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Directeur de la Justice, Schmelck, seinen Vorbehalt damit, daß die einzelnen Mitglieder
des Politischen Beirates nur schwer zu kontrollieren seien, le Commissaire
d'Etat seul etant plus facile ä mattier. Daher sollte auch die Überprüfung der Zulässigkeit
der Einsprüche allein durch den Staatskommissar erfolgen 26 . Die Notwendigkeit
einer Einspruchsinstanz wurde nicht bestritten - dieses Rechtsmittel sollte aber
aux quelques cas oü il y aura eu manifestement erreur de jugement ou appreciation
erronee des elements de la cause beschränkt werden. Abschließend ermahnte Laffon
die Ländergouvemeure, für eine zügige Gesetzesarbeit zu sorgen und Verzögerungen
bei der Entnazifizierung zu vermeiden. Die deutschen Landesregierungen sollten bereits
vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 79 mit ihrer Arbeit beginnen und die fertigen
Gesetze zum 1. Februar der Militärregierung vorlegen 27 .
Der Modellgesetzesentwurf der Militärregierung
vom 8. Februar 1947 und die Verordnung Nr. 79
Da die einzelnen deutschen Gesetzesentwürfe sehr unterschiedlich ausfielen, entschloß
sich der Service Epuration in Baden-Baden Ende Januar 1947 dazu, nun doch
einen Modellgesetzesentwurf vorzulegen, um ein gewisses Maß an Einheitlichkeit
innerhalb der Besatzungszone zu wahren. Dieses Modellgesetz wurde auf der Konferenz
der Entnazifizierungsoffiziere in Baden-Baden am 7. und 8. Februar 1947 unter
Beteiligung der Justizdirektion entworfen. Während es für die Gesetzesberatungen
im Saarland zu spät kam, wurde das Modellgesetz den Beratungen zwischen der Militär-
und der Landesregierung in Rheinland-Pfalz zugrundegelegt.
Das Modellgesetz basierte auf der Januardirektive Laffons. Die Trennung zwischen
einem strafrechtlichem und dem politischen Säuberungsverfahren wurde konsequent
durchgezogen; der Anhang zur KR 38 erschien nicht mehr im Gesetzestext. Die Zulässigkeit
eines Einspruches wurde an folgende Bedingungen geknüpft: mindestens
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Vermögenseinzug von 40% oder Entlassung beziehungsweise
Berufsverbot. Die Berufungsverhandlungen sollten nicht-öffentlich
und - im Gegensatz zu den normalen Spruchkammerverhandlungen - mündlich stattfinden
28 .
Erst nach der Verabschiedung des Modellgesetzes unterschrieb Koenig die Verordnung
Nr. 79 relative ä l'application de la Directive N° 38 du Conseil de Contröle; sie
erschien Ende Februar im Journal Officiel, nachdem die deutschen Regierungen
bereits seit mehreren Wochen mit der Gesetzesarbeit beschäftigt waren 29 . Die Gesetzgebungsarbeiten
im Rahmen der KR 38 wurde den deutschen Landesregierungen
anvertraut (est confiee ä l'Autorite Gouvernementale allemande de chaque Land).
26 Zitiert nach dem handschriftlichen Vermerk Amais, 2.1.1947; AOFAA DGAP c.3306 p. 117. Dieses
Recht hatte Amal ursprünglich auch für den Politischen Beirat vorgesehen; CCFA/CAB: Rapport,
31.12.1946; AOFAA DGAP c.232 p.49.
27 Laffon, 8.1.1946 (Anm. 23).
28 "Projet de loi sur la ddnazification”, beschlossen auf der Konferenz am 778. Februar 1947; AOFAA
DGAP c.3306 p.l 17.
29 Ordonnance Nr. 79, 18.2.1947; JO-CCFA Nr. 56/47 (27.2.1947), S. 57 lf.