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et raisonnablement aux Allemands leurs libertes democratiques) 4 . Am Tag zuvor
hatte Laffon den Ländergouverneuren genaue Anweisungen über Art und Umfang ih
rer Kontrollbefugnisse mitgeteilt. Jeder deutsche Verordnungstext war vor seiner
Veröffentlichung der Militärregierung vorzulegen: Les decisions prises par les Gou
vernements Allemands dans l'exercice de leur pouvoir reglementaire vous seront
soumises avant toute promulgation. Er selbst behielt sich die Zustimmung zu allen
Texten vor, die die allgemeine Besatzungspolitik betrafen oder auf sie Rückwirkun
gen haben könnten. Im Anhang seines Schreibens wurden diese Bereiche, unter an
derem das Erziehungswesen, aufgeführt 5 . Abschließend forderte Laffon die Offiziere
der Militärregierung zu einer wachsamen Kontrolle auf, afin de ne point se laisser
deborder par des manoeuvres allemandes 6 .
2.2. Die Umsetzung der KR 38 in deutsche Ländergesetze
Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 trat mit ihrer Veröffentlichung am 12. Oktober 1946
in Kraft: Ihr Ziel war es, in Deutschland ein einheitliches Kategorien- und Sühnesy
stem einzuführen; sie enthielt keine Vorschriften über das Verfahren bei der Durch
führung der Entnazifizierung 7 . Die französische Militärregierung wollte das bisher
Erreichte nicht in Frage stellen lassen. Selbstbewußt wurden vor der Öffentlichkeit
Prinzipien und Vorzüge des französischen Verfahrens herausgestellt. Von Anfang an
sei es das Ziel der französischen Maßnahmen gewesen, alle Nationalsozialisten von
einflußreichen Posten zu entfernen und ihre politische Aktivität zu überwachen. Um
den drohenden Kollaps in Verwaltung und Privatwirtschaft zu vermeiden, sei von ei
ner Entfernung aller ehemaligen Pgs abgesehen und stattdessen ein Entnazifizie
rungsverfahren eingeführt worden, in dem deutsche Organe die Einzelfälle individu
ell überprüften. Um dieses zeitlich und materiell aufwendige Verfahren durchführen
zu können, sei stufenweise vorgegangen worden. Primär habe die öffentliche Ver
waltung gesäubert werden müssen. Als nächstes sei mit der Entnazifizierung der Pri
vatwirtschaft begonnen worden, die bereits durch die Sequestrierungen als Macht
faktor ausgeschlossen worden war. Die Überprüfung der gefährlichen und deswegen
internierten NS-Aktivisten sollte jetzt als letzte Maßnahme die Entnazifizierung ab
4 CCFA: Koenig: Declaration, 4.12.1946; JO-CCFA Nr. 47/46 (4.12.1946), S. 492; CCFA: Sitzungsbe
richt der Konferenz der Oberregierungspräsidenten, 4.12.1946; MAE Y 1944-49 d.439/19f.
5 Liste des domaines reserves au visa de 1‘Administration Centrale de BADEN-BADEN (Non limitative,
et donne ä titre d'exemple): u.a. Finanzen, Außenhandel, Steuern, Preis- und Lohnpolitik, Ernährung,
Umsiedlungen, Post und Telephonwesen, Pressewesen, Gesundheit und Sozialversicherung, Erzie
hungswesen und allgemeine Politik; ebd.
6 Die Zustimmung der Militärregierung sollte aber nicht im Text der Verordnungen erwähnt werden. Be
griffe wie Gesetz, Direktive, Verordnung oder Verfügung durften von den deutschen Verwaltungen
nicht verwendet werden - sie waren der Besatzungsmacht Vorbehalten. Stattdessen sollten die deut
schen Texte mit "Landesverordnung” oder "LandesVerfügung" betitelt werden; Laffon, 3.12.1946
(Anm. 1).
7 Im Gegensatz zur KR 24 wurde die KR 38 nicht im Journal Officiel veröffentlicht. Amal begründete
dies in einem Schreiben an den Mitarbeiter der Direction Services Juridique et de Legislation, Virally,
damit, daß eine Veröffentlichung nur Verwirrung über die Gültigkeit der neuen deutschen Länderge
setze stiften würde; CCFA/CAB/C: Amal, 25.2.1947; AOFAA DGAP c.233 p.50.