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Militärgerichtshof freigesprochen worden 23 . Noiret forderte, daß der Entwurf diese
neue Entwicklung berücksichtige und deutlicher zwischen Kriegsverbrechern, politisch
schuldigen Nationalsozialisten und den für die Ziele der Alliierten gefährlichen
Deutschen unterscheide. Dies wurde von den anderen Delegierten abgelehnt: Der
Zeitpunkt für eine grundsätzliche Veränderung der Direktive sei vorbei. Auf der
nächsten CORC-Sitzung am 12. Oktober 1946 wurde die KR 38 einstimmig angenommen.
Noiret begründete seine Zustimmung damit, daß seine letzten Bemühungen
zwar ohne Erfolg geblieben seien, die Direktive jedoch insgesamt für Frankreich annehmbar
sei (Le desaccord ne portant pas sur des questions de fand, j'ai finalement
donne mon accord) 24 .
1.2. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38
Zweck der Kontrollratsdirektive Nr. 38 betreffend die Verhaftung und Bestrafung
von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle
und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen war:
1. die Bestrafung der Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und derjenigen
Industriellen, die das NS-Regime gefördert und gestützt hatten;
2. die vollständige Vernichtung vom Nationalsozialismus und Militarismus durch die
Internierung und Tätigkeitsbeschränkung von bedeutenden Anhängern dieser Lehren
und
3. die Internierung der für die Ziele der Alliierten gefährlich erscheinenden Deutschen
25 .
Durch eine einheitliche Einstufung und Sanktionierung aller Nationalsozialisten
sollten die in Deutschland in der Entnazifizierung bestehenden Unterschiede ausgeglichen
werden. Fünf Kategorien (Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer
und Entlastete) sowie entsprechende Straf- und Sühnemaßnahmen wurden
festgelegt. Diese reichten von der Verhängung der Todesstrafe und 15 Jahren Zuchthausstrafe
für Hauptschuldige bis zur Zahlung von Geldbußen für Mitläufer oder
Freistellung von Sühnemaßnahmen bei Entlasteten. Eine strafrechtliche Verurteilung
der Betroffenen blieb davon unberührt. Der Anhang der KR 38 führte, in drei Abschnitten
unterteilt, detailliert alle Personengruppen auf, die unter dem Verdacht
standen, zu den Hauptschuldigen, Belasteten oder Minderbelasteten zu gehören. Unter
die Kategorie I der Hauptschuldigen fielen alle Kriegsverbrecher und Verbrecher
gegen die Menschlichkeit sowie Denunzianten, deren Anzeige die Verurteilung des
Opfers zur Folge gehabt hatte.
23 CORC/M(46)52, 3.10.1946; DIAC/M(46)28, 4.10.1946; AOFAA DGAP c.232 p.47 u. GFCC DGAA
c.99. Zum Nürnberger Prozeß siehe das Kapitel F.1.2.
24 CORC/M(46)53, 8.10.1946; GFCC/SG 662: Noiret an Koenig, 12.10.1946; DIAC/M(46)29,
18.10.1946; AOFAA DGAP c.232 p.47, GFCC DGAA c.97 u. 99.
25 Die Internierung von Deutschen, welche, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die
Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind, sowie die Kontrolle und Überwachung von Deutschen,
die möglicherweise gefährlich werden könnten; KR 38, 12.10.1946; AB1-KR, S. 184—211. Die
KR 38 bezog sich auf folgende Bestimmungen: Potsdamer Abkommen Abschnitt III § 3 Ia u. III u. § 5,
KR 24, KR-Gesetz Nr. 10 Abschnitte II § 3 u. III §§ 1 u. 2.