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federte über die geplante gesetzliche Regelung: Cette ordonnance (die spätere Verordnung
Nr. 79; R.M.) donnera au Gouvernement des Provinces la possibilite de
promulguer une loi etablissant de fagon definitive la reglementation en tenant
compte evidemment des modalites qui ressortent des instructions actuellement en vigueur>
7 .
Der französische Gesetzesentwurf mußte aber aufgrund der Intervention General
Koenigs geändert werden: Sein Cabinet Civil kritisierte, daß der Entwurf noch zu
stark die Unzulänglichkeiten der KR 38 reproduziere. Unter anderem gehe aus dem
Text nicht klar hervor, welche Sanktionsmaßnahmen zwingend und welche nur fakultativ
auszuführen seien. Es werde keine klare Trennung zwischen der Inhaftierung
schuldiger Nationalsozialisten und der Internierung gefährlicher Personen gezogen;
außerdem hätten Bestimmungen über die Rechte des Zonenkommandeurs nichts in
einem deutschen Gesetz zu suchen 17 18 . Auch die Möglichkeit einer Entnazifizierung
juristischer Personen stieß auf Kritik, da bei ausländischem Aktienbesitz diplomatische
Verwicklungen zu befürchten seien. Koenig empfahl Laffon, Noiret um Rat zu
fragen und eine alliierte Übereinkunft anzustreben. Dieser Vorschlag wurde von Laffon
brüsk abgelehnt: Noiret n'a rien ä voir dans toute cette histoire, lautete sein - inoffizieller
- Kommentar. Die letzte Bestimmung wurde beibehalten, während die anderen
Kritikpunkte im neuen Gesetzesentwurf berücksichtigt wurden 19 . Koenig hatte
sich auch am Widerspruch zwischen dem vorgeschlagenen Text der Verordnung
Nr. 79 und dem von Amal beabsichtigten Gesetzgebungsverfahren gestört. Falls den
Deutschen tatsächlich keinerlei Möglichkeiten zu Änderungen des Textes gegeben
werden würden, wäre die Hauptaussage der Verordnung ohne Sinn (une formule vide
de sens). Koenig verweigerte daher zunächst die Unterzeichnung der Verordnung 20 .
Über den Verfahrensmodus war es inzwischen auch im Kabinett Laffon zu einem
Meinungswandel gekommen. Laffon vermerkte auf dem Schreiben Koenigs, daß es
auch im französischen Interesse liege, den Deutschen einige Freiheiten bei der Abfassung
des endgültigen Textes zu lassen (de laisser aux Allemands une certaine la-17
3. Konferenz der Oberregierungspräsidenten in Baden-Baden, 4.12.1946. Teilnehmer bei der Erörterung
der Frage der Entnazifizierung waren auf deutscher Seite: Wilhelm Boden, Carlo Schmid, Leo
Wohieb und Lichter, auf französischer Seite: Laffon, Navarre, Hettier de Boislambert und Brozen-Favereau;
MAE Y 1944—49 d.438/168f. Der Text der KR 38 war inzwischen auch im Saarland bekannt
geworden, siehe: SZ Nr. 136/46 (5.12.1946), S. 2.
18 Koenig lag ein gegenüber dem 2e Projet GM nur geringfügig modifizierter Textentwurf des Comit£ Juridique
vom 27. November 1946 vor; CCFA/CC/CAC/ADM 7543 (Sigel "EG"): Koenig an Laffon,
14.12.1946; AOFAA DG AP c.3306 p. 117.
19 Handschriftliche Bemerkung Laffons auf der Note vom 14. Dezember 1946. Die Bemerkungen waren
als Handlungsanleitung für die Juristen Martin und Schmelck gedacht. Siehe auch die Bemerkung Arnals:
J'attire votre attention sur le fait que nous avons maintenu le principe des sanctions aux personnes
morales bien que le Commandant en Chef ait exprime un avis contraire; CCFA/CAB: Amal an
Laffon, 6.1.1947; AOFAA DG AP c.3306 p.l 17.
20 Koenig, 14.12.1946 (Anm. 18). In einem internen Schreiben an Laffon kritisierte Amal die Haltung
Koenigs. Sarkastisch bemerkte er, daß man eigentlich erwarten könne, daß eine gewisse Zeit zwischen
der Beauftragung der Länder (durch die Verordnung Nr. 79) und der Veröffentlichung der fertigen Gesetze
verstreiche; Amal, 6.1.1947 (Anm. 19). Ich würde nicht so weit gehen wie Grohnert (S. 189), der
diese Kritik Koenigs als ausschlaggebend für die Änderung des Gesetzgebungsverfahrens ansieht.