Betroffenen ­
  und  von  Zeugen  vorgesehen;  die  Entscheidung  sollte  generell  im  schriftlichen
Verfahren  erfolgen.  Die  Verwaltungskommission  konnte  sich  mit  ihrem  Wunsch
nach  mündlichen  Verhandlungen  (debats  contradictoires)  durchsetzen.  Am  Tag  danach ­
  bat  Vorsitzender  Müller  die  Militärregierung  um  eine  weitere  Änderung:  Auch
vor  der  Berufungsinstanz  sollte  die  mündliche  Verhandlung  vorgeschrieben  werden.
Er  begründete  dies  mit  der  Klage  vieler  Betroffener,  daß  die  Verhandlung  nach  Aktenlage ­
  und  hinter  verschlossenen  Türen  eine  den  Geboten  der  Gerechtigkeit  entsprechende ­
  Verteidigung  nicht  möglich  macht 33 .
Parisot  stimmte  auch  dieser  Änderung  zu.  Der  saarländische  Gesetzesentwurf  wurde
am  31.  Januar  1947  -  rechtzeitig  zum  festgesetzten  Termin  -  nach  Baden-Baden  geschickt ­
 34 .  Der  Entwurf  zeichnete  sich  durch  einige  Besonderheiten  aus:  Alle  noch
nicht  bearbeiteten  Epurationsfälle  sollten  auch  nach  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes
nach  dem  bisherigen  Verfahren  weiterverhandelt  werden;  die  neuen  Organe  sollten
nur  für  neu  auftretende  Fälle  -  vor  allem  Internierte  -  und  in  Einspruchsfällen  tätig
werden.  Ein  Politischer  Beirat  war  nicht  vorgesehen.  Die  Vorsitzenden  der  Organe
mußten  die  Befähigung  zum  Richteramt  nachweisen  können.  Als  Einspruchsinstanz
gegen  Spruchkammerentscheidungen  war  ein  Haute  Cour  d'Epuration  -  auch  Oberster ­
  Epurationshof  genannt  -  vorgesehen.  Er  sollte  sich  in  zwei  Kammern  (Chambre
des  Requetes  und  Chambre  Superieure  dEpuration)  aufteilen,  die  jeweils  mit  einem
Juristen  als  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  besetzt  werden  sollten.  Einspruch
sollte  nach  dem  Entwurf  sowohl  vom  Staatskommissar  als  auch  vom  Betroffenen
eingelegt  werden  können;  der  Antrag  besaß  keinerlei  aufschiebende  Wirkung.  Die
Chambre  des  Requetes  hatte  den  Antrag  auf  seine  Zulässigkeit  hin  zu  überprüfen.

31  Darauf  läßt  zum  einen  der  Wortlaut  des  Gesetzesentwurfes  schließen,  zum  anderen  der  auch  institutioneil ­
  enge  Kontakt  zwischen  Militärregierung  und  Verwaltungskommission  (zum  Beispiel  im  CSE).
Entwurf:  LA  SB  VK  166/64-91.
32  Zitiert  nach  dem  Berichtsprotokoll  Leroys,  29.1.1947  (übersetzte  Abschrift);  LA  SB  VK  166/58.
33  VK/Müller  an  Grandval,  30.1.1947;  LA  SB  VK  166/60f.
34  GMSA/DAA/IC  837:  Parisot  an  Müller,  31.1.1947;  LA  SB  VK  166/53  u.  VK  202.  GMSA/DAA/IC
785:  Parisot  an  Laffon,  31.1.1947:  Ci-joint  le  projet  de  loi  elabore  en  collaboration  avec  la  CATS',
AOFAA  DG  AP  c.3302  p.90.
            
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