Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Allerdings,  so  die  wichtige  Einschränkung  im  Art.  3,  sollten  durch  die  neuen  gesetzlichen ­
  Regelungen  die  bisherigen  Entnazifizierungsmaßnahmen  nicht  in  Frage  gestellt ­
  werden:  ...  les  decisions  prises  en  matiere  d'epuration  ...  anterieurement  ä
l'installation  des  jurisdictions  prevues  ci-dessus  (Spruchkammern;  R.M.),  doivent
etre  considerees  comme  acquises,  sauf  cas  exceptionnels.
Die  Verordnung  Nr.  79  war  ungenau  formuliert  und  teilweise  den  neuen  Instruktionen ­
  Laffons  widersprechend  abgefaßt.  So  räumte  Koenig  den  Spruchkammern  den
Strafrahmen  des  Kontrollratsgesetzes  Nr.  10  (Todesstrafe!)  ein.  Auch  die  Neuerung,
daß  Mitglieder  verbrecherischer  Organisationen,  denen  keine  individuellen  Straftaten
angelastet  wurden,  vor  deutschen  Spruchkammern  entnazifiziert  werden  sollten,  ging
in  den  unklaren  Formulierungen  der  Verordnung  unter 30 .

30  Am  10.  Februar  hatte  der  Directeur  G6n£ral  de  la  Justice,  Furby,  Laffon  mitgeteilt,  daß  diese  Personen
ihre  Verfahren  jetzt  doch  vor  den  deutschen  Spruchkammerorganen  -  und  nicht  wie  bisher  geplant  vor
Militärgerichten  -  bekommen  sollten;  CCFA/DGJ:  Furby  an  Laffon,  10.2.1947;  AOFAA  DGAP
c.3306  p.l  17.  Siehe  das  Kapitel  F.1.3.
            
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