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titude) 21 . Amal solle den deutschen Länderregierungen keine fertigen Gesetzestexte
vorlegen, sondern ihnen lediglich Instruktionen mitteilen: II a ete en effet convenu
avec M. Lajfon qu'au lieu de rediger ä Baden un texte de loi que les allemands
n'auraient qu'ä traduire, il serait envoye ä chaque delegation superieure des indications
generales ä Charge pour eiles de faire etudier les textes detailles par les Gouvernements
allemands de leur province 22 .
Amal entwarf Ende Dezember 1946 in Absprache mit den Juristen Schmelck und
Martin eine zweite Direktive, die am 8. Januar 1947 an die Ländergouvemeure geschickt
wurde. Als zentrale Forderungen der Militärregierung wurden zwei Punkte
herausgestellt: 1. La loi allemande soit conforme aux principes poses dans la directive
38; 2. l'armature actuelle de l'epuration ne soit pas modifiee de fagon sensible 23 .
Der Text der KR 38 sollte nicht wörtlich übernommen und ihr Anhang nicht weiter
beachtet werden 24 . Es sollte auf eine klare Trennung zwischen der Inhaftierung
schuldiger und der Internierung gefährlicher Personen geachtet werden. Auf Betreiben
der Justizdirektion wurde festgelegt, daß Kriegsverbrecher und Mitglieder verbrecherischer
Organisationen erst nach ihrer Verurteilung durch ein Militärgericht
dem Entnazifizierungsverfahren zur Verfügung stünden. Die Spruchkammern sollten
als Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug anordnen und außerdem Sühnemaßnahmen
gegen Erben und juristische Personen verhängen können. Die Organisation
sollte sich am bisherigen Verfahren orientieren. Laffon legte Wert darauf, daß die
politischen Parteien und die Gewerkschaften weiterhin mitbestimmend an der Entnazifizierung
teilnehmen würden (y occupent une place preponderante). Dem in der
deutschen Öffentlichkeit geäußerten Wunsch nach Berufung von Juristen auf die Posten
der Vorsitzenden in den Organen sollte entsprochen werden; allerdings gab Arnal
zu bedenken, daß einer gesetzlichen Muß-Vorschrift der Mangel an politisch unbelasteten
Juristen entgegenstehe. Als zentrales Organ sollte ein Staatskommissariat
eingerichtet werden: Dem Staatskommissar war eine koordinierende, kontrollierende
und initiierende Funktion zugedacht.
Der Politische Beirat sollte in seiner jetzigen Form weiterbestehen und die Arbeit der
anderen Organe mit Kritik und Verbesserungsvorschlägen begleiten. Außerdem
sollte er das Recht haben, einzelne Fälle vor der endgültigen Entscheidung einzusehen.
Die Justizdirektion hatte sich aber mit ihrer Auffassung durchsetzen können,
den Politischen Beirat auf eine politische Kontrollfunktion zu beschränken: C'est ä
mon sens uniquement un organisme de contröle politique. II ne me parait pas devoir
detenir des attributions juridictionnelles directes. II emet des voeux, des suggestions;
ilfait des representations; son röle doit se borner ä cela 25 . Mündlich begründete der
21 Handschriftliche Bemerkungen Laffons (Anm. 19).
22 CCFA/CAB: Vermerk Amais, 27.12.1946; AOFAA DG AP c.3306 p.l 17.
23 CCFA/CAB: Direktivenentwurf, 27.12.1946; CCFA/DGJ: Der Direktor der Services Justice, Martin,
an Laffon, 2.1.1947; CCFA/C AB/C 230: Laffon, 8.1.1946; AOFAA DG AP c.3306 p. 117 u. p. 115.
24 D'eviter de faire figurer dans le corps de la loi les listes de categories de personnes annexees ä la directive
38, etant donne que celles-ci ne constituent qu'une enumeration donnee d titre d'exemple\ Laffon,
8.1.1946; ebd.
25 Martin, 2.1.1947 (Anm. 23).