Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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federte  über  die  geplante  gesetzliche  Regelung:  Cette  ordonnance  (die  spätere  Verordnung ­
  Nr.  79;  R.M.)  donnera  au  Gouvernement  des  Provinces  la  possibilite  de
promulguer  une  loi  etablissant  de  fagon  definitive  la  reglementation  en  tenant
compte  evidemment  des  modalites  qui  ressortent  des  instructions  actuellement  en  vigueur>
 7 .
Der  französische  Gesetzesentwurf  mußte  aber  aufgrund  der  Intervention  General
Koenigs  geändert  werden:  Sein  Cabinet  Civil  kritisierte,  daß  der  Entwurf  noch  zu
stark  die  Unzulänglichkeiten  der  KR  38  reproduziere.  Unter  anderem  gehe  aus  dem
Text  nicht  klar  hervor,  welche  Sanktionsmaßnahmen  zwingend  und  welche  nur  fakultativ ­
  auszuführen  seien.  Es  werde  keine  klare  Trennung  zwischen  der  Inhaftierung
schuldiger  Nationalsozialisten  und  der  Internierung  gefährlicher  Personen  gezogen;
außerdem  hätten  Bestimmungen  über  die  Rechte  des  Zonenkommandeurs  nichts  in
einem  deutschen  Gesetz  zu  suchen 17  18 .  Auch  die  Möglichkeit  einer  Entnazifizierung
juristischer  Personen  stieß  auf  Kritik,  da  bei  ausländischem  Aktienbesitz  diplomatische ­
  Verwicklungen  zu  befürchten  seien.  Koenig  empfahl  Laffon,  Noiret  um  Rat  zu
fragen  und  eine  alliierte  Übereinkunft  anzustreben.  Dieser  Vorschlag  wurde  von  Laffon ­
  brüsk  abgelehnt:  Noiret  n'a  rien  ä  voir  dans  toute  cette  histoire,  lautete  sein  -  inoffizieller ­
  -  Kommentar.  Die  letzte  Bestimmung  wurde  beibehalten,  während  die  anderen ­
  Kritikpunkte  im  neuen  Gesetzesentwurf  berücksichtigt  wurden 19 .  Koenig  hatte
sich  auch  am  Widerspruch  zwischen  dem  vorgeschlagenen  Text  der  Verordnung
Nr.  79  und  dem  von  Amal  beabsichtigten  Gesetzgebungsverfahren  gestört.  Falls  den
Deutschen  tatsächlich  keinerlei  Möglichkeiten  zu  Änderungen  des  Textes  gegeben
werden  würden,  wäre  die  Hauptaussage  der  Verordnung  ohne  Sinn  (une  formule  vide
de  sens).  Koenig  verweigerte  daher  zunächst  die  Unterzeichnung  der  Verordnung 20 .
Über  den  Verfahrensmodus  war  es  inzwischen  auch  im  Kabinett  Laffon  zu  einem
Meinungswandel  gekommen.  Laffon  vermerkte  auf  dem  Schreiben  Koenigs,  daß  es
auch  im  französischen  Interesse  liege,  den  Deutschen  einige  Freiheiten  bei  der  Abfassung ­
  des  endgültigen  Textes  zu  lassen  (de  laisser  aux  Allemands  une  certaine  la-17

  3.  Konferenz  der  Oberregierungspräsidenten  in  Baden-Baden,  4.12.1946.  Teilnehmer  bei  der  Erörterung ­
  der  Frage  der  Entnazifizierung  waren  auf  deutscher  Seite:  Wilhelm  Boden,  Carlo  Schmid,  Leo
Wohieb  und  Lichter,  auf  französischer  Seite:  Laffon,  Navarre,  Hettier  de  Boislambert  und  Brozen-Favereau;
  MAE  Y  1944—49  d.438/168f.  Der  Text  der  KR  38  war  inzwischen  auch  im  Saarland  bekannt
geworden,  siehe:  SZ  Nr.  136/46  (5.12.1946),  S.  2.
18  Koenig  lag  ein  gegenüber  dem  2e  Projet  GM  nur  geringfügig  modifizierter  Textentwurf  des  Comit£  Juridique
  vom  27.  November  1946  vor;  CCFA/CC/CAC/ADM  7543  (Sigel  "EG"):  Koenig  an  Laffon,
14.12.1946;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.  117.
19  Handschriftliche  Bemerkung  Laffons  auf  der  Note  vom  14.  Dezember  1946.  Die  Bemerkungen  waren
als  Handlungsanleitung  für  die  Juristen  Martin  und  Schmelck  gedacht.  Siehe  auch  die  Bemerkung  Arnals:
  J'attire  votre  attention  sur  le  fait  que  nous  avons  maintenu  le  principe  des  sanctions  aux  personnes
  morales  bien  que  le  Commandant  en  Chef  ait  exprime  un  avis  contraire;  CCFA/CAB:  Amal  an
Laffon,  6.1.1947;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.l  17.
20  Koenig,  14.12.1946  (Anm.  18).  In  einem  internen  Schreiben  an  Laffon  kritisierte  Amal  die  Haltung
Koenigs.  Sarkastisch  bemerkte  er,  daß  man  eigentlich  erwarten  könne,  daß  eine  gewisse  Zeit  zwischen
der  Beauftragung  der  Länder  (durch  die  Verordnung  Nr.  79)  und  der  Veröffentlichung  der  fertigen  Gesetze ­
  verstreiche;  Amal,  6.1.1947  (Anm.  19).  Ich  würde  nicht  so  weit  gehen  wie  Grohnert  (S.  189),  der
diese  Kritik  Koenigs  als  ausschlaggebend  für  die  Änderung  des  Gesetzgebungsverfahrens  ansieht.
            
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