Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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ven  zeichneten  sich  durch  den  Versuch  aus,  das  Problem  des  Nationalsozialismus  realistisch ­
  anzugehen  und  den  Betroffenenkreis  von  vornherein  einzuschränken;  trotzdem ­
  wurde  der  Zeitrahmen  weit  unterschätzt.  Die  automatischen  Entlassungsbestimmungen ­
  des  alliierten  SHAEF-Handbooks  aus  der  Anfangsphase  der  Besatzung
wurden  beibehalten,  um  sich  zuerst  der  Masse  der  geringer  politisch  Belasteten  in  einem ­
  individuellen  Prüfungsverfahren  widmen  zu  können.  Erst  nach  Abschluß  dieser
Verfahren  sollte  die  Möglichkeit  einer  Einspruchsinstanz  geschaffen  werden  und  die
Überprüfung  der  entlassenen  oder  internierten  NS-Aktivisten  und  Mitglieder  der  verbrecherischen ­
  Organisationen  beginnen.
Die  frühzeitige  Beteiligung  deutscher  Organe  an  der  Entnazifizierung  sollte  den
deutschen  antifaschistischen  Kräften  die  Möglichkeit  geben,  sich  in  Verantwortung
zu  üben  und  den  Aufbau  des  neuen  demokratischen  Staates  aus  eigener  Kraft  gegen
nationalsozialistische  Einflüsse  abzusichem.  Die  Militärregierung  achtete  darauf,  daß
die  politischen  Parteien  in  die  Entnazifizierung  einbezogen  wurden  und  deren  Charakter ­
  als  politisches  Verwaltungsverfahren  verstärkten.  Die  Entnazifizierung  als
Voraussetzung  und  Mittel  der  Demokratisierung  entsprach  auch  dem  Ziel  der  Militärregierung, ­
  sich  schrittweise  auf  eine  indirekte  Verwaltung  zurückzuziehen.
Das  französische  Entnazifizierungssystem  zeichnete  sich  durch  eine  große  Flexibilität ­
  aus.  Abgestufte  Sanktionen  und  der  Versuch  eines  Ausgleichs  zwischen  Sachzwängen ­
  und  politischen  Zielen  sowie  auf  die  jeweiligen  Berufsgruppen  abgestimmte ­
  Verfahren  versuchten  dem  Problem  gerecht  zu  werden.  Ergänzende  Bestimmungen ­
  des  Baden-Badener  Service  Epuration  bauten  das  Verfahren  im  Jahr
1946  zu  einem  in  sich  geschlossenen  System  aus.  Gleichzeitig  war  die  Entnazifizierung ­
  auch  Teil  der  französischen  Dezentralisierungspolitik.  Die  Zentrale  der  Militärregierung ­
  in  Baden-Baden  beschränkte  sich  darauf,  durch  Rahmenrichtlinien  und  die
Ausübung  einer  koordinierenden  Kontrolle  die  Einheitlichkeit  der  Entnazifizierung
in  der  französischen  Zone  zu  wahren.  Sonderentwicklungen  in  den  Ländern  waren
die  natürliche  Folge  dieser  Politik;  sie  hielten  sich  aber  im  vorgegebenen  Rahmen.
Auch  die  Entnazifizierung  in  Württemberg-Hohenzollem  bildete  kein  Gegenmodell
zur  französischen  Entnazifizierungspolitik,  wie  es  Klaus-Dietmar  Henke  darstellte.
Die  Militärregierung  in  Baden-Baden  sah  darin  eher  eine  Fortentwicklung  des  eigenen ­
  Verfahrens  und  empfahl  den  Ländergouvemeuren,  die  positiven  Elemente  der
neuen  Rechtsanordnung  zu  übernehmen.
Im  Saarland  verlief  die  politische  Säuberung  parallel  zu  den  anderen  Ländern  der
französischen  Zone;  allerdings  drängten  Laffon  und  die  Regierung  in  Paris  hier  auf
eine  zügigere  Abwicklung  und  weitgehende  "Entpreußung".  Ausweisungen  als  Mittel ­
  der  Entnazifizierungspolitik  blieben  auf  das  Saarland  beschränkt.  Ihren  Ursprung
hatten  die  Ausweisungen  in  dem  spezifischen  französischen  Deutschlandbild,  ihr
"Vorbild"  in  der  deutschen  Besatzungspolitik  im  Elsaß  und  in  Lothringen.  Obwohl
sie  offiziell  als  Maßnahmen  der  politischen  Säuberung  bezeichnet  wurden,  waren  davon ­
  auch  Personen  betroffen,  die  keine  politische  Belastung  vorwiesen.  Dies  blieb
aber  der  einzige  Fall,  in  dem  zeitgenössische  Vorwürfe  gegen  die  Entnazifizierung
bestätigt  werden  können.  Von  einzelnen  Ausnahmen  abgesehen,  wurde  die  Entnazifizierung ­
  in  den  hier  untersuchten  Ländern  sonst  nicht  für  sachfremde  Zwecke  -  zum
            
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