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1. Die Kontrollratsdirektive Nr, 38 vom 12. Oktober 1946
1.1. Die Planungsarbeiten im Alliierten Kontrollrat
Der Unterausschuß für Entnazifizierungsfragen im Alliierten Kontrollrat (NADSC)
arbeitete auch den Entwurf zur späteren Kontrollratsdirektive Nr, 38 (KR 38) aus: A
directive re garding the arrest of certain Nazis to implement the last sentence of para
5, Part III, Tripartite Conference of Berlin '. Das Potsdamer Protokoll verlangte die
Verhaftung und Internierung folgender Personen: Nazistische Parteiführer, einflußreiche
Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und
alle anderen Personen, die für die Besatzung und ihre Ziele gefährlich sind 2 Seit
Oktober 1945 lag ein erster amerikanischer Entwurf vor. Er unterschied zwei Betroffenengruppen:
automatisch und nach einer Vorprüfung zu internierende Personen.
Die Entscheidung sollte beim jeweiligen Zonenkommandeur liegen 1 2 3 . Mitte November
1945 beantragte der amerikanische Delegierte im APSC eine Vertagung der Beratungen,
um die Entscheidung seiner Militärregierung abwarten zu können 4 .
Ende 1945 erfuhr der DIAC eine Kompetenzerweiterung: Künftig war er auch für die
Überwachung, Verhaftung und Internierung von Angehörigen der paramilitärischen
Organisationen (SS, SA, NSKK, NSFK) zuständig 5 ; der Direktivenentwurf wurde
daraufhin um diese Personengruppen erweitert. Erst am 22. Februar 1946, nachdem
die anderen Delegierten wiederholt gegen die amerikanische Blockade der
Beratungen protestiert hatten 6 , legte der amerikanische Delegierte einen neuen Entwurf
vor. letzt sollten nur noch die Mitglieder der in Nürnberg angeklagten verbrecherischen
Organisationen interniert werden. Den Zonenkommandeuren sollte allerdings
die Freiheit gelassen werden, weitere "verdächtige Personen" zu internieren.
Der neue Entwurf war notwendig geworden, weil nicht ausreichend Internierungslager
für alle nach dem ursprünglichen Entwurf betroffenen Nationalsozialisten vorhanden
waren. Während der sowjetische Delegierte die Änderungen ablehnte, zeigte
der britische Verständnis, wollte aber die Internierung bestimmter weiterer Personengruppen
beibehalten. Koeltz wollte erst mit Baden-Baden Rücksprache halten 7 .
1 DIAC/APSC/M(45)2 u. 3, 11. u. 26.9.1945, DIAC/P(45)30, 21.9.1945; AOFAA GFCC DGAA c.l 10
u. c.109.
2 Abschnitt III "Über Deutschland": A. "Politische Grundsätze" § 5 (letzter Satz); Mitteilungen über die
Dreimächtekonferenz von Berlin; ABl-KR, Ergänzungsblatt, S. 13-20.
3 DIAC/APSC/M(45)3 u. 10, 26.9. u. 1.11.1945; GFCC/DGAA 4681: Koeltz an Koenig, 10.3.1946;
AOFAA GFCC DGAA c.l 10 u. DGAP c.232 p.47. Der Entwurf trug die Bezeichnung
DIAC/APSC/NADSC/P(45)4.
4 DIAC/APSC/M(45)15, 11.12.1945; AOFAA GFCC DGAA c.l 10.
5 Das bisher zuständige Kriegsdirektorium übergab die Unterlagen; DIAC/P(46)7, 4.1.1946; AOFAA
GFCC DGAA c.109 p.2.
6 Die amerikanische Militärregierung plante und diskutierte seit Ende 1945 eine grundlegende Änderung
der Entnazifizierungsrichtlinien; zur Entstehung des Befreiungsgesetzes: Niethammer, Entnazifizierung,
S. 260ff. DIAC/APSC/M(46)2, 5 u. 6, 25.1., 16.2. u. 27.2.1946; AOFAA GFCC DGAA c.l 10 u.
c.l 10 p.2.
7 GFCC/DGAA 4681: Koeltz an Koenig, 10.3.1946; AOFAA DGAP c.232 p.47.