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tive zur Umsetzung der KR 38, die am 22, November 1946 an alle Ländergouver
neure - Grandval eingeschlossen - geschickt wurde. Amal begründete die Richtli
nien damit, daß die Militärregierung durch die neuen alliierten Bestimmungen zu ei
nem geänderten Vorgehen bei der Entnazifizierung gezwungen sei. Diese Reform
des Verfahrens solle aber auch dazu benutzt werden, Schwächen des bestehenden
Systems zu beheben. Die bisherigen Maßnahmen sollten nachträglich legalisiert und
die noch zur Verhandlung anstehenden Fälle in einem nur geringfügig geänderten
Verfahren weiterverhandelt werden. Außerdem sollte eine Einspruchsinstanz einge
richtet werden. Der eigentliche Zweck der neuen Gesetze sei aber die Überprüfung
der Internierten 14 .
Um diese Ziele zu erreichen, hatte Laffon zwei verschiedene Texte ausarbeiten las
sen: Der erste Text war ein Verordnungsentwurf (die spätere Verordnung Nr. 79),
der die deutschen Regierungen ermächtigte, die gesetzlichen Maßnahmen zur Um
setzung der Bestimmungen der KR 38 zu ergreifen - ausgenommen die Strafverfol
gung der Kriegsverbrecher und der Verbrecher gegen die Menschlichkeit. Der zweite
Text war das durch die deutschen Länderregierungen zu erlassende Gesetz. Laffon
beauftragte die Militärregierungen, beide Entwürfe zu studieren, die noch ungeklär
ten Fragen zu erörtern und Änderungsvorschläge für die demnächst stattfindende
Zonenkonferenz zusammenzustellen 15 .
Der Gesetzesentwurf der Militärregierung (2 e Projet GM genannt 16 ) hielt sich in sei
nem ersten Teil, der die Einstufung und den Sühnekatalog beinhaltete, eng an den
Text der KR 38. Kriegsverbrecher wurden ebenso erwähnt wie die verschiedenen
Kompetenzen der Zonenkommandeure; auch auf den Anhang der Direktive wurde
Bezug genommen. Neu hinzu kam die Möglichkeit einer Entnazifizierung juristi
scher Personen. Im zweiten Teil wurden die Organisation und das Verfahren be
schrieben. Als Organe waren Untersuchungsausschüsse und Spruchkammern vorge
sehen, deren Zusammensetzung dem laufenden Verfahren bis auf die Vorschrift, daß
der Vorsitzende ein qualifizierter Jurist sein müsse, entsprach. Dem Staatskommissar
für die politische Säuberung als oberstem Organ sollte ein Politischer Beirat zur Seite
gestellt werden. Die Verhandlungen vor den Spruchkammern sollten nicht-öffentlich
und im schriftlichen Verfahren erfolgen. Den Betroffenen sollte ein Einspruchsrecht
zugebilligt werden, das aber an folgende Voraussetzungen geknüpft war: Der Sühne
bescheid mußte mindestens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einen Vermögens
einzug von 50% des gesamten Vermögens oder die Entlassung vorsehen. Die Zuläs
sigkeit der Anträge sollte durch den Politischen Beirat überprüft werden. Die Beru
fungsspruchkammer sollte dann in mündlicher Verhandlung den bisherigen Bescheid
entweder bestätigen, mildem oder auch verschärfen können.
Die deutschen Länderregierungen wurden auf der Zonenkonferenz am 4. Dezember
1946 in Baden-Baden über die neue Entwicklung in der Entnazifizierung informiert -
die saarländische Verwaltungskommission war nicht eingeladen worden. Laffon re-
14 Ebd.; zur Entnazifizierung der Internierten siehe das Kapitel F. 1.
15 CCFA/CAB/C 8546: Laffon an die Ländergouvemeure, 22.11.1946; AOFAA DGAP c.3306 p.115.
16 Die Militärregierung hatte den ersten Entwurf in einigen Teilen abgeändert. Beide Entwürfe befinden
sich in: AOFAA DGAP c.3306 p.l 17.