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ven zeichneten sich durch den Versuch aus, das Problem des Nationalsozialismus realistisch
anzugehen und den Betroffenenkreis von vornherein einzuschränken; trotzdem
wurde der Zeitrahmen weit unterschätzt. Die automatischen Entlassungsbestimmungen
des alliierten SHAEF-Handbooks aus der Anfangsphase der Besatzung
wurden beibehalten, um sich zuerst der Masse der geringer politisch Belasteten in einem
individuellen Prüfungsverfahren widmen zu können. Erst nach Abschluß dieser
Verfahren sollte die Möglichkeit einer Einspruchsinstanz geschaffen werden und die
Überprüfung der entlassenen oder internierten NS-Aktivisten und Mitglieder der verbrecherischen
Organisationen beginnen.
Die frühzeitige Beteiligung deutscher Organe an der Entnazifizierung sollte den
deutschen antifaschistischen Kräften die Möglichkeit geben, sich in Verantwortung
zu üben und den Aufbau des neuen demokratischen Staates aus eigener Kraft gegen
nationalsozialistische Einflüsse abzusichem. Die Militärregierung achtete darauf, daß
die politischen Parteien in die Entnazifizierung einbezogen wurden und deren Charakter
als politisches Verwaltungsverfahren verstärkten. Die Entnazifizierung als
Voraussetzung und Mittel der Demokratisierung entsprach auch dem Ziel der Militärregierung,
sich schrittweise auf eine indirekte Verwaltung zurückzuziehen.
Das französische Entnazifizierungssystem zeichnete sich durch eine große Flexibilität
aus. Abgestufte Sanktionen und der Versuch eines Ausgleichs zwischen Sachzwängen
und politischen Zielen sowie auf die jeweiligen Berufsgruppen abgestimmte
Verfahren versuchten dem Problem gerecht zu werden. Ergänzende Bestimmungen
des Baden-Badener Service Epuration bauten das Verfahren im Jahr
1946 zu einem in sich geschlossenen System aus. Gleichzeitig war die Entnazifizierung
auch Teil der französischen Dezentralisierungspolitik. Die Zentrale der Militärregierung
in Baden-Baden beschränkte sich darauf, durch Rahmenrichtlinien und die
Ausübung einer koordinierenden Kontrolle die Einheitlichkeit der Entnazifizierung
in der französischen Zone zu wahren. Sonderentwicklungen in den Ländern waren
die natürliche Folge dieser Politik; sie hielten sich aber im vorgegebenen Rahmen.
Auch die Entnazifizierung in Württemberg-Hohenzollem bildete kein Gegenmodell
zur französischen Entnazifizierungspolitik, wie es Klaus-Dietmar Henke darstellte.
Die Militärregierung in Baden-Baden sah darin eher eine Fortentwicklung des eigenen
Verfahrens und empfahl den Ländergouvemeuren, die positiven Elemente der
neuen Rechtsanordnung zu übernehmen.
Im Saarland verlief die politische Säuberung parallel zu den anderen Ländern der
französischen Zone; allerdings drängten Laffon und die Regierung in Paris hier auf
eine zügigere Abwicklung und weitgehende "Entpreußung". Ausweisungen als Mittel
der Entnazifizierungspolitik blieben auf das Saarland beschränkt. Ihren Ursprung
hatten die Ausweisungen in dem spezifischen französischen Deutschlandbild, ihr
"Vorbild" in der deutschen Besatzungspolitik im Elsaß und in Lothringen. Obwohl
sie offiziell als Maßnahmen der politischen Säuberung bezeichnet wurden, waren davon
auch Personen betroffen, die keine politische Belastung vorwiesen. Dies blieb
aber der einzige Fall, in dem zeitgenössische Vorwürfe gegen die Entnazifizierung
bestätigt werden können. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, wurde die Entnazifizierung
in den hier untersuchten Ländern sonst nicht für sachfremde Zwecke - zum