Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Amal  beschwerte  sich  zunächst  über  die  mangelhafte  Information  durch  die  GFCC:
Das  Telegramm  von  Koeltz  sei  der  erste  Hinweis  aus  Berlin  auf  die  seit  Oktober  laufenden ­
  Beratungen  im  Kontrollrat.  Er  wies  den  zuständigen  Offizier  der  GFCC,  Colonel ­
  Puel,  auf  folgende  französische  Wünsche  hin:
1.  dem  Zonenkommandeur  solle  die  größtmöglichste  Freiheit  bei  der  Anordnung  von
Internierungen  gelassen  werden;
2.  es  dürfe  kein  festes  Datum  für  die  Beurteilung  der  Zugehörigkeit  zur  NSDAP  oder
einer  der  NS-Gliederungen  festgelegt  werden;
3.  die  Möglichkeit  einer  Beteiligung  deutscher  Organe  solle  offengehalten  werden;
4.  dem  geänderten  amerikanischen  Entwurf  solle  nur  dann  zugestimmt  werden,  wenn
es  sich  dabei  um  eine  einzige  Intemierungsliste,  die  die  in  Nürnberg  angeklagten
Organisationen  beinhalte,  handele.
Es  sei  im  französischen  Interesse,  den  Kreis  der  automatisch  zu  internierenden  Personen ­
  möglichst  klein  zu  halten:  La  zone  s'etait  toujours  montree  opposee  aux  regles
automatiques  et  meme  ä  la  fixation  de  date  precise  pour  l'appartenance  au  parti
nazi,  car  nous  estimons  que  la  complexite  des  situations  rend  necessaire  l'examen
des  cas  particuliers  8 .
Der  Erlaß  des  Befreiungsgesetzes  in  der  amerikanischen  Zone  am  5.  März  1946  veränderte ­
  auch  die  Diskussionen  um  den  Direktivenentwurf.  Am  30.  März  beantragte
der  amerikanische  Delegierte  im  NADSC  die  Beratung  des  neuen  Gesetzes.  Eine
Woche  später  brachte  die  britische  Kontrollratsgruppe  einen  Direktivenentwurf  in  die
Diskussion  ein.  Dieser  neue  Entwurf  gliederte  sich  in  zwei  größere  Abschnitte,  wobei ­
  der  zweite  eine  Abschrift  der  §§  4  bis  18  des  Befreiungsgesetzes  war.  Dieses
hatte  alle  Betroffenen  in  fünf  Kategorien  eingeteilt;  entsprechend  der  Einstufung  waren ­
  Sühnemaßnahmen  vorgesehen:
I:  Hauptschuldige
II:  Belastete  (Aktivisten,  Militaristen  und  Nutznießer)
III:  Minderbelastete  (Bewährungsgruppe)
IV:  Mitläufer
V:  Entlastete 9
Der  erste  Abschnitt  des  britischen  Entwurfes  mit  seinen  allgemeinen  Grundsätzen
unterschied  sich  in  mehreren  Punkten  vom  Text  der  späteren  KR  38.  Ausführlich
wurde  auf  die  momentan  unbefriedigende  Situation  eingegangen:  In  jeder  Zone  würden ­
  Tausende  von  Deutschen  ohne  konkrete  Anklage  und  Verfahren  in  Internierungslagern ­
  festgehalten  werden.  Deutsche  würden  dies  inzwischen  mit  NS-Methoden
  vergleichen.  Eine  alliierte  Politik  sei  jetzt  erforderlich,  um  diesen  Mißstand  zu
beseitigen  und  den  Internierungen  und  Entnazifizierungsmaßnahmen  ein  zeitliches
Ende  zu  setzen.  Der  britische  Entwurf  nannte  als  Termin  den  1.  August  1946.  Bis  zur
endgültigen  Einstufung  sollten  alle  Personen,  die  unter  die  Kategorien  I  und  II  fielen,
interniert  bleiben 10 .  Koeltz  schickte  den  britischen  Entwurf  am  10.  April  nach  Baden-8
  CCFA/CAB:  Amal  an  Laffon,  14.3.1946;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47.
9  DIAC/APSC/M(46)10,  30.3.1946;  DIAC/APSC/NADSC/P(46)  1,  5.4.1946;  AOFAA  GFCC  DGAA
c.110  p.2  u.  DGAP  c.232  p.47.  Text  des  Befreiungsgesetzes:  Schullze;  Neubeginn,  S.  279ff.
(Auszüge).
            
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