Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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et  raisonnablement  aux  Allemands  leurs  libertes  democratiques) 4 .  Am  Tag  zuvor
hatte  Laffon  den  Ländergouverneuren  genaue  Anweisungen  über  Art  und  Umfang  ihrer ­
  Kontrollbefugnisse  mitgeteilt.  Jeder  deutsche  Verordnungstext  war  vor  seiner
Veröffentlichung  der  Militärregierung  vorzulegen:  Les  decisions  prises  par  les  Gouvernements ­
  Allemands  dans  l'exercice  de  leur  pouvoir  reglementaire  vous  seront
soumises  avant  toute  promulgation.  Er  selbst  behielt  sich  die  Zustimmung  zu  allen
Texten  vor,  die  die  allgemeine  Besatzungspolitik  betrafen  oder  auf  sie  Rückwirkungen ­
  haben  könnten.  Im  Anhang  seines  Schreibens  wurden  diese  Bereiche,  unter  anderem ­
  das  Erziehungswesen,  aufgeführt 5 .  Abschließend  forderte  Laffon  die  Offiziere
der  Militärregierung  zu  einer  wachsamen  Kontrolle  auf,  afin  de  ne  point  se  laisser
deborder  par  des  manoeuvres  allemandes  6 .
2.2.  Die  Umsetzung  der  KR  38  in  deutsche  Ländergesetze
Die  Kontrollratsdirektive  Nr.  38  trat  mit  ihrer  Veröffentlichung  am  12.  Oktober  1946
in  Kraft:  Ihr  Ziel  war  es,  in  Deutschland  ein  einheitliches  Kategorien-  und  Sühnesystem ­
  einzuführen;  sie  enthielt  keine  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Durchführung ­
  der  Entnazifizierung 7 .  Die  französische  Militärregierung  wollte  das  bisher
Erreichte  nicht  in  Frage  stellen  lassen.  Selbstbewußt  wurden  vor  der  Öffentlichkeit
Prinzipien  und  Vorzüge  des  französischen  Verfahrens  herausgestellt.  Von  Anfang  an
sei  es  das  Ziel  der  französischen  Maßnahmen  gewesen,  alle  Nationalsozialisten  von
einflußreichen  Posten  zu  entfernen  und  ihre  politische  Aktivität  zu  überwachen.  Um
den  drohenden  Kollaps  in  Verwaltung  und  Privatwirtschaft  zu  vermeiden,  sei  von  einer ­
  Entfernung  aller  ehemaligen  Pgs  abgesehen  und  stattdessen  ein  Entnazifizierungsverfahren ­
  eingeführt  worden,  in  dem  deutsche  Organe  die  Einzelfälle  individuell ­
  überprüften.  Um  dieses  zeitlich  und  materiell  aufwendige  Verfahren  durchführen
zu  können,  sei  stufenweise  vorgegangen  worden.  Primär  habe  die  öffentliche  Verwaltung ­
  gesäubert  werden  müssen.  Als  nächstes  sei  mit  der  Entnazifizierung  der  Privatwirtschaft ­
  begonnen  worden,  die  bereits  durch  die  Sequestrierungen  als  Machtfaktor ­
  ausgeschlossen  worden  war.  Die  Überprüfung  der  gefährlichen  und  deswegen
internierten  NS-Aktivisten  sollte  jetzt  als  letzte  Maßnahme  die  Entnazifizierung  ab4 ­

  CCFA:  Koenig:  Declaration,  4.12.1946;  JO-CCFA  Nr.  47/46  (4.12.1946),  S.  492;  CCFA:  Sitzungsbericht ­
  der  Konferenz  der  Oberregierungspräsidenten,  4.12.1946;  MAE  Y  1944-49  d.439/19f.
5  Liste  des  domaines  reserves  au  visa  de  1‘Administration  Centrale  de  BADEN-BADEN  (Non  limitative,
et  donne  ä  titre  d'exemple):  u.a.  Finanzen,  Außenhandel,  Steuern,  Preis-  und  Lohnpolitik,  Ernährung,
Umsiedlungen,  Post  und  Telephonwesen,  Pressewesen,  Gesundheit  und  Sozialversicherung,  Erziehungswesen ­
  und  allgemeine  Politik;  ebd.
6  Die  Zustimmung  der  Militärregierung  sollte  aber  nicht  im  Text  der  Verordnungen  erwähnt  werden.  Begriffe ­
  wie  Gesetz,  Direktive,  Verordnung  oder  Verfügung  durften  von  den  deutschen  Verwaltungen
nicht  verwendet  werden  -  sie  waren  der  Besatzungsmacht  Vorbehalten.  Stattdessen  sollten  die  deutschen ­
  Texte  mit  "Landesverordnung”  oder  "LandesVerfügung"  betitelt  werden;  Laffon,  3.12.1946
(Anm.  1).
7  Im  Gegensatz  zur  KR  24  wurde  die  KR  38  nicht  im  Journal  Officiel  veröffentlicht.  Amal  begründete
dies  in  einem  Schreiben  an  den  Mitarbeiter  der  Direction  Services  Juridique  et  de  Legislation,  Virally,
damit,  daß  eine  Veröffentlichung  nur  Verwirrung  über  die  Gültigkeit  der  neuen  deutschen  Ländergesetze ­
  stiften  würde;  CCFA/CAB/C:  Amal,  25.2.1947;  AOFAA  DGAP  c.233  p.50.
            
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