Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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titude) 21 .  Amal  solle  den  deutschen  Länderregierungen  keine  fertigen  Gesetzestexte
vorlegen,  sondern  ihnen  lediglich  Instruktionen  mitteilen:  II  a  ete  en  effet  convenu
avec  M.  Lajfon  qu'au  lieu  de  rediger  ä  Baden  un  texte  de  loi  que  les  allemands
n'auraient  qu'ä  traduire,  il  serait  envoye  ä  chaque  delegation  superieure  des  indications
  generales  ä  Charge  pour  eiles  de  faire  etudier  les  textes  detailles  par  les  Gouvernements ­
  allemands  de  leur  province  22 .
Amal  entwarf  Ende  Dezember  1946  in  Absprache  mit  den  Juristen  Schmelck  und
Martin  eine  zweite  Direktive,  die  am  8.  Januar  1947  an  die  Ländergouvemeure  geschickt ­
  wurde.  Als  zentrale  Forderungen  der  Militärregierung  wurden  zwei  Punkte
herausgestellt:  1.  La  loi  allemande  soit  conforme  aux  principes  poses  dans  la  directive
  38;  2.  l'armature  actuelle  de  l'epuration  ne  soit  pas  modifiee  de  fagon  sensible  23 .
Der  Text  der  KR  38  sollte  nicht  wörtlich  übernommen  und  ihr  Anhang  nicht  weiter
beachtet  werden 24 .  Es  sollte  auf  eine  klare  Trennung  zwischen  der  Inhaftierung
schuldiger  und  der  Internierung  gefährlicher  Personen  geachtet  werden.  Auf  Betreiben ­
  der  Justizdirektion  wurde  festgelegt,  daß  Kriegsverbrecher  und  Mitglieder  verbrecherischer ­
  Organisationen  erst  nach  ihrer  Verurteilung  durch  ein  Militärgericht
dem  Entnazifizierungsverfahren  zur  Verfügung  stünden.  Die  Spruchkammern  sollten
als  Höchststrafe  zehn  Jahre  Freiheitsentzug  anordnen  und  außerdem  Sühnemaßnahmen ­
  gegen  Erben  und  juristische  Personen  verhängen  können.  Die  Organisation
sollte  sich  am  bisherigen  Verfahren  orientieren.  Laffon  legte  Wert  darauf,  daß  die
politischen  Parteien  und  die  Gewerkschaften  weiterhin  mitbestimmend  an  der  Entnazifizierung ­
  teilnehmen  würden  (y  occupent  une  place  preponderante).  Dem  in  der
deutschen  Öffentlichkeit  geäußerten  Wunsch  nach  Berufung  von  Juristen  auf  die  Posten ­
  der  Vorsitzenden  in  den  Organen  sollte  entsprochen  werden;  allerdings  gab  Arnal
  zu  bedenken,  daß  einer  gesetzlichen  Muß-Vorschrift  der  Mangel  an  politisch  unbelasteten ­
  Juristen  entgegenstehe.  Als  zentrales  Organ  sollte  ein  Staatskommissariat
eingerichtet  werden:  Dem  Staatskommissar  war  eine  koordinierende,  kontrollierende
und  initiierende  Funktion  zugedacht.
Der  Politische  Beirat  sollte  in  seiner  jetzigen  Form  weiterbestehen  und  die  Arbeit  der
anderen  Organe  mit  Kritik  und  Verbesserungsvorschlägen  begleiten.  Außerdem
sollte  er  das  Recht  haben,  einzelne  Fälle  vor  der  endgültigen  Entscheidung  einzusehen. ­
  Die  Justizdirektion  hatte  sich  aber  mit  ihrer  Auffassung  durchsetzen  können,
den  Politischen  Beirat  auf  eine  politische  Kontrollfunktion  zu  beschränken:  C'est  ä
mon  sens  uniquement  un  organisme  de  contröle  politique.  II  ne  me  parait  pas  devoir
detenir  des  attributions  juridictionnelles  directes.  II  emet  des  voeux,  des  suggestions;
ilfait  des  representations;  son  röle  doit  se  borner  ä  cela  25 .  Mündlich  begründete  der

21  Handschriftliche  Bemerkungen  Laffons  (Anm.  19).
22  CCFA/CAB:  Vermerk  Amais,  27.12.1946;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.l  17.
23  CCFA/CAB:  Direktivenentwurf,  27.12.1946;  CCFA/DGJ:  Der  Direktor  der  Services  Justice,  Martin,
an  Laffon,  2.1.1947;  CCFA/C  AB/C  230:  Laffon,  8.1.1946;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.  117  u.  p.  115.
24  D'eviter  de  faire  figurer  dans  le  corps  de  la  loi  les  listes  de  categories  de  personnes  annexees  ä  la  directive
  38,  etant  donne  que  celles-ci  ne  constituent  qu'une  enumeration  donnee  d  titre  d'exemple\  Laffon, ­
  8.1.1946;  ebd.
25  Martin,  2.1.1947  (Anm.  23).
            
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