Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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et raisonnablement aux Allemands leurs libertes democratiques) 4 . Am Tag zuvor 
hatte Laffon den Ländergouverneuren genaue Anweisungen über Art und Umfang ih 
rer Kontrollbefugnisse mitgeteilt. Jeder deutsche Verordnungstext war vor seiner 
Veröffentlichung der Militärregierung vorzulegen: Les decisions prises par les Gou 
vernements Allemands dans l'exercice de leur pouvoir reglementaire vous seront 
soumises avant toute promulgation. Er selbst behielt sich die Zustimmung zu allen 
Texten vor, die die allgemeine Besatzungspolitik betrafen oder auf sie Rückwirkun 
gen haben könnten. Im Anhang seines Schreibens wurden diese Bereiche, unter an 
derem das Erziehungswesen, aufgeführt 5 . Abschließend forderte Laffon die Offiziere 
der Militärregierung zu einer wachsamen Kontrolle auf, afin de ne point se laisser 
deborder par des manoeuvres allemandes 6 . 
2.2. Die Umsetzung der KR 38 in deutsche Ländergesetze 
Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 trat mit ihrer Veröffentlichung am 12. Oktober 1946 
in Kraft: Ihr Ziel war es, in Deutschland ein einheitliches Kategorien- und Sühnesy 
stem einzuführen; sie enthielt keine Vorschriften über das Verfahren bei der Durch 
führung der Entnazifizierung 7 . Die französische Militärregierung wollte das bisher 
Erreichte nicht in Frage stellen lassen. Selbstbewußt wurden vor der Öffentlichkeit 
Prinzipien und Vorzüge des französischen Verfahrens herausgestellt. Von Anfang an 
sei es das Ziel der französischen Maßnahmen gewesen, alle Nationalsozialisten von 
einflußreichen Posten zu entfernen und ihre politische Aktivität zu überwachen. Um 
den drohenden Kollaps in Verwaltung und Privatwirtschaft zu vermeiden, sei von ei 
ner Entfernung aller ehemaligen Pgs abgesehen und stattdessen ein Entnazifizie 
rungsverfahren eingeführt worden, in dem deutsche Organe die Einzelfälle individu 
ell überprüften. Um dieses zeitlich und materiell aufwendige Verfahren durchführen 
zu können, sei stufenweise vorgegangen worden. Primär habe die öffentliche Ver 
waltung gesäubert werden müssen. Als nächstes sei mit der Entnazifizierung der Pri 
vatwirtschaft begonnen worden, die bereits durch die Sequestrierungen als Macht 
faktor ausgeschlossen worden war. Die Überprüfung der gefährlichen und deswegen 
internierten NS-Aktivisten sollte jetzt als letzte Maßnahme die Entnazifizierung ab 
4 CCFA: Koenig: Declaration, 4.12.1946; JO-CCFA Nr. 47/46 (4.12.1946), S. 492; CCFA: Sitzungsbe 
richt der Konferenz der Oberregierungspräsidenten, 4.12.1946; MAE Y 1944-49 d.439/19f. 
5 Liste des domaines reserves au visa de 1‘Administration Centrale de BADEN-BADEN (Non limitative, 
et donne ä titre d'exemple): u.a. Finanzen, Außenhandel, Steuern, Preis- und Lohnpolitik, Ernährung, 
Umsiedlungen, Post und Telephonwesen, Pressewesen, Gesundheit und Sozialversicherung, Erzie 
hungswesen und allgemeine Politik; ebd. 
6 Die Zustimmung der Militärregierung sollte aber nicht im Text der Verordnungen erwähnt werden. Be 
griffe wie Gesetz, Direktive, Verordnung oder Verfügung durften von den deutschen Verwaltungen 
nicht verwendet werden - sie waren der Besatzungsmacht Vorbehalten. Stattdessen sollten die deut 
schen Texte mit "Landesverordnung” oder "LandesVerfügung" betitelt werden; Laffon, 3.12.1946 
(Anm. 1). 
7 Im Gegensatz zur KR 24 wurde die KR 38 nicht im Journal Officiel veröffentlicht. Amal begründete 
dies in einem Schreiben an den Mitarbeiter der Direction Services Juridique et de Legislation, Virally, 
damit, daß eine Veröffentlichung nur Verwirrung über die Gültigkeit der neuen deutschen Länderge 
setze stiften würde; CCFA/CAB/C: Amal, 25.2.1947; AOFAA DGAP c.233 p.50.
	        
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