Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Militärgerichtshof  freigesprochen  worden 23 .  Noiret  forderte,  daß  der  Entwurf  diese
neue  Entwicklung  berücksichtige  und  deutlicher  zwischen  Kriegsverbrechern,  politisch ­
  schuldigen  Nationalsozialisten  und  den  für  die  Ziele  der  Alliierten  gefährlichen
Deutschen  unterscheide.  Dies  wurde  von  den  anderen  Delegierten  abgelehnt:  Der
Zeitpunkt  für  eine  grundsätzliche  Veränderung  der  Direktive  sei  vorbei.  Auf  der
nächsten  CORC-Sitzung  am  12.  Oktober  1946  wurde  die  KR  38  einstimmig  angenommen. ­
  Noiret  begründete  seine  Zustimmung  damit,  daß  seine  letzten  Bemühungen
zwar  ohne  Erfolg  geblieben  seien,  die  Direktive  jedoch  insgesamt  für  Frankreich  annehmbar ­
  sei  (Le  desaccord  ne  portant  pas  sur  des  questions  de  fand,  j'ai  finalement
donne  mon  accord) 24 .

1.2.  Die  Kontrollratsdirektive  Nr.  38
Zweck  der  Kontrollratsdirektive  Nr.  38  betreffend  die  Verhaftung  und  Bestrafung
von  Kriegsverbrechern,  Nationalsozialisten  und  Militaristen  und  Internierung,  Kontrolle ­
  und  Überwachung  von  möglicherweise  gefährlichen  Deutschen  war:
1.  die  Bestrafung  der  Kriegsverbrecher,  Nationalsozialisten,  Militaristen  und  derjenigen ­
  Industriellen,  die  das  NS-Regime  gefördert  und  gestützt  hatten;
2.  die  vollständige  Vernichtung  vom  Nationalsozialismus  und  Militarismus  durch  die
Internierung  und  Tätigkeitsbeschränkung  von  bedeutenden  Anhängern  dieser  Lehren ­
  und
3.  die  Internierung  der  für  die  Ziele  der  Alliierten  gefährlich  erscheinenden  Deutschen ­
 25 .
Durch  eine  einheitliche  Einstufung  und  Sanktionierung  aller  Nationalsozialisten
sollten  die  in  Deutschland  in  der  Entnazifizierung  bestehenden  Unterschiede  ausgeglichen ­
  werden.  Fünf  Kategorien  (Hauptschuldige,  Belastete,  Minderbelastete,  Mitläufer ­
  und  Entlastete)  sowie  entsprechende  Straf-  und  Sühnemaßnahmen  wurden
festgelegt.  Diese  reichten  von  der  Verhängung  der  Todesstrafe  und  15  Jahren  Zuchthausstrafe ­
  für  Hauptschuldige  bis  zur  Zahlung  von  Geldbußen  für  Mitläufer  oder
Freistellung  von  Sühnemaßnahmen  bei  Entlasteten.  Eine  strafrechtliche  Verurteilung
der  Betroffenen  blieb  davon  unberührt.  Der  Anhang  der  KR  38  führte,  in  drei  Abschnitten ­
  unterteilt,  detailliert  alle  Personengruppen  auf,  die  unter  dem  Verdacht
standen,  zu  den  Hauptschuldigen,  Belasteten  oder  Minderbelasteten  zu  gehören.  Unter ­
  die  Kategorie  I  der  Hauptschuldigen  fielen  alle  Kriegsverbrecher  und  Verbrecher
gegen  die  Menschlichkeit  sowie  Denunzianten,  deren  Anzeige  die  Verurteilung  des
Opfers  zur  Folge  gehabt  hatte.

23  CORC/M(46)52,  3.10.1946;  DIAC/M(46)28,  4.10.1946;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47  u.  GFCC  DGAA
c.99.  Zum  Nürnberger  Prozeß  siehe  das  Kapitel  F.1.2.
24  CORC/M(46)53,  8.10.1946;  GFCC/SG  662:  Noiret  an  Koenig,  12.10.1946;  DIAC/M(46)29,
18.10.1946;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47,  GFCC  DGAA  c.97  u.  99.
25  Die  Internierung  von  Deutschen,  welche,  ohne  bestimmter  Verbrechen  schuldig  zu  sein,  als  für  die
Ziele  der  Alliierten  gefährlich  zu  betrachten  sind,  sowie  die  Kontrolle  und  Überwachung  von  Deutschen, ­
  die  möglicherweise  gefährlich  werden  könnten;  KR  38,  12.10.1946;  AB1-KR,  S.  184—211.  Die
KR  38  bezog  sich  auf  folgende  Bestimmungen:  Potsdamer  Abkommen  Abschnitt  III  §  3  Ia  u.  III  u.  §  5,
KR  24,  KR-Gesetz  Nr.  10  Abschnitte  II  §  3  u.  III  §§  1  u.  2.
            
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