Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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tive  zur  Umsetzung  der  KR  38,  die  am  22,  November  1946  an  alle  Ländergouverneure ­
  -  Grandval  eingeschlossen  -  geschickt  wurde.  Amal  begründete  die  Richtlinien ­
  damit,  daß  die  Militärregierung  durch  die  neuen  alliierten  Bestimmungen  zu  einem ­
  geänderten  Vorgehen  bei  der  Entnazifizierung  gezwungen  sei.  Diese  Reform
des  Verfahrens  solle  aber  auch  dazu  benutzt  werden,  Schwächen  des  bestehenden
Systems  zu  beheben.  Die  bisherigen  Maßnahmen  sollten  nachträglich  legalisiert  und
die  noch  zur  Verhandlung  anstehenden  Fälle  in  einem  nur  geringfügig  geänderten
Verfahren  weiterverhandelt  werden.  Außerdem  sollte  eine  Einspruchsinstanz  eingerichtet ­
  werden.  Der  eigentliche  Zweck  der  neuen  Gesetze  sei  aber  die  Überprüfung
der  Internierten 14 .
Um  diese  Ziele  zu  erreichen,  hatte  Laffon  zwei  verschiedene  Texte  ausarbeiten  lassen: ­
  Der  erste  Text  war  ein  Verordnungsentwurf  (die  spätere  Verordnung  Nr.  79),
der  die  deutschen  Regierungen  ermächtigte,  die  gesetzlichen  Maßnahmen  zur  Umsetzung ­
  der  Bestimmungen  der  KR  38  zu  ergreifen  -  ausgenommen  die  Strafverfolgung ­
  der  Kriegsverbrecher  und  der  Verbrecher  gegen  die  Menschlichkeit.  Der  zweite
Text  war  das  durch  die  deutschen  Länderregierungen  zu  erlassende  Gesetz.  Laffon
beauftragte  die  Militärregierungen,  beide  Entwürfe  zu  studieren,  die  noch  ungeklärten ­
  Fragen  zu  erörtern  und  Änderungsvorschläge  für  die  demnächst  stattfindende
Zonenkonferenz  zusammenzustellen 15 .
Der  Gesetzesentwurf  der  Militärregierung  (2 e  Projet  GM  genannt 16 )  hielt  sich  in  seinem ­
  ersten  Teil,  der  die  Einstufung  und  den  Sühnekatalog  beinhaltete,  eng  an  den
Text  der  KR  38.  Kriegsverbrecher  wurden  ebenso  erwähnt  wie  die  verschiedenen
Kompetenzen  der  Zonenkommandeure;  auch  auf  den  Anhang  der  Direktive  wurde
Bezug  genommen.  Neu  hinzu  kam  die  Möglichkeit  einer  Entnazifizierung  juristischer ­
  Personen.  Im  zweiten  Teil  wurden  die  Organisation  und  das  Verfahren  beschrieben. ­
  Als  Organe  waren  Untersuchungsausschüsse  und  Spruchkammern  vorgesehen, ­
  deren  Zusammensetzung  dem  laufenden  Verfahren  bis  auf  die  Vorschrift,  daß
der  Vorsitzende  ein  qualifizierter  Jurist  sein  müsse,  entsprach.  Dem  Staatskommissar
für  die  politische  Säuberung  als  oberstem  Organ  sollte  ein  Politischer  Beirat  zur  Seite
gestellt  werden.  Die  Verhandlungen  vor  den  Spruchkammern  sollten  nicht-öffentlich
und  im  schriftlichen  Verfahren  erfolgen.  Den  Betroffenen  sollte  ein  Einspruchsrecht
zugebilligt  werden,  das  aber  an  folgende  Voraussetzungen  geknüpft  war:  Der  Sühnebescheid ­
  mußte  mindestens  eine  Freiheitsstrafe  von  zwei  Jahren,  einen  Vermögenseinzug ­
  von  50%  des  gesamten  Vermögens  oder  die  Entlassung  vorsehen.  Die  Zulässigkeit ­
  der  Anträge  sollte  durch  den  Politischen  Beirat  überprüft  werden.  Die  Berufungsspruchkammer ­
  sollte  dann  in  mündlicher  Verhandlung  den  bisherigen  Bescheid
entweder  bestätigen,  mildem  oder  auch  verschärfen  können.
Die  deutschen  Länderregierungen  wurden  auf  der  Zonenkonferenz  am  4.  Dezember
1946  in  Baden-Baden  über  die  neue  Entwicklung  in  der  Entnazifizierung  informiert  -
die  saarländische  Verwaltungskommission  war  nicht  eingeladen  worden.  Laffon  re-14
  Ebd.;  zur  Entnazifizierung  der  Internierten  siehe  das  Kapitel  F.  1.
15  CCFA/CAB/C  8546:  Laffon  an  die  Ländergouvemeure,  22.11.1946;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.115.
16  Die  Militärregierung  hatte  den  ersten  Entwurf  in  einigen  Teilen  abgeändert.  Beide  Entwürfe  befinden
sich  in:  AOFAA  DGAP  c.3306  p.l  17.
            
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