Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Directeur  de  la  Justice,  Schmelck,  seinen  Vorbehalt  damit,  daß  die  einzelnen  Mitglieder ­
  des  Politischen  Beirates  nur  schwer  zu  kontrollieren  seien,  le  Commissaire
d'Etat  seul  etant  plus  facile  ä  mattier.  Daher  sollte  auch  die  Überprüfung  der  Zulässigkeit ­
  der  Einsprüche  allein  durch  den  Staatskommissar  erfolgen 26 .  Die  Notwendigkeit ­
  einer  Einspruchsinstanz  wurde  nicht  bestritten  -  dieses  Rechtsmittel  sollte  aber
aux  quelques  cas  oü  il  y  aura  eu  manifestement  erreur  de  jugement  ou  appreciation
erronee  des  elements  de  la  cause  beschränkt  werden.  Abschließend  ermahnte  Laffon
die  Ländergouvemeure,  für  eine  zügige  Gesetzesarbeit  zu  sorgen  und  Verzögerungen
bei  der  Entnazifizierung  zu  vermeiden.  Die  deutschen  Landesregierungen  sollten  bereits ­
  vor  dem  Erlaß  der  Verordnung  Nr.  79  mit  ihrer  Arbeit  beginnen  und  die  fertigen
Gesetze  zum  1.  Februar  der  Militärregierung  vorlegen 27 .
Der  Modellgesetzesentwurf  der  Militärregierung
vom  8.  Februar  1947  und  die  Verordnung  Nr.  79
Da  die  einzelnen  deutschen  Gesetzesentwürfe  sehr  unterschiedlich  ausfielen,  entschloß ­
  sich  der  Service  Epuration  in  Baden-Baden  Ende  Januar  1947  dazu,  nun  doch
einen  Modellgesetzesentwurf  vorzulegen,  um  ein  gewisses  Maß  an  Einheitlichkeit
innerhalb  der  Besatzungszone  zu  wahren.  Dieses  Modellgesetz  wurde  auf  der  Konferenz ­
  der  Entnazifizierungsoffiziere  in  Baden-Baden  am  7.  und  8.  Februar  1947  unter
Beteiligung  der  Justizdirektion  entworfen.  Während  es  für  die  Gesetzesberatungen
im  Saarland  zu  spät  kam,  wurde  das  Modellgesetz  den  Beratungen  zwischen  der  Militär- ­
  und  der  Landesregierung  in  Rheinland-Pfalz  zugrundegelegt.
Das  Modellgesetz  basierte  auf  der  Januardirektive  Laffons.  Die  Trennung  zwischen
einem  strafrechtlichem  und  dem  politischen  Säuberungsverfahren  wurde  konsequent
durchgezogen;  der  Anhang  zur  KR  38  erschien  nicht  mehr  im  Gesetzestext.  Die  Zulässigkeit ­
  eines  Einspruches  wurde  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:  mindestens
eine  Freiheitsstrafe  von  einem  Jahr,  Vermögenseinzug  von  40%  oder  Entlassung  beziehungsweise ­
  Berufsverbot.  Die  Berufungsverhandlungen  sollten  nicht-öffentlich
und  -  im  Gegensatz  zu  den  normalen  Spruchkammerverhandlungen  -  mündlich  stattfinden
 28 .
Erst  nach  der  Verabschiedung  des  Modellgesetzes  unterschrieb  Koenig  die  Verordnung ­
  Nr.  79  relative  ä  l'application  de  la  Directive  N°  38  du  Conseil  de  Contröle;  sie
erschien  Ende  Februar  im  Journal  Officiel,  nachdem  die  deutschen  Regierungen
bereits  seit  mehreren  Wochen  mit  der  Gesetzesarbeit  beschäftigt  waren 29 .  Die  Gesetzgebungsarbeiten ­
  im  Rahmen  der  KR  38  wurde  den  deutschen  Landesregierungen
anvertraut  (est  confiee  ä  l'Autorite  Gouvernementale  allemande  de  chaque  Land).

26  Zitiert  nach  dem  handschriftlichen  Vermerk  Amais,  2.1.1947;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.  117.  Dieses
Recht  hatte  Amal  ursprünglich  auch  für  den  Politischen  Beirat  vorgesehen;  CCFA/CAB:  Rapport,
31.12.1946;  AOFAA  DGAP  c.232  p.49.
27  Laffon,  8.1.1946  (Anm.  23).
28  "Projet  de  loi  sur  la  ddnazification”,  beschlossen  auf  der  Konferenz  am  778.  Februar  1947;  AOFAA
DGAP  c.3306  p.l  17.
29  Ordonnance  Nr.  79,  18.2.1947;  JO-CCFA  Nr.  56/47  (27.2.1947),  S.  57  lf.
            
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